Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden gilt auch für Feuerwehren

Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14.7.2005 die Frage entschieden, ob die Arbeitszeitschutzbestimmungen der Richtlinien 89/391 EWG und 93/104 EG auch für die Feuerwehren gelten. Die Entscheidung ist auf einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2003 zurückzuführen, mit dem geklärt werden sollte, ob die 50-Stunden-Wochenarbeitszeit bei der Hamburger Berufsfeuerwehr mit den EU-Richtlinien vereinbar ist.

In der Rechtssache C-52/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2004, in dem Verfahren Personalrat der Feuerwehr Hamburg gegen Leiter der Feuerwehr Hamburg hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), J. Makarczyk und J. Klučka – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 14. Juli 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind wie folgt auszulegen:

  • Die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübt werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien, so dass Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 grundsätzlich der Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht, die für die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst vorgesehen ist;
  • eine Überschreitung dieser Obergrenze ist jedoch möglich, wenn außergewöhnliche Umstände einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes vorliegen, dass dem Ziel, das ordnungsgemäße Funktionieren der zum Schutz der öffentlichen Interessen wie der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit unerlässlichen Dienste zu gewährleisten, zeitweilig Vorrang vor dem Ziel gebührt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Einsatz- und Rettungsteams tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten; auch in einer solchen außergewöhnlichen Situation müssen jedoch die Ziele der Richtlinie 89/391 weitestmöglich gewahrt werden.

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