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Das neue bulgarische Investitionsrecht

In den letzten 2 bis 3 Jahren ist in Bulgarien ein regelrechter Investitionsboom zu verzeichnen. Nach vorläufigen Angaben belaufen sich allein die ausländischen Direktinvestitonen (ADI) für das Jahr 2006 auf mehr als 4 Milliarden Euro, was ca. ein Viertel aller ausländischen Investitionen seit der politischen Wende 1990 darstellt.

Um aber diesen Investitionszufluss weiter zu intensivieren und ihn zum Nutzen der gesamten Volkswirtschaft und der Bevölkerung lenken zu können, wurden gerade umfassende Änderungen und Erweiterungen im bulgarischen Investitionsförderungsgesetz vorgenommen. Das geänderte Investitionsförderungsgesetz ist am 16.5.07 vom bulgarischen Parlament angenommen worden, und wird innerhalb von drei Monate nach seiner Veröffentlichung im bulgarischen „Staatsblatt“ in Kraft treten, d.h. ca. im Herbst 2007.

Dr. jur. Iwan Aladschow, Experte im bulgarischen Ministerium für Wirtschaft und Energie, Abteilung „Investitionspolitik“, stellt in einem Artikel das neue Investitionsrecht vor. Den Artikel finden Sie hier.


Dr. jur. Iwan Aladschow

Der Autor ist als Experte im bulgarischen Ministerium für Wirtschaft und Energie, Abteilung „Investitionspolitik“ tätig.

Stand der Abhandlung ist der 18. Mai 2007.

In den letzten 2 bis 3 Jahren ist in Bulgarien ein regelrechter Investitionsboom zu verzeichnen. Nach vorläufigen Angaben belaufen sich allein die ausländischen Direktinvestitonen (ADI) für das Jahr 2006 auf mehr als 4 Milliarden Euro, was ca. ein Viertel aller ausländischen Investitionen seit der politischen Wende 1990 darstellt. Die ADI formieren mittlerweile sogar 16 % des Bruttoinlandproduktes (BIP). Die ausländischen Investitionen allein in Immobilien für das letzte Jahr betrugen annähernd 1 Mrd. Euro. Im Vergleich dazu beliefen sich die Gesamtinvestitionen 2005 auf etwas über 2,3 Mrd. Euro (10,8 % des BIP) für, was nahezu einem 100 %-gen Zuwachs entspricht.

Dieser erhöhte Investitionzufluss deckte zu 103,5 % das Defizit der laufenden Verschuldung des Jahres 2006 gegenüber 95,8 % im Vorjahr.

Das akquirierte Anteilskapital beläuft sich auf 2,1 Mrd. Euro (52,3 % der gesamten ADI) und liegt mit ca. 1,2 Mrd. Euro höher als die Kapitalbeschaffung 2005 (knapp 1 Mrd. Euro). Die meisten ausländischen Investitionen für 2006 kamen aus Grossbritanien (17,1 %), gefolgt von den Niederlanden (16,6 %) und Österreich (11,2 %). Die Angaben stammen aus dem monatlich erscheinenden Informationsbulletin des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, S. 13, vom 23.02.2007.

Um aber diesen Investitionszufluss weiter zu intensivieren und ihn zum Nutzen der gesamten Volkswirtschaft und der Bevölkerung lenken zu können, wurden gerade umfassende Änderungen und Erweiterungen im bulgarischen Investitionsförderungsgesetz (InvG — bei fehlender Gesetzesangabe im nachfolgenden Text ist immer das bulgarische Investitionsförderungsgesetz gemeint.) vorgenommen. Das geänderte Investitionsförderungsgesetz ist am 16.5.07 vom bulgarischen Parlament angenommen worden, und wird innerhalb von drei Monate nach seiner Veröffentlichung im bulgarischen „Staatsblatt“ in Kraft treten, d.h. ca. im Herbst 2007.

Die Änderungen des InvG verfolgen folgende Ziele:

  • Optimierung der Wirkungsweise des Gesetzes aufgrund der gesammelten Erfahrung aus seiner bisherigen Anwendung;
  • Realisierung der Regierungsprioritäten und Strategien zur Förderung der Investitionen als wichtiges Instrument für die zügige wirtschaftliche Integration Bulgariens in die Europäische Union, sowie die weitere Steigerung des Wirtschaftswachstums und des Lebensstandards der Bevölkerung;
  • weitere Verbesserung der Konkurrenzposition des Landes bei der internationalen Anwerbung von Investitionen, nicht nur aufgrund der sehr niedrigen Produktionskosten (die Durchschnittslöhne liegen z.Z. bei umgerechnet nur 200,- Euro), durch Angleichung an die verwendeten Investitionsförderungsmassnahmen der in dieser Hinsicht führenden zentral- und osteuropäischen Länder, wie der Tschechei, der Slowakei u.a.

Schwerpunkte des geänderten Gesetzes

Die Vollmachten der staatlichen Organe, welche die Regierungspolitik zur Investitionsförderung betreiben, werden wesentlich ausführlicher als bisher behandelt — siehe Abschnitt 2. Dazu ist insbesondere hervorheben, dass die Änderungen des Gesetzes ein stärkeres Engagement den regionalen Exekutivorganen bei der Planung und Verwirklichung der Programme und Maßnahmen zur Förderung der Investitionen belassen, insbesondere bei der individuellen und administrativen Betreuung von Investoren.

Des Weiteren wird dem Minister für Wirtschaft und Energie die Befugnis übertragen, Investitionsprojekte mitzubegutachten, sowie dem Ministerrat Vorschläge zur Gewährung finanzieller Fördermaßnahmen für bestimmte Investitionen zu unterbreiten.

Ebenso werden die Funktionen der Bulgarischen Investitionsagentur (BIA) ergänzt und präzisiert mit der ausdrücklichen Ausrichtung auf intensives Investitionsmarketing; auf die verstärkte Präsentation der Investitions- und Geschäftsbedingungen in Bulgarien; auf die spezifischen Investitionsmöglichkeiten in den einzelnen Regionen des Landes; auf die Veröffentlichung von Informationen über die sog. Industriezonen, sowie über die administrative Betreuung von Investoren durch die entsprechenden Dienststellen.

Mit den Änderungen und der Erweiterung des dritten Kapitels des Gesetzes — „Förderung der Investitionen“, werden in drei Teilabschnitte die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermaßnahmen und die dazu erforderlichen administrativen Schritte und Handlungen zu ihrer Realisierung geregelt.

Die Voraussetzungen, sowie die konkreten Maßnahmen zur Investitionsförderung sind in dem ersten Unterabschnitt dargestellt. In der neuen Fassung des Gesetzes ist eine umfassende Beschreibung der dafür nötigen Voraussetzungen angeführt, denen die Investitionen in langfristigen Aktiva und in die damit verbundenen neugeschafften Arbeitsplätze zu entsprechen haben.

Ausdrücklich sind im Art. 12 jene Sektoren und wirtschaftliche Tätigkeiten ausgewiesen, in denen Investitionen gefördert werden können.

Diese lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen:

  • für den Industriesektor: verarbeitende Industrie und Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen,
  • für den Dienstleistungssektor: Hightech Tätigkeiten aus dem Bereich der Computertechnologien, sowie auch auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, der Bildung und des Gesundheitswesens.

In dem geänderten Gesetz ist vorgesehen, dass bei einem Investitionsprojekt mindestens 80 % der Gesamteinkünfte aus Produkte zu erzielen sind, die aus den obigen Tätigkeiten stammen sollen. Dieses Erfordernis steht in Verbindung mit der Forderung zur Durchführung nachträglicher Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Investitionsvorhaben.

Mit dieser Gesetzesänderung wird auch die Möglichkeiten eingeführt, die Schwellen für die Investitionsklassen herabzusetzen, um dadurch Investitionen in Hightech Branchen der Industrie und der Dienstleistungen, sowie besonders in den stark unterentwickelten Regionen des Landes zu begünstigen. Die Mindestinvestitionshöhe bleibt auch hier in der Durchführungsverordnung zum Investitionsgesetz geregelt. Es ist vorgesehen, dass die Schwellen um die Hälfte niedriger für Investitionen in den unterentwickelten Regionen oder in Hightech Branchen der Industrie und bis zu dreimal geringer – für Anlagen in Hightech Dienstleistungen sein können.

Die bisher bestehende Erfordernis zur Realisierung der Investition innerhalb von 3 Jahren bleibt erhalten, wobei jetzt auch der genaue Zeitpunkt ihres Beginns festzuschreiben ist. Das Ausstellen des Zertifikats für die Investitionsklasse, sowie die neueingeführte Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Ausführungsfrist der Investition bis zu einem Jahr bleiben im Einzelnen weiterhin in der Durchführungsverordnung normiert. In diesem Sinne ist auch die neue Erfordernis zu verstehen, die Investition für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die in Verbindung damit errichteten Arbeitsplätze für nicht weniger als 3 Jahre nach Realisierung des Projektes aufrechtzuerhalten.

Geregelt werden auch ausdrücklich die Forderungen für eine direkte Mindestfinanzbeteiligung des Investors — nämlich nicht weniger als 40 %, sowie der Fall, bei dem für die Realisierung des Investitionsprojektes die Gründung einer neuen juristischen Person mit mindestens 75 % -iger Beteiligung an das registrierte Kapital notwendig ist.

Mit dieser Gesetzesänderung werden auch die Umstände geregelt, die zum Ausschluss eines Antragsstellers zur Förderung seines Investitionsprojektes führen können (Art. 13). Darin wird ausführlich der Kreis von Personen aufgelistet, deren Investitionen von einer Förderung ausgeschlossen sind. Erhalten geblieben sind die bisherigen Verfügungen, welche die Förderung von Investitionen in Verbindung mit Privatisierungsverträgen nicht zulassen, wobei diese Einschränkung auch auf sog. Kompensationsabkommen und Konzessionsverträge erweitert wurde. Nicht Förderungsfähig bleiben ebenso Investitionen von in Schwierigkeiten geratenen Betrieben, sowie in die so genannten „sensiblen Bereiche“ der Industrie, wie Stahlerzeugung, Schiffsbau, Herstellung synthetischer Fasern und Verteidigungsindustrie, gemäß dem Gesetz für staatliche Beihilfen und dessen Durchführungsverordnung.

Die Maßnahmen zur Investitionsförderung wurden auch mit den Vorgaben des z.Z. gültigen Rechts zum Umweltschutz in Einklang gebracht.

Die übrigen Voraussetzungen zur Förderung von Investitionen wurden in Übereinstimmung mit dem Art. 2a InvG gebracht. Nämlich hinsichtlich der Erfordernisse des neuen Gesetzes für staatliche Beihilfen, sowie auch mit den Empfehlungen der Kommission zum Konkurrenzschutz, welche den Verordnungen der Europäischen Kommission für regionale Beihilfen Rechnung tragen, die nach dem Beitritt des Landes zur EU ab den 01.01.2007 auch für Bulgarien verbindlich sind.

Das geänderte Investitionsgesetz führt eine neue Teilung der Investitionen in zwei Klassen ein – „A“ und „B“, anstelle der vormaligen drei Kategorien, die bisher lediglich nach ihrer finanziellen Höhe bewertet wurden. Beibehalten bleibt die Regelung die Höhe der Investitionsklasse weiterhin in der Durchführungsverordnung zum InvG festzulegen. Das wurde auch hier so belassen angesichts der erleichterten und zeitnahen Anpassungsmodalitäten für solche Verordnungen.

Im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels werden die Regeln zur Investitionsförderung normiert, wobei die detaillierten Ausführungen, auch hier aus den selben Gründen wie oben angeführt, in der Durchführungsverordnung des Gesetzes geregelt bleiben.

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Investor das zur Investitionsförderung nötigte Zertifikat zur Klassifizierung seiner Investition bei der bulgarischen Investitionsagentur schriftlich zu beantragen hat, unter Vorlage der ausführlichen Beschreibung seines Investitionsprojektes und der in den Art. 4 und 9 der Durchführungsverordnung zum InvG aufgezählten Unterlagen, welche die Erfüllung der dafür erforderlichen gesetzlichen Kriterien nachweisen. Es wird nun vorgesehen, dass diese Prozedur auch auf elektronischem Wege erledigt werden kann. Nach Prüfung der eingereichten Dokumente und der Investitionsabsichten ist jetzt innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung das geforderte Zertifikat für die Investitionsklasse vom Wirtschaftsminister auszustellen, bzw. zu verweigert.

Staatliche Maßnahmen zur Investitionsförderung

In dem geänderten Investitionsgesetz werden insgesamt fünf Maßnahmen zur Investitionsförderung vorgesehenen. Diese können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die bisher gültigen vier Fördermaßnahmen bleiben generell erhalten. Das sind:
    • verkürzte Fristen für administrative Dienstleistungen;
    • das Recht zum erleichterten Eigentumserwerb oder beschränktes Sachenrecht auf Besitz von Immobilien, die öffentliches Eigentum des Staates oder der Kommunen sind und
    • die finanzielle Unterstützung durch den Staat zum Bau technischer Infrastruktur bis zu den Grenzen des Grundstückes des Investitionsobjektes.

    Dabei sind der Wirkungsbereich und der Umfang der letzten drei Fördermaßnahmen optimiert worden.

  • Mit dieser Gesetzesänderung wird aber auch ein völlig neues Förderungsinstrument eingeführt: nämlich die finanzielle Unterstützung zur Qualifizierung und Schulung von Personen bis 29 Jahre, welche auf die neuen, aufgrund der Investition entstandenen Arbeitsplätze eingestellt werden.

Die Maßnahmen zur Förderung der Investitionen sind zusammenfassend in Art. 15 InvG dargestellt. In diesem Artikel wird auch auf andere Gesetze hingewiesen, die ebenso Fördermaßnahmen für Investitionen beinhalten. Solche sind das Gesetz zur korporativen Einkommensbesteuerung, das Mehrwertsteuergesetz und das Gesetz zur Förderung der Beschäftigung.

Im dritten Abschnitt vom dritten Kapitel des InvG wird die Anwendung der erwähnten fünf Fördermaßnahmen für die Investitionen der Klassen „A“ und „B“ konkretisiert:

  • Bezüglich der Maßnahme „verkürzte Fristen für administrative Dienstleistungen“ (Art. 21), die für zertifizierte Investitionen (Klasse „A“ und „B“) gelten, sind gewisse Änderungen vorgenommen, die der bisher gesammelten praktischen Erfahrung und der eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung Rechnung tragen. Diese Fristen werden um 1/3 verkürzt.
  • Bezüglich des Förderinstruments „individuelle administrative Betreuung“ (Art. 22) wird die Voraussetzung beibehalten — nämlich Gewährung nur hinsichtlich der höchsten Investitionsklasse, d.h. in allen Fällen der Zertifizierungsklasse „A“. Zur Verbesserung ihrer praktischen Anwendung wurde jedoch eine wesentliche Veränderung vorgenommen, welche die mit deren Ausführung beauftragten Stellen betrifft. Vor den Zentralorganen der Exekutive wird die administrative Betreuung von dem Personal der Bulgarischen Investitionsagentur übernommen, in allen übrigen Fällen von Mitarbeitern der regionalen Exekutivorgane.
  • Bezüglich der Fördermaßnahme „erleichterte Prozedur zum Eigentumserwerb, bzw. beschränktes Sachenrecht auf Besitz von Immobilien, die öffentliches Eigentum des Staates oder der Gemeinden sind“ (Art. 22a), drücken sich die Änderungen und Ergänzungen der neuen Fassung des Gesetzes in der nun wesentlich erweiterten Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Übereignung unter Vorzugsbedingungen — nämlich ohne öffentliche Ausschreibung, nicht nur auf die höchste Investitionsklasse, sondern auf alle zertifizierte Investitionen der beiden neuen Klassen „A“ und „B“ aus. Neu ist ebenso die Forderung, dass die Bewertung der Immobilien mindestens von zwei, von einander unabhängigen, lizenzierten Sachverständigern auszuführen ist.
  • Hinsichtlich der Förderbestimmung „finanzielle Unterstützung zum Bau von Teile der technischen Infrastruktur“ (Art. 22b) wurden folgende wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Gesetz vorgenommen:
    • die Förderbestimmung wird nur auf Elemente technischer Infrastruktur beschränkt, die staatliches oder kommunales Eigentum sind;
    • diese Förderbestimmung gilt nicht mehr lediglich für Investitionen der höchsten Klasse, sonder nun auch für mindestens zwei zertifizierte Projekte, die auf dem Gebiet einer Industriezone verwirklicht werden. Dadurch wird bezweckt, dass sich die Industriezonen im bevorzugten Ort zum Investieren verwandeln. Andererseits erfordern die beschränkten Haushaltsmittel Bulgariens ihrerseits auch eine höhere Schwelle für das Investitionsvolumen, um diese Fördemaßnahme einzusetzen.
  • Die Förderbestimmung „finanzielle Unterstützung bei Qualifizierung und Schulung von Personen“ (Art. 22c), die auf den neuerrichteten Arbeitsplätzen von Investitionsprojekten der Klassen „A“ und „B“ eingestellt sind, wird wie folgt zur Anwendung kommen:
    • für junge Personen, die nicht älter als 29 Jahre sind;
    • bei Investitionen im Hightech Bereich oder die gänzlich auf dem Territorium von unterentwickelten Regionen des Landes realisiert werden;
    • diese kann auch beantragt werden, wenn das Einkommen der in dem Betrieb angestellten Arbeiter höher ist, als der Durchschnittslohn der entsprechenden Branche.

Die Beziehungen zwischen Investor und Staat hinsichtlich der Errichtung von Elemente der technischen Infrastruktur und der Schulung und Qualifizierung, welche die obigen zwei Fördermaßnahmen betreffen, werden auch bei diesen Bestimmungen detaillierter in der Durchführungsverordnung zum Gesetzes geregelt, um dadurch eventuelle spätere Änderungen im Voraus zu erleichtern.

Die für die Errichtung öffentlicher Infrastruktur und für die Berufsqualifizierungsmaßnahmen erforderlichen Mittel des Staatshaushaltes werden jedes Jahr neu vorgesehen. Die Mittel für die finanzielle Unterstützung können nur vom Ministerrat auf ausdrücklichen Antrag des Ministers für Wirtschaft und Energie gewährt werden.

Die erwarteten Ergebnisse aus der Anwendung der Fördermaßnahmen in der Neufassung des bulgarischen Investitionsgesetzes, welche in Verbindung mit den von der Regierung gesteckten Zielen stehen, können folgendermaßen zusammengefasst werden:

  • Verbesserung der Konkurrenzposition Bulgariens;
  • allgemeiner Investitionszuwachs und insbesondere der Auslandsinvestitionen;
  • Positive Auswirkung auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes als Folge des Investitionsanstiegs;
  • Zunahme der Investitionen auf 30% des Bruttoinlandproduktes;
  • Stabilisierung der Finanzen des Landes;
  • Kompensation des Zahlungsbilanzdefizits durch den erwarteten höheren Investitionszufluss.

Dr. jur. Iwan Aladschow
Stand der Abhandlung ist der 18. Mai 2007.

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