Abfalleimer

Markenschutz für den goldenen Osterhasen

Der BGH hatte am 15. Juli 2010 zu entscheiden, ob mittels der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke „Lindt-Goldhase“ der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.

Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck „Lindt GOLDHASE“. Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.

Offenbar ist das OLG Frankfurt nicht willens, der Klage stattzugeben, so dass Lindt & Sprüngli gegen die erste Klageabweisung des OLG Revision zum BGH eingelegt hat. Der BGH hat den Streit wieder an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.

Der BGH hat nun auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache erneut an das OLG zurückverwiesen. Der Osterhase hatte sich selbst versteckt, war jedenfalls nicht mehr auffindbar — was bei den Temperaturen kein Wunder ist. In der Verhandlung vor dem OLG wurde jedenfalls ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem OLG auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen „Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar“ bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das OLG gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide.

Der BGH war so nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen, denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten. Auch eine Nachforschung beim OLG war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.

Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen habe das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere habe es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt.

Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleite. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Der Markenschutz für goldene Osterhasen an sich ist allerdings auch merkwürdig. Wenn von dieser Schutzmöglichkeit intensiv Gebrauch gemacht wird, werden alsbald alle Farben von einzelnen Unternehmen appropriiert sein und die Einkaufsmöglichkeiten für Durchschnittsverdiener nähern sich denen, wie man sie früher von der DDR kannte: Grau in Grau.

2 Gedanken zu „Markenschutz für den goldenen Osterhasen“

  1. Is BGH logic to interpret an exioctpen narrowly and analogously to a „need to know“ constraint on dissemination?Thus, ATU has a legitimate need to tell customers that its services cover „VW“ cars, or cars from „Volkswagen“. But ATU has no legitimate need to appropriate VW’s natty device mark.I wonder, did VW adduce in evidence the craze long ago, to steal VW roundels from the bonnets of cars and then hang the trophy around the neck, as an over-sized medallion, in the manner of a Beastie Boy?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert