MwSt.-Vorschriften über den Ort der Besteuerung (Energie)

Der Rat hat am 7. Oktober 2003 eine Richtlinie auf Grundlage des Kommissionsvorschlages vom 5. Dezember 2002 zur Änderung der MwSt.-Vorschriften über den Ort der Besteuerung von Erdgas und Elektrizität verabschiedet. Die Richtlinie zielt auf ein reibungsloseres Funktionieren des Energie-Binnenmarktes ab. Sie beseitigt die derzeitigen Probleme wie Doppel- und Nichtbesteuerung sowie Wettbewerbsverzerrungen, indem Lieferungen von Erdgas in Pipelines und von Elektrizität nicht mehr am Ort der Lieferung, sondern am Ort des Verbrauchs besteuert werden.

Die neuen Regeln sind im Falle der Gaslieferungen durch das Erdgasverteilungssystem und bei Strom ein Abgehen von dem Grundsatz der Mehrwertsteuerbehandlung von Waren, wonach sich der Ort der Besteuerung aus dem des physischen Standorts der Waren ergibt.

Mit den neuen Regeln werden zwei Gruppen von Gas- und Stromlieferungen unterschieden:

  • die Belieferung des Handels für den Weiterverkauf
  • und die Belieferung an Endabnehmer, seien es Händler oder Verbraucher.

Die Lieferungen von Gas und Strom an den Handel sind an dem Ort zu versteuern, wo der Abnehmer niedergelassen ist oder eine feste Niederlassung hat. Wenn der Abnehmer nicht in demselben Mitgliedstaat wie der Lieferant ansässig ist, hat er die Mehrwertsteuer durch die Umkehrung der Steuerschuld zu entrichten. Damit müssen die Gas- und Stromhändler sich nicht mehr in anderen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke eintragen, was eine erhebliche Erleichterung darstellt.

Die Lieferungen an die Endverbraucher sind am Ort des Verbrauchs zu versteuern. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Ort, wo sich das Messgerät des Kunden befindet. Dadurch wird gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs zuwächst.

Um die Besteuerung der Kosten für den Zugang und die Nutzung der Verteilernetze zu harmonisieren und zu vereinfachen, wird mit der Richtlinie auch der Ort der Erbringung von unmittelbar mit der Lieferung von Gas und Strom verbundenen Dienstleistungen ( z.B. Nutzung des Rohrleitungs-/Kabelnetzes zur Beförderung von Gas und Strom) verlagert. Als Ort der Lieferung und damit Besteuerung gilt der Ort der Niederlassung des Kunden, wo die Dienstleistungen für EU-Händler erbracht werden, die in einem anderen Land als dem Land der Lieferung niedergelassen sind oder für Händler außerhalb der Gemeinschaft.

Für in Flaschen gehandeltes Gas gelten die normalen Mehrwertsteuersätze, da sich in diesem Fall das Problem der Ermittlung des Ortes der Lieferung stellt, so dass es für ein Abgehen von den normalen Steuersätzen nicht zu rechtfertigen wäre.

Die neue Richtlinie trifft am 1. Januar 2005 in Kraft treten, nachdem sämtliche Mitgliedstaaten ihre nationalen Durchführungsvorschriften erlassen haben.

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