Mutter-Tochter-Richtlinie in Spanien, Italien und Luxemburg

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen Italien und Luxemburg wegen Nichtannahme und Nichtmitteilung der Maßnahmen zu erheben, die zur Umsetzung der Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften erforderlich sind. Sie will ferner Spanien auffordern, eine Bestimmung zu ändern, nach der automatisch von einem Missbrauch ausgegangen wird, wenn eine spanische Gesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft, die sich im Eigentum einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft befindet, Dividenden zahlt.

Klagen gegen Italien und Luxemburg

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen Italien und Luxemburg wegen Nichtannahme und Nichtmitteilung der Maßnahmen zu erheben, die zur Umsetzung der Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften erforderlich sind. Die beiden Mitgliedstaaten sind ihren Verpflichtungen trotz der förmlichen Aufforderung der Kommission vom 5. Juli 2005 (IP/05/941) nicht nachgekommen.

Ziel der Richtlinie 2003/123/EG ist die Erweiterung des Geltungsbereichs und die verbesserte Anwendung der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften (Richtlinie 90/435/EWG des Rates). Diese Richtlinie befreit Dividendenzahlungen von in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften von der Quellensteuer. Die Änderungsrichtlinie enthält außerdem eine aktualisierte Liste der Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie von 1990 fallen. Sie lockert die Bedingungen für die Befreiung von der Quellensteuer, indem sie die Mindestbeteiligung herabsetzt, ab der eine Gesellschaft als „Mutter-/Tochtergesellschaft“ gilt. Außerdem beseitigt sie die Doppelbesteuerung von Enkelgesellschaften. Die Mitgliedstaaten hätten ihre Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinie bis zum ersten Januar 2005 angenommen und der Kommission mitgeteilt haben müssen.

Verfahren gegen Spanien

Die Europäische Kommission will Spanien förmlich auffordern, eine Bestimmung zu ändern, nach der automatisch von einem Missbrauch ausgegangen wird, wenn eine spanische Gesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft, die sich im Eigentum einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft befindet, Dividenden zahlt. Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Bestimmung gegen die Mutter-/Tochter-Richtlinie. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Wenn Spanien seine Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten ändert, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

„Nach gefestigter Rechtsprechung sollten Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung, mit denen die im Vertrag gewährten Freiheiten eingeschränkt werden, gezielt erfolgen“, erklärte László Kovács, für Steuern und Zollunion zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission. „Steuerliche Maßnahmen, bei denen automatisch von einem Missbrauch ausgegangen wird, ohne dass im Einzelfall geprüft wird, ob ein solcher Missbrauch auch tatsächlich gegeben ist, hat der Gerichtshof stets verworfen.“

Artikel 5 Absatz 1 der Mutter-/Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle zu befreien.

Nach spanischem Recht wird jedoch auf Dividendenausschüttungen einer spanischen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen, wenn sich diese Muttergesellschaft im Eigentum einer Gesellschaft aus einem Drittland (einem Land außerhalb der EU) befindet, und zwar auch dann, wenn die Muttergesellschaft alle Voraussetzungen der Mutter-/Tochter-Richtlinie erfüllt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum, um abweichend von den materiellrechtlichen Vorschriften der Richtlinie einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen anzuwenden. Solche Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Nach Ansicht der Kommission ist die Maßnahme Spaniens nicht mit dieser Bedingung vereinbar, denn sie wird automatisch auf alle Fälle angewandt, in denen sich eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft im Eigentum einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft befindet, ohne dass im Einzelfall geprüft wird, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

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