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Sonderrecht für Presseverleger (Leistungsschutz?)

Unsere, also die deutsche  Bundesregierung hat einen Entwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger veröffentlicht. An sich könnte man ja einen ausführlichen Kommentar zum Entwurf der Bundesregierung und den einzelnen Regelungen schreiben, aber dafür ist der Vorschlag doch zu absurd (und vollkommen gaga sind unsere Abgeordneten hoffentlich nicht, so dass der Entwurf wohl kaum umgesetzt werden wird). Dass die Begründung wesentlich auf die absehbar harsche Kritik im Netz (Blogger, Facebooknutzer etc.) abstellt und kaum auf die im Kern nachteilig betroffenen gewerblichen Unternehmen, offenbart eigentlich, wie unzureichend durchdacht der Vorschlag ist. Aber wir haben es vielleicht auch mit ein paar schlitzohrigen Abgeordneten zu tun, die einerseits die Presse nicht verärgen wollen (und einen Entwurf vorlegen), andererseits aber genau wissen, dass der Unfug kaum durchkommen wird.

Der Vorschlag sieht wie folgt aus:

In das geltende Urhebergesetz  sollen folgende Bestimmungen aufgenommen werden:

§ 87f  Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

usw.

Dort steht zusammengesetzt:

Der Presseverleger hat das ausschließliche Recht, die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken zu veröffentlichen.

Was die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge sein soll?  Damit ist vermutlich die kopierbare Leistung der Presseverleger gemeint, nicht das Erscheinungsbild einer Zeitung oder Website. Die kopierbare Leistung gilt es offenbar zu schützen gilt, weil die Zeitungsverleger schon im 19. Jahrhundert gejammert haben, dass andere bei ihnen abgeschrieben haben (so kann man in der Begründung zum Entwurf lesen — zugrunde gegangen sind sie daran aber nicht). Mit den digitalen Techniken und dem Internet sei das alles noch viel schlimmer geworden. Allein das Urheberrecht (für Werke im Sinne des UrhG) und die Leistungsschutzrechte etwa für Fotografien seien nicht ausreichend, unter anderen weil diese Rechte ja nicht zwingend den Verlegern zustehen, sondern gelegentlich — je nach Vertrag — auch den Autoren oder Fotografen. Dass diese selbst entscheiden könnten, kommt den Verlegern offenbar nicht in den Sinn. Wahrscheinlich sind Autoren jedoch dankbar, wenn ihre alten Artikel zumindest über Suchmaschinen oder andere Hinweise noch gefunden werden, weil sie dann noch gelesen werden. Fällt das sogenannte Deep Linking weg, verschwinden die meisten Artikel für die meisten Interessenten nahezu unauffindbar irgendwo im Datenbankdickicht des jeweiligen Content Management Systems. Und schließlich, was geht es die Verleger überhaupt an, an wenn jemand einen Presseartikel kopiert, an dem sie keine exklusiven Rechte erworben haben?

Deshalb, weil sie so viel gejammert haben, kriegen nun die Presseverleger ein Sonderrecht.  Der Presseverlegerverband hat schon mitgeteilt, dass das Gesetz so in Ordnung wäre. Andere Veröffentlicher bekommen hingegen kein Verbotsrecht, weil sie keine redaktionell-technische Festlegung leisten (sondern einfach so veröffentlichen). Mit der Hervorhebung der Leistung der Verleger (redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge genannt) will man ersichtlich verschleiern, dass es tatsächlich um die Teile geht, also die Teile, aus denen sich eine Zeitung oder ein Online-Auftritt eines Presseverlegers zusammen setzt: Texte, Töne, Bilder  oder Kombinationen davon.

Eine untere Grenze, was wir unter den Teilen dieser redaktionell-technischen Festlegung verstehen dürfen, ist  in dem Entwurf nicht ersichtlich. Es wird weder irgend eine besondere Qualität oder Originalität, nicht einmal die Neuheit gefordert, im Gegenteil: hierauf soll es nach dem Entwurf nicht ankommen, weil jeder Schnipsel Teil der Leistung des Presseverlegers ist. Da sollen sich nach der Meinung unserer Bundesregierung offenbar die gewerblichen Verbreiter streiten, wem so interessante Teile der journalistischen Festlegung wie DAX leicht im Plus gehören (dazu bereits hier). DAX leicht im Minus darf wahrscheinlich ein anderer Presseverleger ein Jahr lang exklusiv gewerblich verbreiten. Alle, die das gleiche gewerblich verbreiten wollen, sollen nach der Vorstellung unserer Bundesregierung mit dem  Rechtsinhaber über eine Genehmigung verhandeln. Es wird angesichts dieser kruden Vorstellungen wahrscheinlich hunderte von Aspiranten geben, die meinen, sie hätten das Ausschließlichkeitsrecht für solche Standardformulierungen, denn die können eine wahre Goldgrube sein.


Edit: 18. 6. 2012


Nach Ablauf eines Jahres erlischt das Recht. Vermutlich muss der der Rechtsinhaber jedoch kurz vor Ablauf der Frist nur einmal Mal wieder Dax leicht im Plus schreiben und schon hat er ein neues Ausschließlichkeitsrecht für ein weiteres Jahr (usw. etc.). Für diese Vermutung spricht, dass nicht die besondere Qualität des Teiles des Presseerzeugnisses ausschlaggebend sein soll, sondern die redaktionell-technische Leistung. Wenn diese erneut erbracht wurde, müsste sie erneut das Verbotsrecht auslösen.

Gewerblich tätig im Sinne des Entwurfs ist  offenbar jeder, der irgendeinen Umsatz irgendwie im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen macht oder machen könnte: Taucht auf meiner Katzenfotosammlung im Internet (1) eine Werbung und  (2) so ein Schnipsel auf und hat  (3) ein Presseverleger im Laufe des letzten Jahres den gleichen Schnipsel verbreitet, kann er von mir Unterlassung verlangen.

Man muss nicht einmal schreiben, dass man beispielsweise die Formulierung: ,,Das Treffen im kleinen Kreis wurde für den Wirtschaftsminister zu einem Fiasko, weil …“ von der Website eines anderen Presseverlegers übernommen hat. Allein die Übernehme des Satzes würde dann einen Verstoß gegen das Exklusivrecht des ersten Presseverlegers darstellen. Wer die journalistische Praxis kennt, der weiß, dass in den Redaktionen — wie sonst auch — eifrig abgekupfert wird. Wenn man einen Artikel zu einem Thema schreibt, übernimmt man oft eine Formulierung hier, eine andere dort. Das entspricht der menschlichen Natur und der Begrenztheit der Mittel, weil sich zwar für manche Formulierungen verschiedene Varianten anbieten, aber irgendwann ist Schluss mit den Möglichkeiten. Man kann vielleicht auf fünf oder zehn Arten ein Ereignis beschreiben. Aber irgendwann werden auch die Paraphrasen unverständlich.

Was passiert, wenn ich sage, dass ich nicht kopiert habe, sondern der Satz: ,,Die sind besonders süß„, auf meinem Mist gewachsen ist: Das soll vermutlich trotzdem verboten sein, weil andernfalls das Recht des Presseverlegers ausgehöhlt werden würde (oder es gibt eine Beweislastumkehr: ich muss beweisen, dass ich nicht abgeschrieben habe).

Selbst wenn dem nicht so wäre, also eine Art Kopier- oder Übernahmehandlung erforderlich sein sollte — es müssen jedoch auf jeden Fall die automatisierten Vorgänge bei den Nachrichtenaggregatoren erfasst werden — wenn also irgend eine auch automatisierte Übernahme von dem Presseerzeugnis notwendig sein sollte: Dies wäre eine Beweisfrage, die im Zweifelsfall vor Gericht zu klären wäre. Und die Beweislast trägt typischerweise derjenige, der sich auf bestimmte Umstände beruft. Das heißt, der erste Verleger muss nur nachweisen, dass ein bestimmter Schnipsel a) Bestandteil des eigenen Presseerzeugnisses ist, b) dieses vor der angeblich das Ausschließlichkeitsrecht verletzenden anderen Veröffentlichung erschienen ist und c) die Schnipsel identisch sind. Der andere wird hingegen die Beweislast haben, dass er nicht die Veröffentlichung des ersten Presseverlegers zur Kenntnis genommen hat. Am besten arbeitet man wohl mit Autoren zusammen, die blind und taub sind, denn bei denen dürfte der Nachweis, dass sie eine bestimmte Formulierung nicht woanders übernommen haben, am leichtesten fallen.

Wohin so eine Gesetzesänderung wahrscheinlich führen wird: Die großen Verlage würden sich  großzügig gegenseitig befreien (kennt man ja schon von den Patenten), während die kleinen gewerblichen Websites allesamt von der Gnade der Großen abhängen werden, denn gegen dieses Ausschließlichkeitsrecht (Teile einer  redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge anderer zu veröffentlichen) kann man eigentlich nur dann nicht verstoßen, wenn man sich der Verwendung aller geläufigen Sprachen dieser Welt enthält.

Nun steht zwar im Entwurf, dass das Recht nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden darf, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist — aber damit sind wohl nur die Verfasser der Teile der redaktionell-technischen Festlegung gemeint, nicht andere Autoren.

Vor allem die Macht der großen Verlage wird so gestärkt werden, weil sie ein Instrument in die Hand bekommen, gegen die kleine Konkurrenz vorzugehen. Sie müssen das Leistungsschutzrecht nicht einsetzen, sie können es aber.

Der Entwurf ist eine Absurdität, über die sich gerne andere tiefer gehende Gedanken machen können, zum Beispiel hier: Till Kreutzer (Referentenentwurf zu, Leistungsschutzrecht. Eine erste ausführliche Analyse), der unter der URL http://irights.info/?q=content/referentenentwurf-zum-leistungsschutzrecht-eine-erste-ausfuhrliche-analyse seine Überlegung niedergelegt hat, ob das, was ich hier mache, schon unter das Verbotsrecht fällt, weil ich ja einen Teil der journalistisch-technischen Festlegung der Website wiedergegeben habe.


Ergänzung (19. 6. 2012):

SPIEGEL ONLINE hat am 15. 6. 2012 mitgeteilt, man dürfe auch in Zukunft mit Überschrift und Textanriss auf ihre Website verlinken. Auf der anderen Seite erklärt Christoph Keese wie die Verlage sich in Zukunft verhalten sollten: Keine Abmahnwellen, faire Preise! Wie das Leistungsschutzrecht genutzt werden sollte. Man muss hierzu noch sagen, dass wohl kaum ein anderer so für das Sonderrecht der Presseverleger getrommelt hat, wie Herr Keese (vorgeblich in seiner Freizeit, neben seiner Tätigkeit für den Axel-Springer-Verlag). Das sind zwei sehr interessante Aussagen:

  1. Spiegel Online erklärt vorab einen Verzicht auf den Kern des Leistungsschutzrechts.
  2. Herr Keese fordert die Presseverleger auf, sie sollten im Grundsatz ihr erhofftes Recht doch nicht so richtig durchsetzten, sondern in vielen Fällen Gnade walten lassen. Außerdem sollen ,,harmlose Blogger“, die gelegentlich die  Grenze zum erlaubten Zitat (wo diese Grenze genau verläuft, ist ein Mysterium) überschreiten und die ein wenig Werbung auf ihren Seiten unterbringen ,,völlig angstfrei mit den Leistungen der Verlage umgehen können“,  etwa durch eine ,,preislich superattraktive Mehrjahresflatrate“, die ,,sie aller Sorgen enthebt“.

Hier offenbaren sich die besonderen Qualitäten des Gesetzentwurfes:Wenn die Presseverlage gnädig sind, das Recht gar nicht zur vollen Entfaltung gebracht wird, also das dauernde rechtswidrige Handeln Vieler lax gehandhabt wird, und die harmlosen Blogger brav einen geringen monatlichen Obolus an die Presseverleger leisten, wird es gar nicht so übel kommen, wie es auf den ersten Blick aussieht. Wer gleich eine Mehrjahresflatrate bucht, bekommt von Herrn Keese bestimmt einen Nachlass in Aussicht gestellt: Buche 36 Monate Presseverleger-Flatrate und zahle nur 30 Monate (oder so ähnlich).  Dieses alles nach dem Gutdünken der Verleger, die umgekehrt auch mal einen Blogger in die Pleite treiben können, denn dass sie ihr scharfes Schwert nicht einsetzen sollen, heißt noch lange nicht, dass sie es nicht tun.

Man kann es auch anders sagen: La propriété intellectuellec’est le vol !


Ergänzung (22. Feb. 2013):

Diese Aufnahme einer Anhörung von Mathias Döpfner, Julia Jäkel, Ulrich Lingnau, Rainer Esser, Christian Nienhaus und Stephan Weichert zur Lage der Presseverlage (Zusammenfassung und Hintergrundinformationen hier) im Bundestagsausschuss zur Zukunft des Qualitätsjournalismus im Ausschuss für Kultur und Medien am 20. Februar 2013 verdeutlicht die andere Seite der Problematik. Auffällig ist die vergleichsweise offen geäußerte „eine Hand wäscht die andere“-Logik: Wir, die Presse, sorgen seit Jahrzehnten dafür, dass keine ,,radikalen“ Parteien gewählt werden. Das soll wohl nichts anderes heißen als: Liebe Bundestagsabgeordnete, helft uns, denn wir helfen euch auch, indem wir politische Neueinsteiger oder Andersdenkende mit unseren Mitteln möglichst klein halten. Aber lassen wir dies (und das angesprochene Privileg für das  => Datensammeln) einmal beiseite, denn die Aussagen und Hoffnungen der Vertreter der großen Presseverlage im Hinblick auf das Leistungsschutzrecht erscheinen bestenfalls naiv.

Deutlich wird, dass die behauptete Krise der Verlage weniger mit den Suchmaschinen und anderen Sschnipselanbietern zusammen hängt, sondern in der Hauptsache auf dem Rückgang der Auflage und der Werbung beruht (Stichwort: Scout, siehe hier). Diese Umsatzeinbußen lassen sich ohne Frage auch auf das Internet zurückführen (obwohl wahrscheinlich früher auch das Radio und das Fernsehen zu Umsatzverlusten geführt haben). Mit Veröffentlichungen im Internet könnten Verlage nur in Ausnahmen Gewinne erwirtschaften. Das bedeutet aber nun nicht zwingend, dass nun die Unternehmen, die mit dem Internet Geld verdienen, zu einem Ausgleich verpflichtet sind, auch dann nicht, wenn symbiotische Verhältnisse bestehen.

Es stellt sich außerdem die Frage, wie die Verleger die teilweise widersprüchlichen Aussagen ,,unter einen Hut“ bekommen wollen.

  • Man kann doch nicht angeblich auf den freien Markt setzen;
  • den Rückgang der Nachfrage konstatieren (was im Markt zum Ausscheiden von Anbietern führen sollte, um das Überangebot zu ,,bereinigen“)
  • eine Subventionierung durch den Staat ablehnen (das Leistungsschutzrecht soll aber genau das sein, eine staatliche Maßnahme, die den Verlegern mehr Geld bringt);
  • und schließlich der seit Jahrhunderten als Dauerbrenner-Schein-Argument unter den Befürwortern der Monopole Widerspruch, nämlich,
    • dass es ein Überangebot gibt, das die Einnahmen verringert: deshalb braucht man ein Monopol);
    • und gleichzeitig das Monopol fordern, weil es ohne ein Monopol Unterangebot geben würde.

Ob überhaupt eine Ernst zu nehmende Nachfrage nach dem besteht, was die Presseverlage mittels des Leistungsschutzrechtes verkaufen wollen, wird bei all dem überhaupt nicht erörtert. Dass ein Interesse an längeren Beiträgen besteht, lässt sich wohl nicht von der Hand weisen. Jedoch, diese längeren Beiträge werden üblicherweise vom Urheberrecht erfasst und wieso sollte man den Verlagen zusätzlich Rechte verschaffen (die die Rechte der Urheber begrenzen, weil ja die Verlage ebenfalls Rechte an dem gleichen Text erhalten)?

Und ob es wirklich viele Unternehmen gibt, die bereit sind, für nicht vom Urheberrecht erfasste Schnipsel auch nur einen Cent zu bezahlen, ist zweifelhaft. Zum einen verdient der Großteil der Anbieter im Internet nun auch nicht mehr als die Presseverlage, während erfolgreiche Unternehmen — insbesondere wohl der Hauptgegner Google — nicht bereit sein werden, etwas zu bezahlen. Dementsprechend ist überhaupt nicht ersichtlich, was dieses ziemlich abstrus formulierte Leistungsschutzrecht außer Verwirrung, Verunsicherung, Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren überhaupt zeitigen soll. Tatsächlich wollen die Verlage ja, dass ihr Angebot mittels der Schnipsel im Internet bei anderen Anbietern erscheint, auch wenn sie sich für ein Verbot stark machen. Das, was durch das Leistungsschutzrecht verboten werden soll, soll nach dem Willen derjenigen, die das Verbot fordern, ja tatsächlich stattfinden.


Das Blei in den Regalen — Mythos Urheberrecht

Ach, was muß man oft von bösen
Kindern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
Welche Max und Moritz hießen.
Die, anstatt durch weise Lehren
Sich zum Guten zu bekehren,
Oftmals noch darüber lachten
Und sich heimlich lustig machten.

Manche halten die Bezeichnung Raubkopierer für unangemessen, weil sie ja, wenn sie etwas unrechtmäßig kopieren (oder sich Kopien unrechtmäßig zulegen), keine Gewaltmittel anwenden (oder damit drohen) und genausowenig etwas wegnehmen. Geistiges Eigentum könne man nicht stehlen, so dass man auch nicht von Diebstahl, erst recht nicht von Raub sprechen könne. Eine Reaktion hierauf ist die Übertreibung der Übertreibung, indem einge unrechtmäßig Kopierenden sich selbst als Raubmordkopierer bezeichnen. Allerdings haben sie offenbar nicht mit der Kreativität der Befürworter des Urheberrechts gerechnet.

Titel Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte des Urheberrechts

Manche vertreten leider noch heute die längst widerlegte These, das Urheberrecht hätte den Autoren im 18. oder 19. Jahrhundert etwas genützt und erklären sogar, dass Georg Büchner und Heinrich von Kleist wohl nicht so jung gestorben wären, wenn es zu ihrer Zeit schon das Urheberrecht gegeben hätte. Da liegt die Bezeichnung Raubmordkopierer gar nicht so fern, denn offenbar waren die üblen Nachdrucker verantwortlich für den frühen Tod von Heinrich von Kleist und Georg Büchner. Mit Urheberrecht hätten diese zwei Autoren, so dürfen wir weiter lesen, uns vermutlich mit vielen weiteren Klassikern beglückt und so das literarische Leben ihrer Zeit wie unser kulturelles Erbe noch mehr bereichert.

Der Autor Brussig etwa erweist sich damit als ein weiterer (formidabler) Anhänger des leider weit verbreiteten Irrglaubens, mit Urheberrecht verwandelt sich das Blei in den Regalen zu Gold in den Taschen der Autoren. Vielleicht hätte er einmal nachlesen sollen, was ein Büchner-Preisträger zu der Frage, wie es denn so sei, wenn man vom Schreiben leben könne, gesagt hat: Das ist ein völliger Irrtum. Es ist ein wunderschöner Glaube der bürgerlichen Welt, dass mit dem Urheberrecht das Geld zum Geist kommt.

Nun kann man natürlich immer kontrafaktisch argumentieren und unterstellen, mit Urheberrecht hätte Kleist deutlich mehr verdient, weil … Ja, die Begründung, die fehlt leider bei diesem Lamento, das ein wenig schief gegen den Wind gelehnt daher kommt.

Und die Begründung dürfte auch schwer fallen, denn so gut wie zu den Zeiten Kleists verdienen die Autoren heute gewiss nicht. Hohe Verkaufszahlen hatte von Kleist nicht Oder soll die Behauptung aufgestellt werden, dass heutzutage die Ladenhüter, Bücher von denen im Laufe eines Jahrzehnts vielleicht 800 Exemplare verkauft wurden, dem Autor einen Geldsegen bescheren, sozusagen aus dem Nichts wegen des Urheberrechts? Oder war bei Kleist sein Verleger Reimer knauserig, weil er als Vorschuss nur einige hundert Taler bezahlt hat (womit man aber immerhin eine Familie ein Jahr ernähren konnte). Wenn es zu einer zweiten Auflage gekommen wäre, hätte sein Verleger H. v. Kleist ziemlich sicher wieder etwas bezahlt, weil die Bezahlung einer zweiten Auflage bei diesem Verleger üblich war (wenn ein Verleger das nicht getan hätte, hätte er alsbald keine neuen Autoren gefunden, Urheberrecht hin, Urheberrecht her).

Haben die Nachdrucke die zweite Auflage verhindert? Waren von Kleist waren denn überhaupt Nachdrucke im Umlauf (mir ist nur einer bekannt, ein österreichisches Druck von einem Schauspiel in einem Sammelband)? Und überhaupt, die Schauspiele von Kleist — auf welchen Bühnen waren diese Werke denn Publikumsmagnet? Vielleicht hätte sich  mit Urheberrecht der Geschmack des Publikums geändert und dieses hätte plötzlich großes Interesse an Kleists Werken gefunden?

Jedenfalls wurde Heinrich von Kleist damals (als die Franzosen Preußen besetzt hatten und auch der Buchhandel am Krückstock ging) von dem Verleger Reimer deutlich besser bezahlt als es heute der Fall wäre (dass Kleist selbst mit seiner Zeitung andere Autoren nachgedruckt hat, nur so am Rande).

 

Copyright and structure of authors’ earnings by Eckhard Höffner


 

Mythos Urheberrecht!

Wenn man hier kontrafaktisch argumentieren will — Kleist hätte mit Urheberrecht länger gelebt, weil er finanziell besser gestellt gewesen wäre — dann kann man das gewiss tun. Nur darf man dann nicht schreiben, er hätte die Welt mit weiteren Klassikern beglückt, denn Autor wäre H. v. Kleist mit Urheberrecht kaum geworden, sondern wohl eher Beamter oder Soldat (wie es sich gehört, wenn man aus so einer Familie stammt). Mit Urheberrecht hätte von Kleist vermutlich nicht einmal den Zipfel einer Chance gesehen, dass eines seiner Werke überhaupt gedruckt wird. Aber so genau wollen die Leute es dann doch nicht wissen, weil, eines ist sicher: Das Urheberrecht ist ein magischer Feenstaub, der aus Blei in den Regalen Gold in den Taschen der Autoren macht. Was die Alchemisten seit Jahrhunderten erfolglos probiert haben, das Gold im Labor: Unseren Autoren gelingt es mit Urheberrecht bekanntlich mühelos. Der Glaube versetzt bekanntlich Berge.

Vielleicht sollte man noch einige andere Zaubergesetze erlassen, denn Probleme haben wir ja genug. Nur, um die Einkommen der Buchautoren brauchen wir uns zur Zeit nicht weiter kümmern, weil die ja — zur Zeit zumindest noch: dem Urheberrecht sei Dank — einer gesicherten Existenz auf der Grundlage üppiger Honorare entgegenblicken können (sieht man mal von ca. 98 % der Autoren ab, die irgendwie doch nicht so recht auf einen Grünen Zweig kommen, sondern von allem möglichen leben, nur nicht von ihrem Honorar).

Überwachung durch Provider

Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Dies entschied der EuGH laut einer Pressemitteilung vom 24. 11. 2011. Eine entsprechende Anordnung würde weder

  • das Verbot, den Anbietern von Internetzugängen eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch
  • das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten,

beachten.

Diese Begründung ist insofern beachtlich, weil der EuGH unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot auf die Abwägung grundlegende Rechte abgestellt hat, die auch eine Einführung einer solchen Pflicht jedenfalls vor erhebliche rechtliche Schwierigkeiten stellen würde. Es geht nicht nur darum, dass die Provider nicht verpflichtet sind, den Rechtsinhabern bei der Suche nach Rechtsverstößen durch entsprechende Maßnahmen zu helfen. Vielmehr wäre es auch jedem Mitgliedstaat grundsätzlich untersagt, entsprechende gesetzliche Verpflichtungen in Kraft zu setzen. Der EuGH hat in der Pressemitteilung dies wie folgt zusammengefasst:

Das Urteil beruht auf einem Streit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung  von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.

SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer (über den Zugangsprovider Scarlet) über das Internet – ohne Genehmigung der Rechtsinhaber  und ohne Gebühren zu entrichten – Werke, die dem Katalog von Verwertungsrechten der SABAM zuzuordnen sind, über „Peer-to-Peer“-Netze  herunterlüden. Auf Antrag von SABAM gab daraufhin der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.

Scarlet legte bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei, weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlege, was mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundrechten unvereinbar sei. Vor diesem Hintergrund fragt die Cour d’appel den Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren. Hierzu ist eine sogenannte Deep Packet Inspection, also die Untersuchung der einzelnen Datenpakete auf deren konkreten Inhalt erforderlich. Der Internetprovider müsste und dürfte den gesamten Inhalt des Datentransfers seiner Kunden untersuchen.


In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Die Modalitäten der Anordnungen sind Gegenstand des nationalen Rechts. Diese nationalen Regelungen müssen jedoch die sich aus dem Unionsrecht Beschränkungen wie u. a. die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beachten, wonach nationale Stellen keine Maßnahmen erlassen dürfen, die einen Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung Scarlet verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller ihrer Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar ist. Außerdem würde eine solche Anordnung nicht die anwendbaren Grundrechte beachten.

Zwar ist der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.Gleichwohl ergibt sich weder aus der Charta selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.

Im vorliegenden Fall bedeutet die Einrichtung eines Filtersystems, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche elektronischen Kommunikationen im Netz des fraglichen Anbieters von Internetzugangsdiensten überwacht werden, wobei diese Überwachung zudem zeitlich unbegrenzt ist. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Scarlet führen, da sie sie verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf ihre Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Scarlet beschränken, weil das Filtersystem auch die Grundrechte ihrer Kunden beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Zum einen steht nämlich fest, dass diese Anordnung eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt. Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der Scarlet zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Das Unionsrecht erlaubt demnach keine Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten,  dass dieser ein System zur Filterung aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, präventiv, auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten verpflichtet ist. Inwieweit dieser letzte Teil — ausschließlich auf Kosten des Internetproviders — von Bedeutung ist, ist noch nicht klar. Der EuGH hat insoweit ja zwei betroffene Gruppen in das Spiel gebracht: Die Nutzer, deren Datenverkehr ausgespäht wird, und die Zugangsprovider, die die Kosten für die Überwachung tragen müssen. Insofern ist noch nicht ersichtlich, ob bei einer Übernahme der Kosten des jeweiligen Zugangproviders der EuGH allein aufgrund der personenbezogenen Daten der Internetnutzer ebenso entscheiden würde. So hat der EuGH die Kompliziertheit und die Kosten der Überwachung, die der Internetprovider zu tragen hätte, besonders betont.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Ist das Urheberrecht eine Anmaßung, wie Wieland es nannte, eine Einschränkung des menschlichen Geistes, eine Beschränkung von geistigen Allgemeingütern? Eckhard Höffners „Geschichte und Wesen des Urheberrechts“ ist keine herkömmliche Urheberrechtsgeschichte. Der Autor fängt dort an, wo die üblichen Fragen zur Frühgeschichte des Urheberrechts oft aufhören. Die Suche nach den Frühformen modernen Urheberrechts in Druckerprivilegien führen ins Leere. Das Urheberrecht ist auch keine Konsequenz einer naturrechtlichen Forderung des Schutzes geistigen Schaffens.

Titel Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte und Wesen des Urheberrechts (Band 1)

Höffner hingegen geht vom Markt und vom Buchpreis aus. Er analysiert die Akteure in den Auseinandersetzungen um die Einführung von Sonderrechten an den Werken und die Begründungen, die als Rechtfertigung für oder gegen ein individualisiertes eigentumsähnliches Recht vorgebracht wurden.

Juristische und metajuridische Konzeptionen eines ausschließlichen Rechts an Geisteswerken bekommen in diesem Kontext ein neues Gesicht und erwachen außerhalb des Elfenbeinturms der juristischen Forschung zum Leben und liefern dem Leser entscheidende neue Erkenntnisse zum Urheberrecht.

Das Urheberrecht steht bis heute in einem Spannungsfeld zwischen Markt und den sich ständig im Fluss befindenden Versuchen der Rechtswissenschaft sich diesem auf abstrakter Ebene zu nähern. Dabei hat sich die Rechtswissenschaft mehr und mehr von realen Gegebenheiten des Marktes entfernt. Höffner deckt die historischen Gründe für die Entfernung auf und regt zur Korrektur an. Damit das Urheberrecht nicht zur Beschränkung von Wissen und Wissenschaft wird, ist ein radikales Umdenken angebracht. Eindrucksvoll bietet der Autor rechtshistorische Gründe für dieses Umdenken, damit das Urheberrecht wieder das leisten kann, was es ursprünglich zu leisten versprach: ein faires Verwertungsrecht für den Autor und gleichzeitig eine maximale freie Nutzbarkeit der Werke und des durch Autoren geschaffenen Wissens.


Informationen zu Band 2 (etc.) finden Sie hier.

Beide Bände sind erhältlich (Hardcover): Bestellformular


Band 1 (2011, 518 + 10 Seiten): 48,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-18-8, 2. bearbeitete und ergänzte Aufl.)
Band 2 (2010, 434 + 14 Seiten): 68,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-17-1)
Band 1 und 2: 100,00 Euro (Serienpreis)

Erratum: Bitte benutzen Sie folgendes Stichwortverzeichnis: Index Bd. 2


Rezensionen:

Hinweis: Nachdem Rezensenten auf die Idee gekommen sind, nur Band 1 zu besprechen, um dann den Mangel an empirischen Belegen zu beklagen: Die empirischen Nachweise und die entsprechenden Erläuterungen sind nicht in Band 1 enthalten, was den entsprechenden Rezensenten wohl bekannt ist. Aber auf diese Art vermeidet man die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Entwicklung, die sich dummerweise gar nicht so verhalten hat, wie es die Theorie vorschreibt. Über die Vorgehensweise der Rezensenten mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen.
 

Krista Sager zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.


Rede von Krista Sager (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die Entwicklung des Internets und der neuen IuK-Techniken haben auch die Arbeit im Wissenschaftsbereich revolutioniert.

Für viele Aspekte der wissenschaftlichen Praxis, von der wissenschaftlichen Recherche über die Kommentierung bis zum internationalen Diskurs, ergeben sich enorm erweiterte und beschleunigte Möglichkeiten. Der leichtere und schnellere Zugang zu den Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit bringt positive Impulse für den Fortschritt in der Wissenschaft und den Erkenntnisgewinn.

Es ist nur konsequent, Zugangsbarrieren im Bereich der Wissenschaft nicht nur im Bereich der technischen Verfügbarkeit abzubauen, sondern auch Zugangsbarrieren im Bereich der Kosten zu hinterfragen. Gerade da, wo wissenschaftliches Arbeiten und Forschen öffentlich finanziert wird, ist es nicht einsehbar, dass die Allgemeinheit für den Zugang zu den Ergebnissen dieser Arbeiten noch einmal bezahlen soll.

Viele Bibliotheken konnten sich schon in der Vergangenheit viele internationale Journale mit hoher wissenschaftlicher Reputation kaum noch leisten, und die Kosten für die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Anschaffung wissenschaftlicher Publikationen sind zunehmend explodiert.

Die schnelle und leichte elektronische Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Arbeiten tritt zunehmend in einen Widerspruch zu einer vorhandenen Kostenbarriere für die Nutzerinnen und Nutzer dieser Ergebnisse. Kein Wunder also, dass die Forderung nach Open Access, nach kostenfreiem Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen für die Nutzerseite, nicht nur international immer mehr um sich greift, sondern in unterschiedlicher Weise und auf unterschiedlichen Wegen bereits praktiziert wird. Dies reicht von anderen Bezahlmodellen, die nicht die Nutzerinnen und Nutzer belasten, über wissenschaftsgeleitete Open-Access-Plattformen bis zur Verpflichtung der Open-Access-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der öffentlichen Forschungsfinanzierung. Nicht nur die Forderung nach, sondern auch die Umsetzung von Open Access im Wissenschaftsbereich hat in letzter Zeit unübersehbar an Dynamik gewonnen. Wir sind dafür, diesen Prozess auch politisch zu unterstützen.

Bei dieser Entwicklung spielt sicher auch eine Rolle, dass nicht nur die Nutzerinnen und Nutzer ein Interesse an einem möglichst barrierefreien Zugang haben, sondern auch die Verfasserinnen und Verfasser wissenschaftlicher Beiträge diese möglichst breit mit der wissenschaftlichen Community teilen möchten. Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fühlen sich von den wissenschaftlichen Verlagen zunehmend ausgebeutet, weil ein Großteil der Arbeit für die elektronische Publikationsfähigkeit von den Autorinnen und Autoren selbst erbracht werden muss. Auch die notwendigen Peer-Review-Verfahren werden in der Regel kostenlos von der Scientific Community selbst geleistet. Gleichzeitig werden den Autorinnen und Autoren alle oder fast alle Rechte an ihren eigenen Beiträgen genommen. Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen heute geltend, dass diese Quasi-Enteignung in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen der Verlage steht.

Gleichzeitig gibt es aber auch die Warnung vor einem möglichen Verlust von Publikationsmöglichkeiten, wenn die Arbeit von Verlagen nicht mehr angemessen honoriert würde oder es in der Folge der Open-Access-Bewegung zu einem noch stärkeren Konzentrationsprozess kommen sollte. Gerade in den Fachrichtungen, in denen die Buchform immer noch eine gewisse Bedeutung hat, wird vor dem Verschwinden kleiner spezialisierter Verlage gewarnt.

Der Überlegung, dass die realen Verlagsleistungen vergütet werden sollten, trägt der sogenannte goldene Weg Rechnung. Dabei wird die Leistung des Verlages durch die Autorinnen und Autoren bzw. deren Institutionen finanziert und nicht durch die Nutzerinnen und Nutzer. Große Wissenschaftsorganisationen wie die DFG stellen dafür Publikationszuschüsse zur Verfügung. Durch den goldenen Weg sind inzwischen große Open-Access-Plattformen bedeutender internationaler wissenschaftlicher Verlage in verschiedenen Spezialrichtungen entstanden. Dieser Weg entlastet zwar die Nutzerinnen und Nutzer, beinhaltet aber nach wie vor die Gefahr der Überforderung der öffentlichen Hand, die für die Kosten der wissenschaftlichen Arbeit an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ja im Regelfall schon aufkommt.

Eine andere Möglichkeit des Open Access ist der sogenannte grüne Weg, das heißt die kostenlose elektronische Zweitveröffentlichung nach einer vereinbarten Embargofrist ergänzend zur Verlagsversion, zum Beispiel auf einem fachspezifischem Institutserver oder einem interdisziplinären Repository.

Aus aktuellem Anlass möchte ich unterstreichen, dass Open Access, also der kostenfreie Zugang, die jeweilige wissenschaftliche Veröffentlichung nicht zum Allgemeingut macht, sondern diese weiterhin nach den Maßgaben wissenschaftlicher Redlichkeit als die wissenschaftliche Leistung ihrer Verfasserinnen und Verfasser zu behandeln ist.

Um Open Access zu garantieren, ohne die öffentliche Hand alleine mit den Verlagskosten zu belasten, wird international die Pflicht zur Open-Access-Veröffentlichung haushalts- oder vertragsrechtlich zunehmend schon mit der Bewilligung von öffentlichen Forschungsmitteln verbunden. In den USA wird eine entsprechende Gesetzesinitiative diskutiert. Die EU hat dieses Verfahren erprobt und will es zukünftig ausweiten und zum Regelfall machen.

Die Verankerung eines Zweitverwertungsrechts im § 38 a des Urheberrechtsgesetzes, wie die SPD es heute vorschlägt, würde zweifellos in der Open-Access-Szene und Teilen der Scientific Community als starkes Signal gewertet. Trotzdem sollten wir uns vor einer endgültigen Festlegung auf dieses Instrument im Ausschuss gründlich mit den Vor- und Nachteilen dieses Vorschlages und auch mit den anderen Wegen zum Open Access befassen. Denn es gibt da doch einige wichtige Fragen. Die vorgeschlagene Änderung stärkt zwar die Rechte der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren, enthält aber nicht die Verpflichtung zur kostenlosen Veröffentlichung, geht also weniger von den Interessen der Nutzerinnen und Nutzer öffentlich oder überwiegend öffentlich finanzierter Forschung aus.

Wie weit ist die Reichweite des deutschen Urheberrechts in einem Bereich, wo das Publikationsgeschehen international ist, die größten Verlage sich im Ausland befinden und wissenschaftliche Ergebnisse oft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus unterschiedlichen Staaten in Kooperation erbracht werden? Sind die vorgeschlagenen Embargofristen bei der Zweitveröffentlichung für die unterschiedlichen Bedürfnisse im Wissenschaftsbereich differenziert genug? Wie wären die Auswirkungen auf Publikationsmöglichkeiten im Bereich der Geisteswissenschaften zum Beispiel bei kleineren spezialisierten Verlagen? Welche Auswirkungen könnte die Grenze der mindestens hälftigen öffentlichen Finanzierung für öffentlich-private Forschungskooperationen haben? Ist der § 38 a des Urheberrechts geeignet für die Weiterentwicklung von Open Access in einem nach wie vor lernenden System, das noch sehr im Umbruch ist? Diesen Fragen sollten wir im Ausschuss nachgehen, gerne auch unter Hinzuziehung von Experten.


Hier geht es zu Homepage von Krista Sager.

Stephan Thomae zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.

 


Rede von Stephan Thomae (FDP)

Der Rohstoffreichtum unseres Landes liegt in den Köpfen seiner Menschen. Kreativität, Innovationsgeist, Erfindungsreichtum und Risikobereitschaft sind die Quellen unseres Wohlstandes.

Erfindungen und Entdeckungen bedürfen aber von ihrer Entstehung bis hin zu ihrer Verwirklichung bisweilen eines hohen Maßes an immateriellem und materiellem Einsatz. Solche Investitionen werden nur getätigt, wenn eine reale Chance dafür besteht, dass sich Kreativität und die dafür aufgewendeten Mittel auch auszahlen können.

Dafür muss der Staat die Rahmenbedingungen schaffen. Der effektive Schutz und die wirksame Nutzbarkeit und Durchsetzbarkeit der Rechte des geistigen Eigentums sind mithin eine unerlässliche Voraussetzung, um Kreativität und Innovationen zu fördern. Ich gehe davon aus, dass darüber in diesem hohen Haus mehr oder weniger Konsens herrscht. Wie man diese Ziele jedoch erreichen will, darüber kann man streiten.

Die SPD setzt sich mit dem von ihr eingebrachten vorliegenden Gesetzentwurf für ein Zweitverwertungsrecht wissenschaftlicher Urheber ein. Damit soll das Ziel erreicht werden, Wissenschaft, Forschung und Bildung unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu ermöglichen.

Die FDP-Bundestagsfraktion wird sich dem vorliegenden Antrag aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Zum einen ist der Antrag in sich sprachlich widersprüchlich. Wer Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk einräumt, kann selber kein Nutzungsrecht an dem Werk haben, es sei denn, es wurde vorher so vereinbart. Da entsprechende Vereinbarungen bereits jetzt im Rahmen der Privatautonomie möglich sind, bedarf es hierfür keines eigenen Gesetzgebungsverfahrens.

Zum anderen sprechen auch inhaltliche Argumente gegen ein obligatorisches Zweitverwertungsrecht: Ein solches Zweitverwertungsrecht würde die Nutzungsrechte desjenigen beschneiden, dem der Urheber zuvor eben jene Nutzungsrechte eingeräumt hat. Mit anderen Worten: Wenn sich ein Autor bewusst zur Veröffentlichung seines Beitrags in einem Verlag entscheidet, dann darf der Verlag nicht einer gesetzlich angeordneten Konkurrenz ausgesetzt werden, sondern dann müssen die vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf die Nutzungsrechte grundsätzlich Bestand haben. Ein obligatorisches Zweitverwertungsrecht im deutschen Recht würde darüber hinaus zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten deutscher Verlage führen.


Abschließend sei Ihnen gesagt, dass der von der SPD angestrebte Erfolg mit der Schaffung eines solchen Zweitverwertungsrechts keineswegs gesichert wäre; denn das Zweitverwertungsrecht gäbe den Wissenschaftlern nur das Recht zur Zweitveröffentlichung. Kein Wissenschaftler wäre aber gezwungen, sich um eine solche Veröffentlichung zu bemühen und sein Zweitverwertungsrecht auch tatsächlich auszuüben.

Um die Zweitverwertung zu gewährleisten, wären deshalb ergänzende Regelungen in den Bedingungen für die Vergabe von Fördergeldern erforderlich, mit denen der Wissenschaftler zur Zweitverwertung verpflichtet wäre. Eine solche Pflicht wäre urheberrechtspolitisch bedenklich, weil sie dem Grundsatz widerspricht, dass allein der Urheber über das Ob und das Wie einer Veröffentlichung seiner Werke entscheidet.

Aus diesen Gründen wird die FDP-Bundestagsfraktion den vorliegenden Gesetzentwurf nicht unterstützen.


Hier geht es zu Homepage von Stephan Thomae.

Ansgar Heveling zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.


Rede Ansgar Heveling (CDU/CSU)

Lassen Sie uns heute über das Zweitverwertungsrecht reden. Darum geht es jedenfalls in dem auf Drucksache 17/5053 vorgelegten Gesetzentwurf der SPD – vordergründig jedenfalls. Eigentlich geht es aber eher um etwas anderes. Eigentlich geht es darum, dass sich die SPD-Fraktion mit ihrem Gesetzentwurf das „Ich bin schon da“-Gefühl geben möchte, das wir aus dem „Hase und Igel“-Märchen der Gebrüder Grimm kennen. Während die Koalition behäbig ihre Themen abarbeitet, kommt die SPD flink und listig mit allem schon viel früher um die Ecke. Glückwunsch, liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD! Der Punkt geht an Sie – jedenfalls der Punkt, dass Sie schneller sind.

Aber Listigkeit und Flinksein haben ihren Preis. Das sehen wir gerade an dem von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf. Um nicht zu sagen: Der Erfolg ihres Gesetzentwurfs reduziert sich allein darauf, dass Sie ihn schneller vorgelegt haben. Ihnen mag das vielleicht reichen; uns reicht es jedenfalls nicht.

Machen wir es also ebenso schnell: Der Gesetzentwurf der SPD ist viel zu kurz gesprungen. Er ist reine Effekthascherei, weil er einen einzelnen Aspekt, das Zweitverwertungsrecht, ausschließlich so, wie ihn eine Interessengruppe, verschiedene Wissenschaftsorganisationen, nach vorne tragen, in Gesetzesform gießen will.

Ich kann zwar nachvollziehen, dass sich die SPD angesichts der Tatsache, dass es nur um den kurzfristigen Effekt geht, wirklich nicht viel Mühe machen wollte; aber so einseitig vorzugehen und nicht einmal im Ansatz den Versuch zu starten, mit einem Gesetzentwurf den Ausgleich verschiedener Interessen vorzunehmen, das ist schon bemerkenswert. Bemerkenswert unklug! So weit zum Gesetzentwurf der SPD.

Nun zum eigentlichen Thema, das wirklich die ernsthafte Auseinandersetzung lohnt. Denn es sind einige Faktoren in der Tat nicht von der Hand zu weisen:
Zum einen wollen Wissenschaftler nachvollziehbarerweise ihre Ergebnisse gerne im Verlag mit dem höchsten Renommee veröffentlichen. Daraus hat sich in einigen Bereichen eine gewisse Monopolisierung ergeben. Und es stimmt: Manche Verlage nutzen diese Monopolbildung aus, verlangen immer höhere Preise und erreichen dadurch Margen von bis zu 70 Prozent.

Zum anderen halten die Bibliotheksetats bei der explosionsartigen Vermehrung von Veröffentlichungen nicht Schritt. Im Gegenteil, die finanzielle Ausstattung durch die öffentliche Hand wird immer schmaler.

Da ist es eigentlich kein Wunder, dass von interessierter Seite der Ruf nach einer Schranke zugunsten einer Zweitverwertungsmöglichkeit laut wird. Aber nur weil der Ruf erschallt, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass man ihm folgen muss, vor allem nicht, dass man sich dann auf dem richtigen Weg befindet.

„Quidquid agis prudenter agas et respice finem“ lautet ein lateinisches Sprichwort: Was auch immer du tust, handle klug und bedenke das Ende! Wenn der Gesetzentwurf der SPD dies schon nicht tut, dann sollten wir das im Interesse der Urheber sehr sorgsam tun. Das braucht naturgemäß Zeit – Zeit, die wir uns zur sorgsamen Vorbereitung des Dritten Korbs der Urheberrechtsreform auch nehmen, um solche Schnellschüsse wie den SPD-Gesetzentwurf zu vermeiden.

Wir sollten daher genau überlegen, ob ein solches Zweitverwertungsrecht wirklich zielführend ist. In diesem Überlegungsprozess befinden wir uns derzeit.

Erstens. Es sind vor allem die Wissenschaftsorganisationen, die die Einführung eines Zweitverwertungsrechtes forcieren. Wo ist da die Stimme der wirklichen Urheber? Sind sie so schwach, dass sie der Stimme anderer bedürfen? Oder sind sie vielleicht damit zufrieden, dass sie gerade in dem besonderen Journal X oder der Zeitschrift Y ihre Ergebnisse veröffentlichen können?

Zweitens. Ist eine gesetzliche Regelung im Urheberrecht wirklich das richtige Instrument? Der SPD-Antrag fordert das Zweitverwertungsrecht ausschließlich für die Veröffentlichung von Ergebnissen öffentlich geförderter Forschung. Damit wird der Gegenstand des Zweitverwertungsrechts schon deutlich eingeschränkt. Hinter dieser Beschränkung steht die nachvollziehbare Überlegung, dass die öffentliche Hand nicht zweimal für Forschung bezahlen soll: zum einen über die Forschungsförderung und zum anderen über die Bibliotheksförderung.

Wenn es aber ohnehin nur um die Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung geht, dann stellt sich die Frage, ob das gewünschte Ziel nicht bereits durch Zuwendungsauflagen bei der Fördermittelvergabe erreicht werden kann. So breit wie die öffentliche Förderung aufgestellt ist, müsste es doch mit dem Teufel zugehen, wenn nicht ausreichend kritische Masse auf diesem Weg erzeugt werden könnte, um den Verlagen als ebenbürtiger Verhandlungspartner gegenüberzustehen.

Drittens. Wir müssen uns die Frage stellen, ob die Forderung nach einem Federstrich des Gesetzgebers nicht sogar von dem eigentlichen Problem ablenkt, nämlich dem Problem, dass Etats von wissenschaftlichen Bibliotheken immer weiter reduziert werden und immer weniger Mittel für die Bereitstellung von Publikationen zur Verfügung stehen. Ist es richtig, das auf Kosten der Verlage zu sanktionieren?

Viertens. Können Verlage überhaupt noch verlässlich kalkulieren, wenn es ein verbindliches Zweitverwertungsrecht gibt? Die Verlage investieren in Veröffentlichungen. Sie steuern technisches Know-how bei und erbringen mit dem Lektorieren, Setzen und Publizieren eigene Leistungen. In der Summe wollen Verlage selbstverständlich ihre verlegten Werke auch amortisieren. Es ist nicht auszuschließen, dass die renommierten Publikationen noch teurer und viele andere Werke einfach gar nicht mehr verlegt werden. Am Ende mögen weniger Veröffentlichungen und damit weniger Qualität stehen. Weder die Verlage, die nicht jedes Werk verlegen wollen, noch die Urheber, die ja gerade in einschlägigen Journalen veröffentlichen wollen, werden sich möglicherweise zwingen lassen. Auch das müssen wir bedenken.

Sie sehen: Allein die Diskussion um diese eine Schranke im Urheberrecht wirft viele Fragen auf – Fragen, die bedacht sein wollen und auf die der Gesetzentwurf der SPD auch nicht im Ansatz eine Antwort gibt.

Ich will nicht verhehlen, dass ich persönlich einem Zweitverwertungsrecht insgesamt kritisch gegenüberstehe. Ich sehe, dass hier die Gefahr einer Kostenverlagerung von den Nutzern auf die Kreativen besteht. Ich sehe die Gefahr, dass letztlich die Qualität von Veröffentlichungen leidet. Außerdem sehe ich die Gefahr, dass es statt weniger mehr Monopolisierung gibt. Wir sollten daher mit dem Instrument des Zweitverwertungsrechts sehr vorsichtig sein – vorsichtiger als die SPD mit ihrem Gesetzentwurf.


Hier geht es zu Homepage von Ansgar Heveling.