Freier Kapitalverkehr und Genehmigungserfordernis beim Grundstückskauf

Der freie Kapitalverkehr verwehrt es nicht, dass der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung, wie sie das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vorsieht, abhängig gemacht wird. Er verbietet es jedoch, dass diese Genehmigung in jedem Fall versagt wird, wenn der Erwerber die betreffenden Grundstücke nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet und in diesem Betrieb wohnt.

Frau Ospelt, eine Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, ist Eigentümerin einer etwa 43 500 qm großen Liegenschaft im Land Vorarlberg (Österreich), auf der sie wohnt. Die meisten Flurstücke dieses Besitztums sind an Landwirte verpachtete landwirtschaftliche Flächen.

Im April 1998 wurde die gesamte Liegenschaft mit notarieller Urkunde einer Stiftung gewidmet, die ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat und deren Erstbegünstigte Frau Ospelt ist. Die Stiftung hatte die Absicht, die Bewirtschaftung der Grundstücke weiterhin den Landwirten zu überlassen, die bereits damit betraut waren.

Die nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (VGVG) erforderliche Genehmigung wurde bei den Behörden des Landes beantragt und von diesen mit der Begründung versagt, dass die Voraussetzungen für den Erwerb durch Ausländer nicht erfüllt seien. § 5 VGVG sieht vor, dass der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden darf, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.

Auch der Unabhängige Verwaltungssenat von Vorarlberg, bei dem Berufung eingelegt wurde, versagte die vorherige Genehmigung, da die Stiftung ebenso wie Frau Ospelt keine Landwirtschaft betreibe und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige und da eine solche Transaktion daher nicht im Einklang mit den im öffentlichen Interesse liegenden Zielen des VGVG hinsichtlich der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich lebensfähiger kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe stehe.

Der in letzter Instanz befasste Verwaltungsgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr einem Verfahren der vorherigen Genehmigung, wie es das VGVG für Transaktionen in Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke vorsieht, entgegenstehen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die vom VGVG aufgestellten Voraussetzungen den freien Kapitalverkehr beschränken. Aufgrund der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit der Frau Ospelt waren die Vorschriften des EWR-Abkommens zu überprüfen. Die Bestimmungen des EWR-Abkommens (Artikel 40 und Anhang XII EWR-Abkommenh) würden dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen identischen Bestimmungen von Artikel 73b EG-Vertrag aufweisen. Doch verfolgt das VGVG seiner Auffassung nach im Allgemeininteresse liegende Ziele, mit denen solche Beschränkungen grundsätzlich gerechtfertigt werden können.

Die von den zuständigen Stellen im Voraus ausgeübte Kontrolle solle sicherstellen, dass die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke nicht die Einstellung ihrer Bewirtschaftung zur Folge habe. Der Gerichtshof betont, dass eine Kontrolle durch die nationalen Stellen nach der Veräußerung dieser Grundstücke nicht dieselben Sicherheiten böte, und kommt zu dem Schluss, dass ein System vorheriger Genehmigungen im Grundsatz nicht zu beanstanden sei.

Allerdings sei die Transaktion zwischen Frau Ospelt und der Stiftung nicht genehmigt worden, da die Stiftung ebenso wie Frau Ospelt keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Dies gehe über das hinaus, was zur Erreichung der mit dem VGVG verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele erforderlich sei.

Eine andere, den freien Kapitalverkehr in geringerem Maße beeinträchtigende Maßnahme wäre z. B., die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an eine juristische Person an besondere Verpflichtungen wie die langfristige Verpachtung des Grundstücks zu knüpfen.

Sofern das VGVG von den nationalen Stellen dahin ausgelegt würde, dass die vorherige Genehmigung anderen Personen als Landwirten, die auf den betreffenden Grundstücken wohnten, erteilt werden könne, wenn sie die erforderlichen Garantien hinsichtlich der Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke abgäben, dann beschränkte das VGVG den freien Kapitalverkehr nicht über das hinaus, was zur Erreichung seiner Ziele erforderlich sei.

Kommentar

Der EuGH bestätigte die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, die spezielle Maßnahmen für Transaktionen vorsehen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen. Allerdings würden für solche Regelungen die grundlegenden Normen des Gemeinschaftsrechts und namentlich die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr gelten. Eine vorhergehende Genehmigung zum Erwerb von Grundeigentum würde den freien Kapitalverkehr beschränken.

Maßnahmen, die eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zum Gegenstand haben, könnten gleichwohl zulässig sein, wenn mit ihnen in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen, d. h. geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Da es sich um die Erteilung einer vorherigen Genehmigung handele, müssten sich diese Maßnahmen zudem auf objektive und im Voraus bekannte Kriterien stützen, und jedem, der von einer solchen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen.

Auch dieses Urteil belegt die Reichweite der im EG-Vertrag niedergelgten Grundfreiheiten nach der Rechtsprechung des EuGH. Obwohl der Regelungsgegenstand in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt und obwohl keine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorgesehen ist, überprüft der EuGH die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der österreichischen Bestimmungen.

Es zeigt sich, dass die Zuständigkeits- und Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in fast allen wirtschaftlich relevanten Bereichen aufgrund der Grundfreiheiten oftmals keine „echte“ Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten ermöglichen, denn alle diese Maßnahmen unterliegen der Überprüfung des EuGH auf Erforderlichkeit, Zweck- und Verhältnismäßigkeit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert