Neuer Entwurf für De-minimis-Beihilfen vorgelegt

Die Europäische Kommission hat einen überarbeiteten Entwurf der neuen De-minimis-Regeln vorgelegt, nach denen Beihilfen mit geringen Förderbeträgen nicht mehr nach den Regeln des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen angemeldet werden müssen. Danach sollen Finanzhilfen in Höhe von 200 000 EUR oder weniger nicht mehr als staatliche Beihilfen der EU-Kontrolle unterliegen.

Die Befreiung von der Anmeldepflicht ist auf Maßnahmen beschränkt, bei denen der Beihilfebetrag im Voraus genau berechnet werden kann. Sicherheiten fallen unter den überarbeiteten Vorschlag, sofern der Betrag des zugrunde liegenden Darlehens 1,7 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten und andere Interessengruppen erhalten nun erneut Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen, bevor er Ende des Jahres endgültig von der Kommission angenommen wird.

Die Überarbeitung der De-minimis-Regeln ist einer der Ecksteine des Aktionsplans „Staatliche Beihilfen“, mit dem das Ziel verfolgt wird, das Beihilferecht zu vereinfachen, die wirtschaftliche Prüfung der Beihilfen zu verbessern und es der Kommission zu ermöglichen, sich auf die Fälle zu konzentrieren, die den Wettbewerb am stärksten verzerren.

Die für Wettbewerb zuständige Kommissarin Kroes erklärte hierzu: „Wir haben die Auffassungen der Mitgliedstaaten und Interessengruppen zu unserem ersten Entwurf mit Interesse zur Kenntnis genommen und schlagen nun vor, einen geschützten Bereich zu schaffen, der auf Sicherungsregelungen für kleine und mittlere Unternehmen zugeschnitten ist. Er dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Um Missbrauch zu verhindern, müssen jedoch nicht transparente Beihilfeformen aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen bleiben.“

In der geltenden Verordnung der Kommission über De-minimis-Beihilfen wird davon ausgegangen, dass Finanzhilfen, die einen Gesamtbetrag von 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich beeinträchtigen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Bei der Anhebung der Obergrenze für De-minimis-Beihilfen auf 200 000 EUR – gegenüber 150 000 EUR im Vorschlag vom März 2006 – wurde den wirtschaftlichen Entwicklungen seit der letzten Anhebung und den zu erwartenden Entwicklungen bis zum Außerkrafttreten der neuen Verordnung Rechnung getragen.

In dem neuen Vorschlag wird unter anderem die Befreiung von der Anmeldepflicht auf den Sektor Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und auf den Verkehrssektor mit Ausnahme des Kraftverkehrssektors ausgedehnt. Der Ausschluss des Kraftverkehrssektors aus dem Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung stellt jedoch nicht in Frage, dass die Kommission die Vereinbarkeit notwendiger und verhältnismäßiger Anreize für die Anschaffung sauberer und umweltfreundlicher Fahrzeuge mit den Beihilferegeln befürwortet.

Die De-minimis-Regel wird auf transparente Beihilfeformen beschränkt, bei denen der Beihilfebetrag im Voraus genau bestimmt werden kann. Der neue Entwurf enthält im Vergleich zum ersten genauere Leitlinien in Bezug auf den Status von Darlehen, Kapitalzuführungen, Wagniskapital und Sicherheiten. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sicherheiten wird nun vorgeschlagen, einen geschützten Bereich (safe harbour) für Sicherungsregelungen zu schaffen, bei denen der Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen 1,7 Mio. EUR nicht übersteigt. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten Sicherungsregelungen für KMU ohne hohen Verwaltungsaufwand und auf rechtlich sicherer Grundlage anwenden. In dieser Hinsicht ergänzt der Vorschlag die diesen Sommer veröffentlichten Leitlinien für Wagniskapital (siehe IP/06/1015). Gleichzeitig gewährleistet die Obergrenze für den Gesamtbetrag der den Sicherheiten zugrunde liegenden Darlehen, dass das System nicht missbraucht wird.

Der Entwurf wird den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, damit sie sich auch zu dem neuen Vorschlag äußern können. Die Kommission beabsichtigt, die neue Verordnung vor Ende des Jahres in ihrer endgültigen Fassung zu erlassen und zu veröffentlichen, damit sie im Januar 2007 in Kraft treten kann. Der Vorschlag wird auf der Website der Kommission veröffentlicht, um den Interessengruppen nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert