45 Mio. € Beihilfe an FIRST SOLAR für Solarmodulanlage in Deutschland genehmigt

Die Europäische Kommission hat die Beihilfe von 45,5 Mio. EUR, die die Bundesregierung der FIRST SOLAR Manufacturing GmbH (FSM) für die Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Solarmodulen in Frankfurt (Oder) im Raum Brandenburg zu gewähren beabsichtigt, nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags genehmigt. Das Investitionsvolumen wird sich insgesamt auf etwa 115 Mio. EUR belaufen. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beihilfe den Vorschriften für regionale Investitionsbeihilfen und den Vorschriften für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entspricht.

Das für die Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied Neelie Kroes erklärte hierzu: »Ich freue mich, die Beihilfe für dieses Investitionsvorhaben genehmigen zu können, nachdem die Prüfung dank der Qualität der Anmeldung und der ausgezeichneten Zusammenarbeit seitens der deutschen Behörden nur vier Monate gedauert hat.«

FSM wurde 2005 gegründet; Eigentümerin ist die First Solar Holdings LLC, eine überwiegend US-amerikanische Gruppe von Unternehmen. FSM wird eine Anlage zur Produktion von Solarmodulen mit einer nominalen Jahreskapazität von 100 MWp in Frankfurt (Oder) errichten. Das Unternehmen will sein Know-how und seine Produktionstechniken auf die Anlage übertragen, um auf Europas rasch expandierendem Markt mit der Produktion von Solarmodulen zu beginnen. FSM wird ein alternatives Verfahren zur Herstellung seiner Solarmodule – die Dünnschicht-Photovoltaiktechnik – einsetzen, für das nur geringe Mengen von Rohstoffen benötigt werden und das wenig Energie verbraucht.

Die Investition wird vor allem durch die Schaffung einer bedeutenden Zahl neuer Arbeitsplätze, die helfen werden, das ernsthafte Unterbeschäftigungsproblem in dem Gebiet abzuschwächen, zur Entwicklung des Raums Brandenburg beitragen.

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser benachteiligter Gebiete in der Europäischen Union können nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Außerdem handelt es sich bei dem Empfänger um ein mittleres Unternehmen nach der EG-Definition für KMU, das höhere Beihilfen erhalten kann als ein Großunternehmen.

Die Kommission erachtete die Beihilfe als vereinbar mit den Vorschriften für Regionalbeihilfen zugunsten von großen Investitionsvorhaben und mit den Vorschriften für Beihilfen an KMU.

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