Eigenheimzulage: Klage vor dem EuGH

Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen diskriminierender Bestimmungen zur Eigenheimzulage beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben.

Deutschen Rechtsvorschriften zufolge kann die Zulage, die in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen für den Bau oder den Erwerb eines Eigenheims gewährt wird, in Bezug auf Gebäude außerhalb Deutschlands nicht gezahlt werden. Dies liegt daran, dass die Eigenheimzulage nicht nur das private Wohnungseigentum, sondern auch die deutsche Bauwirtschaft fördern soll. Damit verstößt aber Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit. Die deutsche Regierung hatte die beanstandeten Bestimmungen in ihrer Antwort auf eine formelle Aufforderung der Kommission zur Änderung verteidigt und eine Änderung abgelehnt.

Nach dem deutschen Eigenheimzulagegesetz wird der Bau oder der Erwerb eines Eigenheims unterstützt, wenn zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, und das Gebäude muss in Deutschland gelegen sein. In der Regel sind zwar nur in Deutschland ansässige Personen in diesem Land unbeschränkt steuerpflichtig, aber aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und anderen Regelungen des internationalen Rechts können manchmal auch nicht in Deutschland ansässige Personen dort unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Die Kumulierung dieser beiden Kriterien hat zur Folge, dass Personen, etwa Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber ein Eigenheim außerhalb Deutschlands erwerben, nicht in den Genuss der Zulage gelangen. Nach Auffassung der Kommission verstößt die räumliche Beschränkung der Zulage gegen Artikel 18, 39 und 43 des EG-Vertrags.

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