Kommission genehmigt Investitionszulagengesetz 2007

Die Europäische Kommission hat entschieden, dass eine der größten regionalen Beihilferegelungen Deutschlands, das Investitionszulagengesetz 2007, mit den Beihilfevorschriften in Artikel 87 EG-Vertrag im Einklang steht. Dies gilt für 2006 eingeleitete Investitionsvorhaben. Die übrigen Bestimmungen der Regelung, die nach 2006 eingeleitete Vorhaben betreffen, werden unter die neue Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen fallen. Die letztgenannten Vorhaben müssen damit künftig weder bei der Kommission angemeldet noch von ihr genehmigt werden.

Im Juni 2006 meldete Deutschland bei der Kommission eine Nachfolgeregelung für Beihilfen im Rahmen des derzeitigen Investitionszulagengesetzes an. Dieses Gesetz ermöglicht die steuerliche Förderung von Investitionsvorhaben in den neuen Bundesländern und in Berlin. Für das Investitionszulagengesetz 2007 stehen jährlich schätzungsweise 580 Mio. € bereit.

Durch das Investitionszulagengesetz werden Erstinvestitionsvorhaben im Bereich des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes in den Bundesländern Berlin (ab 2007 mit Einschränkungen), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gefördert.

Begünstigt sind folgende Erstinvestitionen:

  • Anschaffung und Herstellung neuer, abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und anderer Gebäudeteile.

Die angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter müssen in den begünstigten Betrieben 5 Jahre verbleiben (Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, Verbleib im Fördergebiet, max. 10% private Nutzung).

Investitionen werden grundsätzlich mit einem Zulagensatz von 12,5% gefördert. Für Investitionen im Randgebiet gilt ein Zulagensatz von 15%.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt ein besonderer Fördersatz von 25%. Für KMU-Betriebsstätten im Randgebiet gilt ein Fördersatz von 27,5%.

Das InvZulG 2007 setzt die zum Jahresende 2006 auslaufende Investitionsförderung nach dem InvZulG 2005 fort. Danach werden betriebliche Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe und in den Produktionsnahen Dienstleistungen gefördert. Dabei knüpfen die Fördervoraussetzungen im Wesentlichen an die bisherigen Bestimmungen an. Erstmalig förderfähig sind auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i.S. des Einkommensteuergesetzes und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Fördergebiete nach dem InvZulG 2007 sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Förderfähig sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes:

Produktionsnahe Dienstleistungen i.S. des Gesetzes sind Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, Betriebe der Forschung und Entwicklung, Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung und technische Fachplanung, Büros für Industrie-Design, Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, Betriebe der Werbung und Betriebe des fotografischen Gewerbes.

Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze und Erholungs- und Ferienheime.

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Ich freue mich, dass die Kommission eine Regelung genehmigen konnte, durch die Investitionen in Ostdeutschland und in Berlin gefördert werden. Bei dieser Gelegenheit möchte ich die anderen Mitgliedstaaten dazu ermutigen, dem Beispiel Deutschlands zu folgen und die neue Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Beihilfen nicht nur für Routinefälle, sondern auch für ehrgeizigere Projekte zu nutzen, damit alle Vorteile dieser Verordnung voll ausgeschöpft werden.“

Die Entscheidung der Kommission deckt denjenigen Teil des Investitionszulagengesetzes 2007 ab, der sich auf Erstinvestitionsvorhaben bezieht, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes am 20. Juli 2006 und vor Ende 2006 eingeleitet worden sind bzw. werden. Die Anwendung des Gesetzes auf diese Vorhaben entspricht den Leitlinien für regionale Beihilfen aus dem Jahr 1998 sowie der Fördergebietskarte für Deutschland für die Jahre 2004 bis 2006. Durch das neue Gesetz wird insbesondere der Anreizeffekt der Maßnahme verstärkt.

Deutschland hat die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, die neue Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen für denjenigen Teil des Investitionszulagengesetzes 2007 heranzuziehen, der nach dem 31. Dezember 2006 eingeleitete Vorhaben betrifft. Das Investitionszulagengesetz 2007 läuft Ende 2009 aus.

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