Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft

Der zweite Korb ist insbesondere wegen den Beschränkungen für Bibliotheken und Wissenschaftler und der Etablierung eines Straftatbestandes im Zusammenhang mit dem Kopierschutz umstritten. Es wurden weitgehend die Interessen der Industrie, nicht der der Allgemeinheit, berücksichtigt. So hat der Bundesrat für dringend geboten erachtet, ein bildungs- und wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht zu schaffen, das auch den Erfordernissen der nicht kommerziell ausgerichteten Einrichtungen in Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Grundrecht auf Informationsfreiheit der Bürger weit stärker als bisher Rechnung trägt. Davon bewegt sich das Urheberrecht immer weiter weg. Vorteile für Verbraucher in der Novelle: Fehlanzeige.

Das Urheberrecht wird immer mehr zu einem Industrierecht und es wird immer undurchschaubarer. Man fragt sich inzwischen, ob man noch den neusten Schlager in der U-Bahn summen darf — oder ist das eine öffentliche Darbietung urheberrechtlich geschützten Materials? Beim Straßenmusiker ist das klar: was die machen, das ist nicht zulässig, oder doch?

Die Geltung des im Urheberrecht allgemein angewendeten Schutzlandprinzips bereitet den Informationsanbietern im Internetbereich unkalkulierbare Probleme. Diejenigen, die sich rechtmäßig verhalten wollen, müssen ihre Online-Auftritte nach den Urheberrechtsordnungen all derjenigen Staaten ausrichten, in denen ihr Angebot abrufbar ist, da jeder dieser Staaten potentiell als Schutzland in Betracht kommt. Eine praktisch undurchführbare Anforderung, sofern man nicht nur eigene Materialien verwendet.

Die Musikindustrie beklagt Umsatzrückgänge von bis zu 30 %. Das ist allerdings nicht auch nur zu einem überwiegenden Teil auf die Tauschbörsen zurückzuführen, sondern liegt daran, dass das Geld für Funktelefon oder Computerspiele ausgegeben wird, es mehr Radiosender gibt, die moderne Industriemusik immer austauschbarer klingt etc.

1. Privatkopie

Die private Kopie der Werke auch in digitaler Form bleibt nur noch unter Umständen erlaubt. Das neue Recht enthält eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.

Wann etwas unrechtmäßig angeboten wird, ist allerdings ein nur auf den ersten Blick einfache Frage. Das fängt schon damit an, dass in Kanada die Schutzfrist kürzer, in den USA hingegen länger ist als Deutschland. Die ersten Lieder des Rock’n Roll (Buddy Holly, Ritchie Valens, Eddie Cochran) verlieren in Kanada gerade ihren Urheberschutz, sind in Deutschland aber noch geschützt. Ferner sind ja z.B. auch kurze Filmsequenzen wie sie in Videoportalen millionenfach angeboten werden geschützt. Gleichzeitig werden solche Abschnitte von der Industrie als Trailer, Preview oder dergleichen genauso millionenfach als Werbung verteilt — wie auch einzelnen Musiktitel oft genug umsonst als Lockmittel angeboten werden.

Das sind nur zwei Beispiele – es gibt zahllose andere, bei denen sich die Frage nach der Offensichtlichkeit stellt. Da ja auch beim bloßen Abspielen eine lokale Kopie der Daten angefertigt wird, sind hier viele Fragen zu klären und man kann nur hoffen, dass die Rechtsprechung restriktiv vorgeht.

§ 106 UrhG: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das strafrechtlich bewehrte Verbot, einen Kopierschutz zu knacken, wird etabliert. Das Überwinden von Kopierschutzmaßnahmen zu kommerziellen Zwecken wurde mit der ersten Novelle zum Urheberrecht ein Straftatbestand. Die zulässige Privatkopie ist nicht mehr erlaubt, wenn von dem Verleger oder Hersteller des geschützen Werkes Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen.

Es gäbe kein „Recht auf Privatkopie“, offenbar auch kein Recht auf eine Sicherheitskopie oder die Möglichkeit, eine Musik-CD auf den mp3-Spieler zu übertragen. Dieses Recht auf eine Privatkopie ließe sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schaffe keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten, das das Bundesjustizministerium.

2. Pauschalvergütung als Ausgleich für die Privatkopie

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen. Dabei bleibt es auch. Allerdings ändert der Zweite Korb die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist veraltet. Das hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte geführt, die bis heute die Gerichte beschäftigen.

Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier keine ausreichende Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können.

Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.

Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.

Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt belastet. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt. Die ursprünglich vorgesehene 5 %-Obergrenze vom Verkaufspreis des Gerätes ist in den Beratungen im Bundestag zwar gestrichen worden. Die wirtschaftlichen Belange der Gerätehersteller werden gleichwohl hinreichend berücksichtigt. Es bleibt dabei, dass deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen muss.

3. Schranken für Wissenschaft und Forschung

Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien, allerdings verbunden mit zusätzlichen Kosten, die für die sowieso nur noch wegen den rasant steigenden Kosten schlecht ausgestatten Bibliotheken nicht unbedingt ein Vorteil sein.

Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. Das dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland. Die berechtigten Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Wenn nur ein Exemplar vorhanden ist, darf nur ein Exemplar elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Nur bei Belastungsspitzen dürfe darüber hinausgegangen werden. Was das sein soll, bleibt im Dunkeln. Liegt eine Belastungsspitze vor, wenn mehrere Personen ein bestimmtes Werk zu sehen wünschen? — wohl kaum, denn dann wäre die Beschränkung auf die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes überflüssig.

Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.

4. Unbekannte Nutzungsarten

Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab, z. B. in einem zwischenzeitlich entwickelten Internet. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nach dem Gesetz soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Die Industrie kann sich damit in ihren „Standard-Verträgen“ die Verwertung von allem und für immer sichern.

Dies liege — so meint das Justizministerium — nicht nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern diene auch dem Urheber selbst. Sein Werk bleibe zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten. Der Urheber werde durch die Neuregelung auch ausreichend geschützt. Er erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Nur — selber nutzen kann der Urheber es erst Mal nicht.

Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Das schwächt das Argument, die Industrie müsse vor der Nutzung in einer neuen Art nicht nach dem Urhebern suchen, deutlich ab. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit einer parallelen Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht. Eine Öffnung der Archive liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden können und Teil des Kulturlebens bleiben.

Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.

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