Kommission befürwortet den EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens

Die Kommission hat ihren Monitoring-Bericht über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens angenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass beide Länder in der Lage sind, ihre aus der Mitgliedschaft in der EU resultierenden Rechte und Pflichten ab dem 1. Januar 2007 wahrzunehmen. Um die wenigen Bereiche zu fördern, in denen weitere Fortschritte vonnöten sind, schlägt die Kommission umfangreiche Begleitmaßnahmen vor.

Im Mai 2006 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Bulgarien und Rumänien bis zum 1. Januar 2007 für den EU-Beitritt bereit sein würden, sofern sie bis dahin eine Reihe offener Probleme gelöst hätten. Beide Länder haben seitdem weitreichende Anstrengungen unternommen und viele Herausforderungen bewältigt. Dadurch ist eine ausreichende Anpassung beider Länder an bestehende Normen und Verfahrensweisen innerhalb der Europäischen Union erreicht worden. Der Bericht der Kommission zeigt für eine geringe Zahl von Bereichen offene Probleme auf und weist nach, dass der EU ausreichende Instrumente zur Verfügung stehen, um die Interessen der Union und ihrer Bürger zu schützen.

José Manuel Barroso, Präsident der Europäischen Kommission, erläuterte die Entscheidung: »Ich beglückwünsche die Menschen und die Regierungen Bulgariens und Rumäniens zu dieser historischen Errungenschaft. Unsere objektive Bewertung kommt zu dem Schluss, dass der Beitritt dieser beiden Länder mit den Begleitmaßnahmen und zum geplanten Zeitpunkt eine Chance für den Abschluss der fünften Erweiterungsrunde ist. Diese Erweiterung hat den Frieden gefestigt und den Wohlstand in Europa gestärkt. Es ist die richtige Entscheidung für Bulgarien und Rumänien und es ist die richtige Entscheidung für Europa.«

Beide Länder sind in der Tat seit Mai 2006 etwa die Hälfte der Bereiche erfolgreich angegangen, die als verbesserungswürdig herausgestellt worden waren. Angesichts der derzeitigen Dynamik kann vernünftigerweise erwartet werden, dass die überwiegende Mehrheit der verbleibenden Probleme in den kommenden Monaten gelöst werden wird. Um mögliche Risiken auszuschließen, hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu begleiten. Die Kommission wird ein Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte in den Bereichen Justizreform sowie Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität einrichten. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist heute eine gesonderte Verordnung über die Agrarausgaben angenommen worden. Das EU-Recht sieht ferner umfangreiche Maßnahmen vor, um Gefahren in Bereichen wie der Lebensmittelsicherheit zu begegnen.

Der für Erweiterung zuständige Kommissar Olli Rehn erklärte: »Unser Ansatz ist fair, aber auch rigoros. Er ist fair, weil wir die erreichten Fortschritte anerkennen und würdigen. Er ist rigoros, weil wir im Interesse Rumäniens und Bulgariens und im Interesse der EU als Ganzes einen notwendigen Mechanismus schaffen, der beide Länder bei ihren Reformbestrebungen unterstützen wird.«

Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 muss noch in vier EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Er beschließt die fünfte historische EU-Beitrittsrunde und lässt die Zahl der Unionsbürger durch den Beitritt von 30 Mio. Menschen in Bulgarien und Rumänien auf fast eine halbe Milliarde Menschen anwachsen.

Begleitmaßnahmen für den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

Bulgarien und Rumänien haben in den fünfzehn Jahren ihrer EU-Beitrittsvorbereitungen einen Reformprozess durchlaufen und bemerkenswerte Veränderungen erreicht. Der Beitritt beider Länder wird das Funktionieren der EU nicht beeinträchtigen. Dennoch sind in einigen Bereichen weitere Fortschritte notwendig, die in den bis zum Beitritt verbleibenden Monaten und darüber hinaus erreicht werden müssen.

Die Kommission wird zum Zeitpunkt des Beitritts erforderlichenfalls Begleitmaßnahmen ergreifen, um weiterhin bestehenden Mängeln vorbeugen oder Abhilfe zu schaffen und so den reibungslosen Beitritt beider Länder sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen Schutzmaßnahmen, Übergangsbestimmungen, Korrekturen bei EU-Mitteln sowie ein Verfahren der Zusammenarbeit und Kontrolle in den Bereichen Justizwesen und Korruptionsbekämpfung.

Diese Maßnahmen ergänzen die Rechtsinstrumente, die der Kommission zur Verfügung stehen, um ihre Aufgaben als Hüterin der Verträge wahrzunehmen und die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Politik in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Dazu gehören Vertragsverletzungsverfahren, wettbewerbspolitische Maßnahmen und die üblichen Bestimmungen für die Verwaltung der EU-Fonds sowie Monitoringmechanismen in den Bereichen Binnenmarkt, Justizwesen, Freiheit und Sicherheit.

Sofern erforderlich, wird die Kommission diese Instrumente in vollem Umfang einsetzen, um einen reibungslosen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu gewährleisten.

Welche Bedeutung haben die Schutzklauseln?

Es handelt sich um Schutzmaßnahmen, die als letztes Mittel eingesetzt werden, um bestimmten Problemen oder Bedrohungen des Funktionierens der Union vorzubeugen oder Abhilfe zu schaffen. Die Verhältnismäßigkeit jeglicher Maßnahme, die als Reaktion auf einen Mangel ergriffen wird, muss gewahrt werden.

Das für alle Mitgliedstaaten geltende EU-Recht sieht für unterschiedliche Bereiche der EU-Politik verschiedene Schutzmaßnahmen vor.

Darüber hinaus enthält der Beitrittsvertrag mit Bulgarien und Rumänien weitere Schutzbestimmungen, um mögliche, mit dem Beitritt verbundene Schwierigkeiten abzufedern. Die folgenden drei Schutzmaßnahmen können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt angewendet werden:

  • allgemeine wirtschaftliche Schutzmaßnahmen (Artikel 36)
  • Schutzmaßnahmen bei einer Beeinträchtigung der Funktion des Binnenmarkts (Artikel 37)
  • Schutzklauseln im Bereich Justiz und Inneres (Artikel 38)

Diese Mechanismen sind mit den Schutzklauseln des Beitrittsvertrags identisch, der mit den am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern geschlossen wurde.

Was sind allgemeine wirtschaftliche Schutzmaßnahmen?

Allgemeine wirtschaftliche Schutzmaßnahmen sind normale handelspolitische Maßnahmen. Mit ihrer Hilfe sollen durch den Beitritt verursachte Anpassungsschwierigkeiten überwunden werden, die sich in Wirtschaftszweigen oder in bestimmten Gebieten der alten oder neuen Mitgliedstaaten bemerkbar machen. Die (neuen und alten) Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt Schutzmaßnahmen beantragen, um wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Die Entscheidung über die Anwendung derartiger Maßnahmen obliegt der Europäischen Kommission, wobei die Maßnahmen erst nach dem Beitritt anwendbar sind und keine Grenzkontrollen mit sich bringen dürfen.

Was beinhaltet die Klausel zum Schutz des Binnenmarkts?

Wenn Bulgarien oder Rumänien ihre Rechtsbestimmungen über den Binnenmarkt nicht umsetzen und Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betroffen sind und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen wird, kann die Kommission geeignete Schutzmaßnahmen erlassen. Die Maßnahmen werden auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats erlassen.

Die Maßnahmen können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt beschlossen werden, sind aber auch darüber hinaus anwendbar, wenn die Situation dies weiterhin erfordert. Aufgrund von einschlägigen Fortschritten kann die Europäische Kommission diese Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen, die Dauer ihrer Anwendung verkürzen oder die Maßnahmen aufheben. Die Maßnahmen können bereits vor dem Beitritt beschlossen werden, treten aber frühestens zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft.

Die Maßnahmen zum Schutz des Binnenmarkts erstrecken sich auf die vier Grundfreiheiten und weitere sektorbezogene Politiken wie Wettbewerb, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft sowie Verbraucher- und Gesundheitsschutz (z. B. Lebensmittelsicherheit).

Die Kommission trifft ihre Entscheidungen über notwendige Maßnahmen nach Einzelfallprüfung. Die Maßnahmen dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung in einem bestimmten Wirtschaftszweig nur so weit wie unbedingt erforderlich einschränken. Vorrangig sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören und gegebenenfalls sind bestehende sektorale Schutzmaßnahmen des EU-Rechts anzuwenden. Die Schutzklausel für den Binnenmarkt ist ausschließlich auf Bulgarien und Rumänien anwendbar, aber nicht auf die anderen Mitgliedstaaten.

Was beinhaltet die Schutzklausel im Bereich Justiz und Inneres?

Wenn unmittelbar oder ernsthaft die Gefahr besteht, dass es bei der Umsetzung oder Durchführung der EU-Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung in strafrechtlichen und in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch Bulgarien oder Rumänien zu schwerwiegenden Verstößen kommt, kann die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf Schutzmaßnahmen zurückgreifen. Die Maßnahmen werden auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats erlassen.

Die Maßnahmen können bis zu drei Jahre nach dem Beitritt beschlossen werden, sind aber auch darüber hinaus anwendbar, wenn die Situation dies weiterhin erfordert. Die Maßnahmen können bereits vor dem Beitritt beschlossen werden, treten aber frühestens zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft.

Schutzmaßnahmen im Bereich Justiz und Inneres sind eng mit der Funktionsfähigkeit des Justizsystems verknüpft. In folgenden Bereichen können Schutzmaßnahmen u.a. angewandt werden: Insolvenzverfahren, Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, unbestrittene Forderungen und der europäische Haftbefehl.

Im konkreten Fall kann die Kommission vorübergehend kann spezifische Rechte, Bulgariens und Rumäniens aufheben, die sich aus dem EU-Besitzstand ergeben. Sie kann z.B. den derzeitigen Mitgliedstaaten die Verweigerung der automatischen Anerkennung und Durchsetzung bestimmter in Rumänien bzw. Bulgarien ergangener zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Entscheidungen bzw. Haftbefehle gestatten.

Was sind Übergangsmaßnahmen?

Die Kommission kann bis zu drei Jahre nach dem Beitritt, die Ausfuhr bulgarischer oder rumänischer Erzeugnisse in die übrigen Mitgliedstaaten verbieten, wenn diese Erzeugnisse nicht mit dem Veterinär- und Pflanzenschutzrecht sowie dem Lebensmittelsicherheitsrecht in Einklang stehen.

Konkret heißt das, dass die Ausfuhr von lebenden Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus Rumänien und Bulgarien in die übrigen EU-Mitgliedstaaten bis zur Ausrottung der klassischen Schweinepest verboten ist. So kann die Lebensmittelsicherheit in der EU durch die Möglichkeit gewahrt werden, den Verkauf unsicherer Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu unterbinden. Die Kommission kann auch weitere Unternehmen der Agrarindustrie auf die Liste der Unternehmen setzen lassen, denen der Verkauf ihrer Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren verboten ist, Diese Unternehmen, dürfen nur den inländischen Markt beliefern, weil sie die EU-Anforderungen noch nicht erfüllen. Nach Ablauf der Frist müssen diese Unternehmen entweder entsprechend modernisiert worden sein oder ihre Produktion einstellen.

Darüber hinaus gibt es Übergangsmaßnahmen, die in den Beitrittsverhandlungen vereinbart und im Beitrittsvertrag festgelegt wurden. Sie betreffen spezifische Bereiche, in denen Bulgarien und Rumänien oder die derzeitigen Mitgliedstaaten während eines bestimmten Zeitraums nach dem Beitritt von den EU-Vorschriften und -Standards abweichen dürfen. Dazu gehören u.a. die Freizügigkeit, der Erwerb von Grundstücken, der Straßenverkehr und einige Aspekte der EU-Vorschriften und Standards im Umwelt- und Agrarbereich.

Was sind Finanzkorrekturen bei EU-Mitteln?

Nach dem Beitritt werden Bulgarien und Rumänien EU-Mittel in erheblicher Höhe bekommen, vorwiegend aus den Struktur- und Agrarfonds. Die Kommission wird die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Mittel gewährleisten. Jede missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln berechtigt die Kommission Finanzkorrekturen vorzunehmen, z.B. in Form von verzögerten Auszahlungen, einer Verringerung künftiger oder Wiedereinziehung bereits erfolgter Zahlungen.

Bei den Strukturfonds sind laut Besitzstand vier Arten von Kontrollen vorgesehen, die Finanzkorrekturen nach sich ziehen können. Erstens müssen alle Mitgliedstaaten der Kommission operationelle Programme zur Genehmigung vorlegen, bevor Zahlungen erfolgen. Zweitens erfolgen keine Zwischenzahlungen, wenn Bulgarien oder Rumänien keine geeigneten Behörden für die Verwaltung, Zertifizierung und die Überprüfung eingerichtet haben. Drittens kann die entsprechende Mittelauszahlung für die Programme unterbrochen, ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Kommission Unregelmäßigkeiten oder betrügerische Praktiken bzw. Korruption vermutet oder aufdeckt. Schließlich können im Falle von Unregelmäßigkeiten, die bei Ex-Post-Kontrollen festgestellt werden, Finanzkorrekturen vorgenommen werden.

Für die Agrarfonds müssen die Mitgliedstaaten akkreditierte, effiziente Zahlstellen einrichten, um eine vernünftige Verwaltung und Kontrolle der Agrarausgaben sicherzustellen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) für die Direktzahlungen an Landwirte und Teile der Ausgaben für die ländliche Entwicklung einzurichten, um beispielsweise betrügerische Praktiken und unrechtmäßige Zahlungen zu verhindern. Wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, solche Kontrollsysteme zu betreiben, entscheidet die Kommission nachträglich im Rahmen der jährlichen Finanzkontrollen über mögliche Finanzkorrekturen. Gelangt die Kommission am Ende zu dem Schluss, dass die Mittel nicht vorschriftsmäßig verwendet wurden, kann sie die Zahlung der Vorschüsse entweder aussetzen oder vorübergehend verringern.

Neben diesen Agrarfonds-Mechanismen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, hat die Kommission spezielle Vorschriften für Bulgarien und Rumänien eingeführt, um das Risiko, dass deren InVeKoS bis zum Beitritt nicht ordnungsgemäß funktioniert, einzudämmen. Derzeit werden über das InVeKoS rund 80% der Agrarfonds-Mittel abgewickelt, die für die Direktzahlungen an Landwirte und die Ausgaben für die ländliche Entwicklung vorgesehen sind.

Mit diesem zusätzlichen Mechanismus soll den beiden Ländern genügend Zeit eingeräumt werden, die notwendigen Arbeiten für ein ordnungsgemäß funktionierendes InVeKoS abzuschließen. 2007 wird die Kommission die Lage in diesem Bereich sorgfältig überprüfen. Bei systembedingten Problemen mit der Verwaltung der EU-Fonds, wird die Kommission im Verlauf des Jahres 2007 entscheiden, ob sie die über das InVeKoS abgewickelten Zahlungen vorübergehend um 25% verringert. Bei den jährlichen ex-post-Kontrollen wird die Kommission entscheiden, ob es bei dieser Reduzierung bleibt.

Was bedeutet Verfahren der Zusammenarbeit und Kontrolle in den Bereichen Justizwesen und Korruptionsbekämpfung?

Die Kommission wird nach dem Beitritt ein Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte in den Bereichen Justizwesen sowie Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität einrichten. Grundlage hierfür wird der Beitrittsvertrag sein. Sowohl Bulgarien als auch Rumänien müssen regelmäßig über ihre Fortschritte bei der Erfüllung bestimmter Anforderungen berichten. Der erste Bericht soll bis zum 31. März 2007 vorgelegt werden.

Die Kommission wird die Zusammenarbeit und Beratung beim Reformprozess mit internem und externem Sachverstand fördern und die Fortschritte überprüfen. Anschließend erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juni über die Fortschritte beider Länder Bericht und informiert über den Stand bei der Erfüllung der Vorgaben. Im Bericht der Kommission wird bewertet, ob die Vorgaben eingehalten werden oder anzupassen sind und ob gegebenenfalls weitere Fortschrittsberichte notwendig sind. Dieses Verfahren wird solange beibehalten, bis alle Verpflichtungen erfüllt werden.

Sollte eines der Länder oder beide die Vorgaben nicht angemessen einhalten, wendet die Kommission die im Beitrittsvertrag vereinbarten Schutzmaßnahmen an (siehe oben).

Die Kommission nimmt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss über die Umsetzung und die Modalitäten dieses Verfahrens an. Das Verfahren tritt dann am 1. Januar 2007 in Kraft.

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