Leitlinien für Kosmetikprodukte

Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern Leitlinien für Kosmetikprodukte und ihre Nebenwirkungen erarbeitet. Ziel ist, der Öffentlichkeit einen besseren Informationszugang zu ermöglichen. Verbraucher haben künftig die Wahl, sich direkt an die Herstellerfirma zu wenden. Die Industrie richtet hierfür ein öffentlich zugängliches zentrales Verzeichnis ein.

EU-Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen, zuständig für Unternehmen und Industrie, erklärte: „Diese Informationsleitlinien machen Verbrauchern und Industrie das Leben leichter. Die Verbraucher können auf umfassende Informationen über Zusammensetzung und unerwünschte Nebenwirkungen kosmetischer Mittel zugreifen.“

Künftig muss der Öffentlichkeit die Information über die Zusammensetzung kosmetischer Mittel und unerwünschte Nebenwirkungen zur Verfügung gestellt werden. Die Bestandteile der Kosmetik müssen in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt ihrer Hinzufügung angegeben werden. Der Hersteller oder Händler kosmetischer Mittel muss hinreichende Informationen über Häufigkeit und Art der mit dem Mittel verbundenen unerwünschten Nebenwirkungen zur Verfügung stellen. Der Europäische Dachverband der Hersteller von Parfümerie- und Körperpflegemitteln (COLIPA) richtet ein öffentliches Verzeichnis der Unternehmen ein, die in der EU Kosmetikerzeugnisse auf den Markt bringen.

Die Hersteller sind verpflichtet, Kunden auf Anfrage über eventuelle unerwünschte Nebenwirkungen zu informieren, die ihnen über ihre Produkte gemeldet wurden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen.

Welche Informationen müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

1. Allgemeine Leitlinien
  • Informationen über die Zusammensetzung kosmetischer Mittel und unerwünschte Nebenwirkungen, die den Unternehmen gegebenenfalls über die von ihnen hergestellten Produkte gemeldet wurden, sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein.
  • Diese Informationen müssen unbeschadet des Schutzes insbesondere des Geschäftsgeheimnisses und der Rechte an geistigem Eigentum offengelegt werden.
  • Damit die Verbraucher Angaben finden können, die eine Kontaktaufnahme zu den Unternehmen ermöglichen, hat der Europäische Dachverband der Hersteller von Parfümerie- und Körperpflegemitteln COLIPA ein öffentlich zugängliches zentrales Verzeichnis der Unternehmen eingerichtet, die in der EU Kosmetikerzeugnisse auf den Markt bringen.
2. Besserer Zugang zu Informationen über unerwünschte Nebenwirkungen der Produkte

Eine „unerwünschte Nebenwirkung“ ist eine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die durch die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eines kosmetischen Erzeugnisses hervorgerufen wird. Nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen zählen beispielsweise die Folgen einer missbräuchlichen oder unsachgemäßen Verwendung des Erzeugnisses oder die Wirkungen dazugehöriger Teile wie etwa der Verpackung. Beispiele für unerwünschte Nebenwirkungen sind: reizende oder allergische Wirkungen, kosmetische Akne, phototoxische Wirkungen, Lichtempfindlichkeit, anaphylaktischer Schock oder Juckreiz.

Der Hersteller kosmetischer Mittel oder die für das Inverkehrbringen eines importierten kosmetischen Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortliche Person

  • muss hinreichende Informationen über Häufigkeit und Art der mit dem Mittel verbundenen unerwünschten Nebenwirkungen zur Verfügung stellen.
  • Alle dem Unternehmen bekannt gewordenen unerwünschten Nebenwirkungen sollten in die Informationen, die das Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich macht, einbezogen werden.
  • In ihren Informationen für die Öffentlichkeit haben die Unternehmen die Möglichkeit, zusätzlich einen Wert für die Anzahl der unerwünschten Nebenwirkungen je 1 000 000 Einheiten des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu berechnen.
3.Informationen über die quantitative Zusammensetzung kosmetischer
Mittel

Auf kosmetischen Erzeugnissen werden die Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt ihrer Hinzufügung angegeben. Auf Anfrage müssen die quantitativen Angaben über Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als „gefährlich“ eingestuft werden, offengelegt werden. Ein Stoff gilt dann als „gefährlich“, wenn er explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend ist.

Um jedoch das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum nicht zu gefährden, können die Werte aufgerundet und als „<x %“ ausgewiesen werden, oder es können Konzentrationsspannen (x-y%) angegeben werden.

Die Leitlinien sind das Ergebnis der Arbeiten einer – von der
Kommission eingerichteten – Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten und der Interessenträger zusammensetzt. Die Leitlinien
im finden Sie im Internet hier: Leitlinien (englisch).

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