Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung von Bayer (Adalat) nicht nachgewiesen

Der Bayer-Konzern ist einer der größten europäischen Chemie- und Pharmakonzerne. Er ist in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit nationalen Tochtergesellschaften vertreten. Er produziert und vermarktet u. a. unter dem Warenzeichen „Adalat“ oder „Adalate“ eine Arzneimittelreihe, die zur Behandlung kardiovaskulärer Erkrankungen dient.

Der Preis der Arzneimittel wird in den meisten Mitgliedstaaten direkt oder indirekt von den zuständigen nationalen Behörden festgesetzt. Von 1989 bis 1993 lagen die Preise für Adalat in Frankreich und Spanien weit unter den Preisen im Vereinigten Königreich. Diese Preisunterschiede von etwa 40 % veranlassten die Großhändler in Spanien (ab 1989) und in Frankreich (ab 1991), große Mengen dieses Arzneimittels in das Vereinigte Königreich auszuführen.

Aufgrund dieser Parallelimporte entstand der britischen Tochtergesellschaft von Bayer ein Umsatzverlust von 230 Millionen DM. Der Bayer-Konzern änderte daraufhin seine Lieferpolitik und erfüllte die Bestellungen der spanischen und französischen Großhändler nicht mehr in vollem Umfang.

Nach Beschwerden betroffener Großhändler erließ die Kommission am 10. Januar 1996 eine Entscheidung, mit der sie Bayer aufforderte, ihre gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende Praxis zu ändern, und verhängte gegen Bayer eine Geldbuße in Höhe von 3 Millionen ECU.

Auf Klage von Bayer erklärte das Gericht diese Entscheidung am 26. Oktober 2000 für nichtig (Urteil vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96).

Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission nicht nachgewiesen, dass Bayer und ihre spanischen und französischen Großhändler eine „Vereinbarung“ im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 über die Begrenzung der Parallelausfuhren von Adalat in das Vereinigte Königreich getroffen hatten.

Die Bestandteile einer Vereinbarung zwischen Unternehmen seien weder dem Verhalten des Bayer-Konzerns noch der Haltung der Großhändler zu entnehmen. Keine der von der Kommission vorgelegten Unterlagen enthalte einen Anhaltspunkt für Bestrebungen von Bayer, die Ausfuhren der Großhändler zu unterbinden, oder dafür, dass die Lieferungen von der Einhaltung dieses angeblichen Verbotes abhängig gewesen wären. Die Kommission habe auch nicht dargelegt, dass sich die Großhändler dieser Politik angeschlossen hätten; ihre Reaktion lasse vielmehr auf eine ablehnende Haltung schließen. Die Kommission habe somit nicht nachgewiesen, dass die Großhändler dem Verhalten des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hätten.

Schließlich reiche die Feststellung der Kommission, dass die Parteien ihre Geschäftsbeziehungen beibehielten, zum Beweis für die Existenz einer Vereinbarung nicht aus, denn der Begriff der Vereinbarung beruhe auf einer Willensübereinstimmung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern.

Im Januar 2001 haben der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure und die Europäische Kommission beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

Der Gerichtshof weist heute das Rechtsmittel zurück und bestätigt das Urteil des Gerichts.


EuGH, Urteil vom 6. 1. 2004 in den verbundenen Rs C-2/01 P und C-3/01 P, Bundesverband der Arzneimittel-Importeure und Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bayer AG

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