Bunte Paragraphen

Änderung des Patentrechts

Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Gesetz erleichtert die Anmeldung von Patenten und Marken und reduziert die Möglichkeiten im Rechtsmittelsystem.

Paragraphen„Mit dieser Novelle stärken wir den Patentstandort Deutschland nachhaltig. Die Anmeldung von Patenten wird vereinfacht, bei Streitigkeiten können die Gerichtsverfahren schneller ablaufen. Wir rechnen damit, dass die Berufungsverfahren in Patentsachen künftig nur noch halb so lange dauern werden wie bisher. So wissen die Beteiligten und die Öffentlichkeit schneller, ob eine Erfindung patentgeschützt ist oder nicht. Die Reform kommt der gesamten Wirtschaft zu Gute, die auf Erfindungen als Rohstoff der Wissensgesellschaft angewiesen ist. Ein wirksamer und effizienter Rechtsschutz für Erfindungen hilft unserer Wirtschaft, ihr Innovationspotential voll auszuschöpfen und Arbeitsplätze zu schaffen. Darauf kommt es gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten an“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Was ein Patentstandort oder wieso Deutschland ein solcher Standort sein soll, bleibt unklar. Patente haben ja in erster Linie den Zweck, dem Patentinhaber die Möglichkeit zu geben, den Preis eines Produktes zu erhöhen, ohne Gefahr zu laufen, dass die die Konkurrenz das gleiche Produkt billiger anbietet. Ein erteiltes Patent nützt niemanden außer dem Patentinhaber, der bei manchen Patenten oftmals erhebliche Gewinnmargen zu Lasten der Allgemeinheit erzielen kann.

Kernstück des Gesetzentwurfs sind Änderungen beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien künftig ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.

Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Bisher muss im Berufungsverfahren regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwändig ist. Nach der Reform soll das nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. Nach dem geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss erneut verhandelt werden. Künftig wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.

Ob es wirklich sinnvoll ist, eine nur noch eine Instanz eine Sachprüfung vornimmt, ist fragwürdig. Erfahrungsgemäß haben viele — rund die Hälfte — Nichtigkeitsklagen Erfolg. Es werden allerdings nicht viele Patente angegriffen. Viele Patente werden aber auch gar nicht verwertet, sondern werden von den Inhabern lediglich lediglich in der Hoffnung, ein Dritter nimmt sich der Technologie an, aufrecht erhalten. Sie erhöhen die Kosten der Innovation und der Patentrecherche und bergen Risiken und Streitpotential für andere Unternehmen.

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. In Zukunft soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. „In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch“, erklärte Zypries.

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