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Vorschlag der SPD zu Open Access

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT-Drs. 17/5053) initiiert, der ein Zweitverwertungsrecht insbesondere für wissenschaftliche Artikel zwingend vorsieht.  Der konkrete Vorschlag lautet:

§ 38 a

Zweitveröffentlichungsrecht

An wissenschaftlichen Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Foschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika oder Sammelwerken nach § 38 Abs. 2 [UrhG] erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten bei Periodika und von zwölf Monaten bei Sammelwerken seit der Erstveröffentlichung anderweitig nicht kommerziell öffentlich zugänglich zu machen. Die Zweitveröffentlichung ist in der Formatierung der Erstveröffentlichung zulässig; die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Ein dem Verleger eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht bleibt im Übrigen unberührt. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Vorschlag weist in die richtige Richtung und stellt eine geeignete Grundlage für die weitere Diskussion der notwendigen Urheberrechtsreform überhaupt dar. Allerdings kann ein nur auf der vertraglichen Ebene ansetzendes Instrument durch entsprechende vertragliche Gestaltung, durch die Wahl ausländischen Rechts, grundsätzlich ausgehebelt werden (vor allem, wenn die Verträge mit Verlagen mit ausländischem Sitz geschlossen werden).

Für eine allgemeine Regelung ist der Vorschlag noch zu sehr an der aktuellen Open-Access-Diskussion orientiert. Er erlaubt insbesondere nur eine anderweitige nicht kommerzielle Veröffentlichung. Diese Einschränkung mag aufgrund der (überwiegeden) Finanzierung durch öffentliche Mittel gerechtfertigt sein. Sie ist aber für eine grundsätzliche Regelung  nicht sinnvoll. Vielmehr sollte jedem Urheber ein Zweit-, Dritt- oder Viertveröffentlichungsrecht auch auf kommerziellem Wege nach Ablauf einer Zeitspanne eingeräumt werden. Oder umgekehrt  (vgl. hier oder hier): die Übertragung von exklusiven Nutzungsrechten wird nicht zugelassen, sondern nur ein angemessener Zeitvorsprung für den ersten Veröffentlicher (im SPD-Vorschlag „Embargo-Frist“ genannt).

Eine entsprechende Regelung würde das Urheberrecht wieder auf die Füße stellen.


Ergänzung [21. 3. 2011]: Hierzu auch

  • Pressemitteilung von Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” sowie
  • ein längerer Kommentar zu dem Vorschlag auf IUWIS.

(Keine) Neuigkeiten von der Leistungsschutzfront

Gehen wir einmal davon aus, dass der Bayerische Journalisten-Verband (BJV) seiner Journalistenpflicht nachgekommen ist und die Pressemitteilung die Diskussion zum Leistungsschutzrecht für Verleger am 24. Januar 2011 gut zusammenfasst hat. Demnach kann man leider  nur mit einer Nicht-Nachricht aufwarten.

Das Thema lautete ,,ob ein neues Leistungsschutzrecht überhaupt erforderlich ist und ob die Verlage durch Suchmaschinen wie Google tatsächlich so stark benachteiligt werden.„ Das ist insofern interessant, weil wir zur Zeit eigentlich nur eines wissen: Die Verleger wollen ein Leistungsschutzrecht, weil andere Rechteverwerter auch ein Leistungsschutzrecht haben. Die Filmhersteller, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und  Datenbankhersteller seien bereits mit einem  Leistungsschutzrecht ausgestattet. Es sei daher nicht einzusehen, dass ein solches Recht den Presseverlegern vorenthalten werde.

Aber wie das überhaupt aussehen soll? Fehlanzeige: Anders als erwartet, so der BJV,  gab Prof. Schweizer keine Details dazu bekannt, wie das geplante Leistungsschutzgesetz in der Praxis umgesetzt werden soll. Offen blieb auch, ob eine eigene Verwertungsgesellschaft gegründet oder ob  die VG Wort mit der Beitreibung des erhofften Geldsegens betraut werden soll. Theoretisch kommen noch einzelne Verträge mit den Nutzern der Leistung der Verleger in Betracht, die jeder Presseverleger mit jedem Betroffenen abschließt. Wenn eine Verwertungsgesellschaft gegründet werden sollte, kann man spekulieren, wer die Nutznießer sein werden — wohl kaum die kleinen, die am ehesten Hilfe benötigen.

Tatsächlich weiß man bis heute noch nicht einmal, was überhaupt erfasst werden soll. So sprach Dr. Angelika Niebler, parlamentarische Geschäftsführerin der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament, von den Googles und Apples dieser Welt. Nun bieten die beiden Unternehmen bislang — soweit bekannt — im Hinblick auf die Presse vollkommen unterschiedliche Leistungen an (wobei Apple  bis vor kurzem von der Presse hochgejubelt wurde  (vgl. z. B.  hier oder hier), bis ihnen auffiel, dass sie sich nur in die Fänge eines Unternehmens begeben hatten, das ihnen keinen Cent schenken will. Vielleicht ist der Geschäftsführerin der EVP-Fraktion auch nicht bekannt, was die genannten Unternehmen für Leistungen anbieten?

Vollkommen unklar bleibt weiterhin, wie die eigentlich dem Urheberrecht zugeordneten Beiträge der Journalisten sich von dem vom Leistungsschutzrecht erfassten Leistungen der Verleger unterscheiden sollen? Dr. Frey warnte davor, dass die Journalisten zu „Gefangenen des neuen Leistungsschutzrechtes“ werden könnten, wenn ihnen die Zweitverwertung ihrer Beiträge erschwert werde. Das würde aber voraussetzen, dass die Leistungen der Journalisten zugleich von dem Leistungsschutzrecht erfasst werden. Allerdings behauptet der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dass das Urheberrecht der Autoren vom Leistungsschutzrecht für Presseverleger unberührt bleibe. Beide Rechte stünden trennscharf nebeneinander. Wie diese Trennung allerdings mit der anderen  Behauptung des BDZV, nur wer gesetzlich geschützte Werke gewerblich vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, müsse die Zustimmung des Urhebers und des Leistungsschutzberechtigten einholen, zusammenpassen soll, steht in den Sternen. Entweder sind sie getrennt. Dann muss derjenige, der Werke gewerblich vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, nur einen  fragen. Oder sind sind miteinander verbunden.  Dann  droht allerdings die Gefahr, dass die Journalisten beispielsweise etwaige Zweitnutzungsrechte doch nur mit Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten nutzen können.

Die Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes Rainer Reichert und des BJV Jutta Müller sagten, dass sie im Prinzip nicht gegen ein Leistungsschutzrecht seien, wenn es den Journalisten neue Einnahmen beschere. Nachdem das Leistungsschutzrecht offenbar die besonderen Leistungen der Verleger und nicht die der Journalisten erfassen soll, stellt sich allerdings die Frage nach der Berechtigung dieser Position. Erst Recht stellt sich die Frage nach der Berechtigung dieser Hoffnung, denn auf längere Frist werden Zahlungen auf das Leistungsschutzrecht in dieser oder jener Form werden die Zahlungen auf das Gesamtentgelt der Journalisten angerechnet werden. Nutzen wird es auf lange Frist den Verlegern, wie Prof. Peifer zu Recht feststellte.

So bleibt der Kritikpunkt von Dr. Nolte bestehen: Nachdem das Projekt nun einige Jahre alt ist, können wir  weiterhin nur rätseln und orakeln, was  die Verleger überhaupt konkret wollen (außer mehr Geld, das sie sich dann — nach den Vorstellungen der Journalisten — mit diesen teilen sollen).


Ergänzung [3. Feb. 2011]
Nachdem Apple den Verkauf von Zeitungsinhalten, Büchern, Musik etc. zumindest als zwingende Alternative für das Apple gehörende System fordert (mit hochprozentiger Beteiligung für die Apple-Leistung), sofern eine „App“ für das Gerät iPad genutzt wird, müssen nun in der Vorstellung der Verleger die moralischen Rollen getauscht werden: Google wechselt mit dem neuen System Android 3 in das Lager der Guten, während Apple zum Bösewicht erklärt wird. Natürlich ist das alles nur wegen der bösen, bösen Monopole der anderen (Apple, Google etc.) möglich, was aber selbstverständlich kein Hinderungsgrund ist, selbst lautstark eigene Monopole zu fordern, denn die eigenen sind gerecht und notwendig, die der anderen ungerecht und schädlich.


Ergänzung [23. Feb. 2011]

Angelika Niebler teilte in Ihrem Newsletter zu den Planungen auf EU-Ebene mit:  ,,Ende März [2011] werde die Europäische Kommission das Grünbuch für eine Strategie zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet vorlegen, das bewusst keinen Vorschlag für ein europäisches Leistungsschutzrecht enthalten werde. Dafür gebe es zu große strukturelle Probleme. So sei z. B. nicht geklärt, wer das Geld eintreiben soll, wer letztendlich bezahlen muss und ob die Gebühr schon beim Ansehen von Seiten gelten soll.“

Ob es sich lediglich um ein rechtstechnisches Problem handelt, wie die Förderung der Presseverleger konkret gestaltet werden soll, blieb aber offen.

Abstruse Zensur im romantischen London


Lord Byron

Juli 1819 wurden Londons obere Schichte durch das Erscheinen von Don Juan, einem anonym veröffentlichten Versepos, erschüttert. Schon als Sechzehnjähriger verführt Don Juan die verheiratete Donna Julia. Deren naiven Versuche, der Beziehung das körperliche Element zu nehmen, scheitern kläglich. Ihr Ehemann Don Alfonso schöpft Verdacht, durchsucht mit Gehilfen ihr Schlafzimmer, zuerst ohne Erfolg. So blamiert er  sich und seine Gattin, doch kaum war die Tür geschlossen und Donna Julia allein im Schlafzimmer: „Vernehmt, was ich so gern verschwiegen hätte: Juan, beinah erstickt, schlüpft‘ aus dem Bette.“ Don Alfonso entdeckt den Jüngling dann doch. Donna Julia kommt in ein Kloster und Don Juan muss Sevilla verlassen und beginnt eine Reise mit Abenteuern und Liebschaften durch halb Europa, eine Mischung aus Candide und James Bond.

Die Anonymität der Veröffentlichung war an sich nicht auffällig, weil der überwiegende Teil der Belletristik in Großbritannien in der dieser Zeit anonym erschien, auch wenn der Text von einem der berühmtesten Autoren Europas, Lord Byron, stammte. Die Liebesabenteuer des Don Juan waren die Grundlage für eine respektlose Satire der Regency Gesellschaft, die die männlichen Phantasien aufs Korn nahm. Es war zugleich ein Angriff auf die Heuchelei, die vorgetäuschte Moral und den schlechten Geschmack der britischen Oberschicht.

König George IV. 1821

Der Prince of Wales und spätere George IV. führte einen ausschweifenden Lebenswandel: Verschwendungs- und Spielsucht, Alkohol, regelmäßige Affären und luxuriöse Paläste — er war trotz hoher Apanage ständig verschuldet. Er war allerdings nicht allein, sondern zugleich Vorbild. Seine Regentschaft gab der Epoche und deren Architektur, Literatur oder Mode den Namen Regency. Der (spätere) König stand über Jahre in engem Kontakt mit einen gesellschaftlichen Zentrum Londons dieser Zeit, dem Beau George Bryan Brummell. Dieser wiederum war vielleicht eine der Inspirationen für den Don Juan von Lord Byron. Zwischen 1799 und 1814 gab es in London kaum eine mondäne gesellschaftliche Veranstaltung, bei der die Anwesenheit des Dandys Brummell nicht als Erfolg, sein Fehlen als Katastrophe angesehen wurde. In den Zeitungsberichten über diese Ereignisse stand sein Name oft an erster Stelle. Er war nicht nur auf Almack’s Bällen (ein Ball war ein nahezu obligates Ereignis in den romantischen Romanen jener Zeit) regelmäßig anzutreffen, sondern genauso in Ascot, Brighton oder dem Watier-Club.

Dandys waren nicht nur für tagtäglich fünfstündige Gardrobe bekannt, sondern auch berüchtigt dafür, dass sie den Ehegatten Hörner aufsetzten und den Frauen gefielen, indem sie ihnen ungefällig waren. Während das Lohnniveau so niedrig war, dass in Arbeiterfamilien nicht nur die Ehefrauen, sondern sogar Kinder unter zehn Jahren oft über zwölf Stunden am Tag arbeiten mussten, entstand in der Oberschicht das Dandytum. Jules Barbey d’Aurevilly (Über das Dandytum und über George Brummell) sagte, das Dandytum zu beschreiben oder zu definieren, sei schwierig. Wer nur das Vordergründige sehe, erkenne nur die Kunst, sich gut anzuziehen, eine Diktatur des Putzes und der äußeren Eleganz.  Es sei eine Nuance in zivilisierten Gesellschaften, in denen der Anstand gerade noch über die Langeweile triumphiere.  Nirgendwo habe der Antagonismus zwischen dem Anstand und der Langeweile sich in den Sitten so deutlich bemerkbar gemacht wie in England, in der puritanischen Gesellschaft der Bibel und des Rechts.

Gillray: Three Graces in High Wind

Für die Damen wurde in dieser Zeit die Unterwäsche, der Petticoat, zu einer Notwendigkeit. Die Stoffe der Oberkleider waren hauchdünn, die Unterröcke aus stabilem Leinen oder aus Baumwolle. Die dekorativen Elemente des Unterrocks lugten unter dem Rock hervor. Der berühmte Karikaturist James Gillray veranschaulichte, wie aufschlussreich die  Kleider in der Regency-Zeit waren, selbst wenn Unterröcke getragen wurden.

Byron war nicht nur ein beliebter Autor, sondern ebenso ein berüchtigter Frauenliebling, der die Gunst der Frauen großzügig nutzte. Seine Affaire mit Caroline Lamb war ein Gesprächsthema der oberen Gesellschaft. Das soll nicht heißen, dass es keine anderen Frauen gab, sondern dass Frau Lamb Ehefrau eines angesehenen Aristokraten und Politikers war. Nachdem ihm 1816, neben dem übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum, ausschweifende Sexualpraktiken vorgeworfen wurden, verließ er Großbritannien.  Byron, der in dieser Gesellschaft durchaus also Namen und Rang und lang genug daran teil hatte, schwor jedoch in Don Juan und seinem Leben dem Dandytum ab (mit einigen Rückfällen), so dass der Text zugleich als eine Selbsttherapie erscheint. Er habe es übertrieben, sei bereits im Sommer angelangt, während er nach Lebensjahren noch mitten im Frühling stünde. Auf Bildern zeigte Byron sich elegant, aber auch ohne das obligate modische Halstuch des Dandys. Am Ende des ersten Gesanges legte Byron dar, er folge den Prinzipien der klassischen englischen Poesie von Milton, Dryden und Pope, nicht dem Geschmack seiner romantischen Zeitgenossen, namentlich Coleridge, Wordsworth und Southey („Der Erste trinkt, dem Zweiten gehn die Schrauben im Kopfe los, der Dritt‘ ist schon verschroben“). Ruhm sei eine Illusion und als ein falsches Motiv für das Schreiben von Poesie. Es hätte keinen Sinn, in gewissen Zeitungen regelmäßig erwähnt zu werden.

Ballkleid um 1820 -- Bild: An analysis of country dancing von T. Wilson

Sein Sittenbild wurde — wie viele andere Satiren auch — in der anständigen Oberschicht scharf kritisiert.  Byron beschwerte sich am 1. Februar 1819 in einem Brief an seinen Verleger Murray über die frühen Reaktion auf den ersten Canto: Wenn die Kritiker gesagt hätten, sein Gedicht sei schlecht, so hätte er es geduldet. Aber sie würden ihm das Gegenteil sagen und dann von der Moral sprechen. Zum ersten Mal höre er das Wort Moral von Personen, die keine Schurken seien und die das Wort  mit einer bestimmten Absicht nutzten. Don Juan sei ein höchst moralisches Werk, nur, wenn die Leser die Moral nicht erkennen würden, sei dies deren Schuld, nicht die seinige.

Nach der Veröffentlichung und im Laufe der nächsten fünf Jahre — also praktisch bis zu seinem Tod — kämpfte Byron mit Zensur. 1819 wurde nicht nur in Deutschland die Zensur verschärft, sondern ebenfalls in Frankreich und Großbritannien (Six Acts).  Byron, der sich in diesen Jahren allerdings in Italien aufhielt, wurde wegen Unsittlichkeit angeklagt.

Almack's Club in der King Street: Heiratsmarkt der Oberschicht

Don Juan (Cantos) kam 1819 als Quartausgabe, je nach Qualität der Bindung, für 35 bis 40 Schilling (s.) auf den Markt — und es wurde nachgedruckt, „pirated“, wie man es schon damals nannte. Schuld war — nach Meinung von Lord Byron — sein Verleger Murray höchstpersönlich, weil er die ersten beiden Cantos nur als Quartausgabe für anderthalb Guineen auf den Markt gebracht habe (damals durchaus üblich), obwohl eine hohe Nachfrage bestand. Weil das Werk als pornographisch eingestuft wurde, verweigerte allerdings der Lordkanzler (Court of Chancery) den Erlass einer Verfügung gegen Nachdrucker. Unmoralische Werke würden vom Gesetz nicht geschützt werden. Der u. a. für die Zensur zuständige Lord Chamberlain hatte 1817 verfügt, dass unmoralische, volksverhetzende oder blasphemische Schriften nicht in den Genuss des Copyrights kommen sollten.

Das Bild zeigt deshalb eine für Großbritannien außergewöhnliche Entwicklung: In der Regel wurden Bücher nur als teure Quart-  oder Oktavausgaben in kleinen Auflagen von 500 oder 750 Exemplaren auf den Markt gebracht. Weil jedoch der Lordkanzler die Nachdrucke nicht verbot, kamen immer kleinere und billigere Ausgaben auf den Markt.

Original und Nachdrucke

Dem sittlichen Zweck wäre wohl eher durch das Copyright gedient worden, denn zahlreiche Nachdrucke machten das pornographische Machwerk zum bei weitem auflagenstärksten Werk moderner Literatur dieser Zeit. Ein halbes Dutzend der Nachdrucke lässt sich heute nur noch anhand eines einzigen archivierten Druckexemplars feststellen und es lässt sich kaum sagen, ob innerhalb einiger Jahre einhundert-  oder zweihundertausend Exemplare gedruckt wurden (St Clair: The Reading Nation in the Romantic Period).

Der Verleger von Lord Byron, John Murray II, jammert nach dem Erscheinen der ersten Nachdrucke wie es sich für einen ordentlichen Kaufmann gehört: Er würde verarmen. Aber für die weiteren Cantos zahlte der tatsächlich überaus vermögende Verleger seinem Bestsellerautor dennoch stattliche Honorare, auch wenn diese ebenfalls nachgedruckt wurden.

Mehr Erfolg mit der mittelbaren Zensur hätte das Gericht wohl gehabt, wenn sie das Copyright durchgesetzt hätte, denn dann hätte der Absatz selbst eines beliebten Werks beim Preis von 35 Schilling bei einer Auflage von wenigen Tausenden gestockt. Nachdrucke für zwei Schilling und sechs Pence hätte es nicht gegeben.  In Großbritannien hatte man  durchaus Erfahrung mit der mittelbaren Zensur über den Preis. Indem Zeitungen mit einer Steuer belegt wurden und die Steuern in kritischen Zeiten erhöhte (etwa nach der französischen Revolution oder auch 1819), bewahrte man die Unterschicht vor der überflüssigen Aufklärung.


Vergleiche hierzu auch: Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Geistiges Eigentum v. Intellectual Property

Google Books bietet mit seinen statistischen Möglichkeiten und dem Ngram Viewer interessante Einblicke, wie oft Begriffe über einen längeren Zeitrum in den Büchern verwendet wurden. Für diese quantitativen Untersuchungen wurde von einigen Wissenschaftlern bereits ein Begriff erfunden: Culturomics.

Geistiges Eigentum

Nimmt man die Begriffe Geistiges Eigentum und das englische Pendant Intellectual Property, sind die Abweichungen der jeweiligen Entwicklungen immens. Dabei zeigen sich sehr interessante Unterschiede wie auch Parallelen.

In der Zeit von 1800 bis 2008 erlebte der Begriff geistiges Eigentum erst vor kurzem seinen neuen Höhepunkt. Der erste war um 1900 (1905), also just nach Inkrafttreten des BGB. Zwar wurden in die Zeit zwischen 1870/71 und 1900  auch die Gesetze über das Urheberrecht, das Patentrecht, den Musterschutz und das Markenrecht erlassen bzw. erneuert, jedoch fehlen im BGB praktisch sämtliche Bestimmungen zum den genannten Rechtsgebieten.

Geistiges Eigentum in Google Books 1800--2008

In der Rechtswissenschaft war es um 1880, als der Begriff zu seinem ersten Höhenflug in den Büchern ansetzte, weitgehend ausgemachte Sache, dass man den Begriff geistiges Eigentum als fachlich irreführend nicht nutzen sollte (auch wenn man sich über die Alternative nicht im Klaren war).

Allerdings wurde der Begriff geistiges Eigentum in Deutschland nicht ausschließlich im rechtlichen Sinne genutzt, sondern auch in der Bildung: Die Schüler sollten nicht nur das Wissen aufnehmen, sondern auch anwenden können. Erst dann sei das Wissen das „geistige Eigentum“ des Schülers oder Studenten geworden. Wer historische Konnotationen nicht beachtet, kann zu verzerrten Ergebnissen kommen.

In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kristallisierte sich die Umschreibung Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht als Zusammenfassung für die Rechtsgebiete  heraus.  In der Folgezeit ließ die Verwendung des Begriffs geistiges Eigentum nach, um erneut nach dem zweiten Weltkrieg — möglicherweise im Zusammenhang mit der Lobbyarbeit für die Neugestalung des Urhebergesetzes (1965) — einen neuen Aufschwung zu erleben. Der Höhepunkt war 1955. Ab Inkrafttreten des neuen Urhebergesetzes ließ die Nutzung wieder nach und stieg erst an, als auch der englische Begriff immer häufiger genutzt wurde.

So muss man bei diesen Statistiken vorsichtig sein: Wenn man den Begriff GRUR, die Abkürzung für „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“ (rote Linie in der folgenden Abbildung) dem geistigen Eigentum entgegensetzt, so scheint dieser Begriff die Diskussion vollständig zu beherrschen. Tatsächlich wird hier nur deutlich, dass die Verwendung des Begriffs GRUR stark zugenommen hat. Über das Verhältnis zum anderen Begriff geistiges Eigentum besagt die Statistik deshalb wenig, weil es eine Zeitschrift gibt, die sich GRUR nennt. Je öfter diese Zeitschrift zitiert wurde, desto höher ist deshalb auch der Wert in der Grafik. Allerdings lässt sich durchaus eine Korrelation mit dem Begriff geistiges Eigentum erkennen, also der Anstieg um 1950 (der allerdings auch mit dem Kartellrecht in Verbindung gebracht werden kann, denn zum 1.1. 1958 trat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft), sowie die erneute, ununterbrochene Zunahmen seit 1980.

GRUR in Google Books 1900--2008

Welche Aussagekraft solche Untersuchungen haben, steht auf einem anderen Blatt. Wer von dem aktuellen Verständnis eines Begriffs ausgeht, wird im Ergebnis nur die sehr begrenzte Erkenntnis über die Nutzung des Worts erzielen.  Die Kultur lässt sich mit einer rein quantitativen Methode kaum erfassen.

Andere, ganz erhebliche Ungenauigkeiten ergeben sich auch aus den Fehlern bei der Texterkennung. So wird beispielsweise eine auffällige Häufigkeit des Begriffs Immaterialgut angezeigt, die jedoch oft auf einer Verwechslung mit Immaterialität beruht.

Intellectual Property

Intellectual Property in Google Books 1800--2008

Der Begriff Intellectual Property begann erst um 1980 buchfähig zu werden. Während der Begriff bis 1900 praktisch kaum erschien und um die Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert nur kurzzeitig genutzt wurde, stieg die Zahl ab 1980 gewaltig an. Dabei muss man sich den Maßstab der beiden Grafiken vor Augen halten: In der deutschsprachigen Literatur endet die Skala bei 0,0006 Promille  (0,00006 %), in der englischsprachigen Literatur bei 0,004 Promille (0,0004%).

Trittbrettfahrer und Freerider

Interessant scheint auch die in Deutschland noch immer vorhandene Steigerung des Begriffs Trittbrettfahrer, der inzwischen im Englischen seinen Höhepunkt überwunden zu haben scheint.

Trittbrettfahrer in Google Books 1950--2008

Dieser Begriff Trittbrettfahrer wird oft zur Begründung von Monopolpositionen wie sie das geistige Eigentum schaffen kann benutzt und dient nicht nur den Presseverlegern bei ihrem unverhohlen geäußerten Wunsch nach mehr Geld bei der Überzeugungsarbeit.

Freerider in Google Books 1950--2008

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger begründet den von ihm vorgetragenen Wunsch nach einem Leistungsschutzrecht mit einer zirkulären Argumentation: „durch die Nicht-Verfolgbarkeit der Rechtsverletzungen entgehe ihnen bares Geld„. Gemeint sind die deutschen  Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, die keine eigenen Rechte haben (sondern nur die von den Urhebern abgeleiteten) und folglich auch keinen eigenen Rechtsverletzungen, die sie verfolgen könnten, zu beklagen haben.

Dabei lenken die Verlage von der Tatsache ab, dass sie auf einem bereits weitgehend gesättigten Markt tätig sind. Ihre besondere Leistung, mit der sie sich geltend machen wollen, wird  von den Kunden offenbar als nahezu wertlos eingeschätzt (andernfalls würden die Kunden ja etwas dafür bezahlen). Modelle, bei denen die die Nutzer etwas für die Leistung der Verleger bezahlen, sind im Internet ja kein Unding. Ein Unding ist in einer freien Marktwirtschaft eher die Vorstellung der Verleger, dass ihre von den Kunden als wertlos eingeschätzte Leistung vom Staat durch die Hintertür versilbert wird.


Ergänzung [9. 1. 2010]:  Vgl. hierzu auch:

Das Mittel des Urheberrechts nützt dem durchschnittlichen Urheber nicht

Das Urheberrecht verfolgt einen legitimen öffentlichen Zweck. Es ist in der geltenden Fassung aber nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks zu fördern.

Das Mittel des Urheberrechts, das vor allem über die Erhöhung des Preises arbeitet, nützt dem durchschnittlichen Urheber nicht, weil es die Nachfrage reduziert. Geistiges Eigentum ohne Nachfrage hat aber keinen wirtschaftlichen Wert. Die künstliche Verknappung des Angebots durch geistiges Eigentum erhöht weder den Wert des Guts, noch schafft sie eine Nachfrage. Wie in allen anderen Branchen gilt auch für die Urheber: »Das schönste Privilegium stampft noch keine Kundschaft aus dem Boden.«

Sackgasse?
Das durchschnittliche Honorar fällt langfristig niedriger aus als es bei einer besseren Gestaltung möglich wäre. Zugleich wird die Verbreitung der Werke reduziert, was ebenfalls nicht dem Interesse der Urheber entspricht. Wenn die Preise exzessiv hoch sind (und sie können bei allgemeiner Verfügbarkeit von Kopiertechniken nur mit einem Ausschlussrecht hoch sein), fügt man dem Publikum und dem Großteil der Urheber (wohl auch den kleinen Verlegern) bedeutende Nachteile zu.

Erweiterter Vortrag von Eckhard Höffner: Vortrag Berlin (14. 12. 2010)

[Ergänzung: 18. 1. 2011]: Hier gibt es Aufnahmen.

[Ergänzung: 24. 3. 2011]: Stellungnahme des  Aktionsbündnisses ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ zu der Veranstaltung Internet & Gesellschaft Collaboratory

Entwickelt der BGH ein neuartiges absolutes Recht?

Der unter anderem für das Grundstücksrecht zuständige 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Die Stiftung verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem den Touristenmagnet Sanssouci in Potsdam, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Jagdschloss Grunewald oder das Schloss Charlottenburg.

Der Streitpunkt

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen und auch die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

Postkarte mit dem Schloss Charlottenburg um 1900

Die Stiftung wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Nach dem geltenden deutschen Recht (UrhG) hat derjenige, der die Aufnahmen macht, daran zumindest ein Leistungsschutzrecht (§ 72 Abs. 1 UrhG) und zwar unabhängig von der Frage, ob er berechtigt war, die Bilder aufzunehmen oder nicht. Inhaber dieses Rechts  ist jedenfalls nicht die Stiftung.

Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998 über die Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt. An den Eingängen der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen sei jeweils ein Schild Parkordnung mit dem Hinweis aufgestellt: „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“ (ich war am 16. Dezember 2010 am Schloss Charlottenburg und habe dort kein Schild gesehen).

Die Stiftung gibt diverse Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und bietet diese zum Verkauf an.

Die Stiftung verlangt in drei Verfahren eine Verbreitung der Bilder zu gewerblichen Zwecken zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens. In einem ging es um eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und freiberuflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet (z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude).

In den Internetforen wird das Thema zumeist unter dem Gesichtspunkt „Panoramafreiheit“ — § 59 UrhG — abgehandelt. Diese Vorschrift hat allerdings mit dem Thema nicht viel zu tun, denn § 59 betrifft urheberrechtlich geschützte Werke, wozu aber die denkmalgeschützten Gebäude nicht gehören, denn deren Schutz ist abgelaufen. § 59 UrhG kann deshalb allenfalls als ein Hinweis verstanden werden:  Selbst wenn das abgebildete Objekt urheberrechtlich geschützt ist, ist es zulässig, von öffentlich zugänglichen Plätzen aus diese abzubilden und die Abbildungen zu vervielfältigen. Für urheberrechtlich nicht geschützte Werke kann demzufolge nichts anderes gelten.

Welchen Schutz bietet das Eigentum?

Das Landgericht Potsdam hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht Brandburg hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Er hat die erste Grundfrage, nämlich, ob die Stiftung als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer — an ein Entgelt geknüpften — Zustimmung abhängig machen darf, bejaht.

Schloss Charlottenburg (heute Berlin)

Der BGH knüpft dabei wie zuvor schon das LG Potsdam an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen geprägt wurde, die unter den Bezeichnungen „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) und „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Dem Grundstückeigentümer stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Keine besonderen Regelungen für die Stiftung

Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibe die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergebe sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gelte die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr sei die Stiftung ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen. Die Fotografien dürfen  — wenn der entsprechende Obolus entrichtet wurde — nach dem Verständnis des BGH gewerblich genutzt werden.

Rechtsfolge

Der Unterlassungsanspruch — keine zukünftige Verbreitung — und der Auskunftsanspruch sei demnach gegeben. Der Unterlassungsanspruch ist bei einer bloßen Rechtsverletzung gegeben. Niemand muss hinnehmen, dass sein Recht rechtswidrig beeinträchtigt wird. An solche Rechtsverletzungen knüpft regelmäßig auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (Eingriffskondiktion), nach der der Verletzer die Vorteile auszugleichen hat, die er nach einem schuldlosen Eingriff in ein fremdes Recht hat.

Schloss Charlottenburg, das Bild und der Zaun

Ob auch ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt hingegen vom Verschulden ab. Das ist nach dem BGH eine Frage der Kenntnis des Verbreiters. Wenn der Verbreiter weiß (oder sich schuldhaft dieser Erkenntnis verschließt), dass er mit seinen Handlungen Rechte anderer verletzt, handelt er schuldhaft.

In einem Verfahren (V ZR 44/10) lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt.

Hier folgte der 5. Senat  der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten „Internet I bis III“ (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), „jugendgefährdende Medien bei ebay“ ( I ZR 18/04) und „Sommer unseres Lebens“ ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehle es, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Ein neues Ausschließlichkeitsrecht?

Eine — zumindest nach der Pressemitteilung des BGH — merkwürdige und aus rechtswissenschaftlicher Sicht unlogische Entscheidung, weil hier Immaterialgüterrecht, Sachenrecht und Vertragsrecht vermischt werden und ein eigenartiges neues Recht konstruiert wird.

Vertragliche Vereinbarung maßgeblich

Nimmt man einmal an, an den Eingängen zu den genannten Anlagen der Stiftung würde mit jedem, der die Anlage betritt, vereinbart werden: Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung. Dieser Vertrag führt zu einer vertraglichen Bindung zwischen der Stiftung und dem Besucher des Parks. Für Dritte ist die Vereinbarung ohne Bedeutung.

Nach dem BGH können aber auch Dritte auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden;  selbst dann, wenn Sie von der vertragswidrigen Aufnahme keine Kenntnis hatten. Man muss  sich die Frage stellen, was Dritte die Vereinbarungen zwischen dem Fotografen und der Stiftung angehen? Die Stiftung hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Fotografen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Parkordnung). Gegenüber Dritten wirkt dieser Vertrag aber nicht. Offenbar soll es aber trotzdem Dritten verboten werden können, die Bilder zu nutzen (Folge: Unterlassung und Auskunft). Wissen die Dritten vom Vertragsverstoß desjenigen, der die Aufnahmen gemacht hat, sind sie außerdem zum Schadensersatz verpflichtet (welcher Schaden hier im Raum stehen soll, ist noch eine ganz andere Frage).

Kein besonderes Recht an der eigenen Sache

Ein besonderes Recht am eigenen Gebäude (wie das Recht am eigenen Bild) gibt es nicht. Das OLG Brandenburg hat in der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es kein Vorrecht des Eigentümers gibt, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Das heißt, die Stiftung kann das Fotografieren hinter dem Zaun und die Verbreitung  von solchen Bildern nicht verbieten. Werden die Bilder von außerhalb  aufgenommen, sind die Aufnahmen — unabhängig von der Absicht des Fotografen und vom Gegenstand der Fotografie — zulässig. Auch die gewerbliche Verbreitung der Aufnahmen kann nicht unterbunden werden (was auch der BGH nicht in Frage stellt).

Macht der Fotograf im Geltungsbereich der Parkordnung Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, was eine Frage der von außen nicht erkennbaren Absicht des Fotografen ist, ist das Fotografieren nach den vertraglichen Vereinbarungen unzulässig. Werden die Aufnahmen hingegen zu privaten Zwecken gemacht, ist das Fotografieren  zulässig. Wandelt sich die Einstellung des Fotografen etwa einen Tag, nachdem er die Aufnahmen gemacht hat, dürfte das demnach keinen Einfluss mehr haben.

Dem scheint aber nicht so zu sein, denn offenbar soll aus dem vertraglichen Anspruch ein absolutes Verwertungsverbot für die Aufnahmen folgen, wenn die Aufnahmen gewerblich genutzt werden. Dabei können die Aufnahmen an sich durchaus genutzt werden, aber nur, wenn die  Stiftung zugestimmt hat. Die Zustimmung wird regelmäßig gegen Entgelt erteilt. Das Recht an der Fotografie, im Zweifel also das Leistungsschutzrecht,  ist veräußerlich.

Zwar wird nicht  Befugnis zur Veräußerung  von einer vertraglichen Regelung abhängig gemacht, aber die Rechtsprechung läuft im Ergebnis darauf hinaus. Dies steht kaum im Einklang mit § 137 BGB, der bestimmt: Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Eigentumsrecht und Handlungsfreiheit

Noch problematischer ist die Verknüpfung zwischen dem Eigentum an dem Grundstück und der Verwertungsmöglichkeit des Bildes. Aus dem Eigentum an dem Grundstück fließen zwar gewisse Unterlassungsansprüche, die jedoch nur das Grundstück, nicht jedoch die Aufnahme, betreffen.

Nach dem BGH ergeben sich aus dem Vertrag absolut wirkende Rechte an der Aufnahmen (genauer an dem Recht des Fotografen im Hinblick auf die Aufnahme), denn sie kann Dritten die Nutzung untersagen, obwohl diese Dritten nicht vertraglich gebunden sind. Könnte die Stiftung auch einem Musiker das Komponieren (überhaupt oder zu gewerblichen Zwecken) in der Parkanlage verbieten und welche Folgen hätte dies für die Rechte an der Komposition? Hätte die Stiftung auch Unterlassungsansprüche gegen den Musiker, wenn dieser vertragswidrig auf dem Grundstück komponiert? Wieso sollten für das Komponieren andere Regeln gelten wie für das Fotografieren, wenn es nur auf die vertragliche Vereinbarung ankommt und ein besonderes Recht an der eigenen Sache nicht gibt? Oder soll es doch auf ein Recht an der Sache — also dem Eigentum am abgebildeten Objekt — ankommen?

Mit dem so konstruierten Recht des Eigentümers wird die Aufnahme — abhängig von der Absicht des Fotografen — zum res extra commercium, weil auch gegen Dritte (unabhängig vom Verschulden) Unterlassungsansprüche bestehen: im Ergebnis ein absolutes Handelsverbot. Aus dem Hausrecht ergibt sich kein absolutes  Recht der Stiftung an den Lichtbildaufnahmen des Fotografen, sondern nur ein dem Charakter der sogenannten Immaterialgüterrechte entsprechendes Verbotsrecht.  Besser wäre es gewesen, wenn der BGH sich an dem Urteil vom 06.07.2000 (I ZR 244/97) orientiert hätte. Die auf die Aufnahme folgenden Veräußerungshandlungen bedürfen nicht mehr der Zustimmung der Stiftung. Sie ist daher auch daran gehindert, diese Weiterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, dass sie den von ihr aufgestellten Bedingungen entsprechen.

Wir dürfen gespannt sein, wie der BGH die Entscheidung begründet, denn es scheint sich um neuartiges geistiges Eigentum zu handeln. Rechtswissenschaftlich nachvollziehbar lässt sich dieses „ausschließliche Recht“ des Eigentümers zur Verwertung von Fotografien, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind, auf den ersten Blick nur über eine vertraglich Konstruktion retten: Stillschweigend mit dem Betreten der Parkanlage hat der Fotograf mit der Stiftung vereinbart, dass  alle Nutzungsrechte an Fotografien, die er zu gewerblichen Zwecken aufnimmt, auf die Stiftung übertragen werden.


Hier findet sich nunmehr der Wortlaut des Urteils gegen den Betreiber der Internetplattform. Wie bereits in der Presseerklärung angekündigt, orientierte der BGH sich an der Erkennbarkeit: Der Betreiber einer Internetplattform sei „als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich“. Von der Erkennbarkeit muss man spätestens nach dem ersten konkreten Hinweis auf die „ungenehmigte Verwertung“ ausgehen. Auf Dauer kann also die Datei auch nicht auf der Internetplattform angeboten werden. Sie ist nach einem hinreichend genauen Hinweis zu löschen.

Access to Knowledge in Africa

Sisule F. Musungu hat im Januar 2010 in einem Interview die Positionen im Staatenwettbewerb überschlägig wie folgt abgesteckt: Sollte die Liberalisierung des internationalen Handels weiter fortschreiten, könnten die industrialisierten Regionen im landwirtschaftlichen Bereich möglicherweise nicht mehr mit Staaten wie Brasilien konkurrieren. Auch bei den Industrieprodukten wäre der Wettbewerb gegen China und India bereits verloren. Das einzige, was den industrialisierten Staaten im internationalen Handel verblieben sei, wäre das geistige Eigentum. Dieses würde den wesentlichen Wettbewerbsvorsprung ausmachen. Dementsprechend würden die Europäische Union oder die Gruppe der Acht (G8, sie fasst die größten Industrienationen der Welt zusammen) das geistige Eigentum mit besonderem Nachdruck in der gesamten Welt durchsetzen wollen. Sisule Musungu hat auch das Vorwort zu dem im Juli 2010 veröffentlichen Buch Access to Knowledge in Africa geschrieben.

In Access to Knowledge in Africa geht es nicht um Patent- oder Markenrechte, sondern um den Einfluss des Urheberrechts auf den Zugang zum Wissen. Hier unterscheiden sich Urheberrecht und die technischen Schutzrechte, denn urheberrechtlich geschütztes Material kann für die essentielle Schul- und Ausbildung von Bedeutung sein, während Patente zumindest der Idee nach jeweils den neusten Stand der Technik zum Gegenstand haben sollten. Die Lesefähigkeit einerseits als persönliches Vermögen, andererseits als der Zugang zum geeigneten Lesestoff (ohne den die Lesefähigkeit nutzlos wäre und mangels Übung verkümmert), gehört in unserer Zeit zum Grundbedarf eines Menschen.  Inwieweit können die Bürger aus dem vorhandenen Wissen schöpfen? Die Herausgeber verweisen in der Einleitung auf die essentielle Bedeutung der Bildung für die gesellschaftliche und individuelle Entwicklung, sei es Armutsbekämpfung, wirtschaftliche Entwickung, Gesundheit oder Erweiterung der Entfaltungsmöglichkeiten des individuellen Potentials.

Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet am 10. Dezember 1948 durch die Resolution 217 A (III) der Vollversammlung der Vereinten Nationen
  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. . . .

In der Milleniums-Erklärung der Vereinten Nationen (September 2000) wurde feierlich beschlossen, dass bis 2015 sicherzustellen sei, dass Kinder in der ganzen Welt, Jungen wie Mädchen, eine Primarschulbildung vollständig abschließen können und dass Mädchen wie Jungen gleichberechtigten Zugang zu allen Bildungsebenen haben. Allein die Notwendigkeit der Erklärung zeigt die unzureichende Umsetzung der Ziele, auch wenn in Afrika inzwischen drei Viertel der Kinder eine Grundschulbildung erhalten sollen.

In Access to Knowledge in Africa untersucht einen bislang zu wenig beachteten Aspekt. In dem Buch werden in acht Kapiteln die Staaten Marokko, Ägypten, Ghana, Kenia, Uganda Mosambik, Südafrika und Senegal vorgestellt und dabei der Frage nachgegangen, ob und inwieweit das jedermann zustehende Recht auf Bildung durch das Urheberrecht beeinflusst wird. Es ist ein wichtiges Buch, dass Aspekte jenseits der gängigen Entwicklungshilfe untersucht. Der grobe Aufbau der einzelnen Beiträge ist jeweils gleich.

  • Kurzübersicht über die Staaten
  • Darstellung der gesetzlichen Regelungen zum Urheberrecht
  • Praxisbericht: Urheberrecht auf der einen, Zugang zu Information auf der anderen Seite
  • Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Ergänzt werden diese durch eine Einleitung und eine Zusammenfassung von den Herausgebern. Dieses etwas starre Schema ist manchmal zu strikt. So beschweren sich die Autoren Bassem Awad, Moatasem El-Gheriani und Perihan Abou Zeid sicherlich zu Recht, dass es schwer sei, die politische Geschichte Ägyptens in wenigen Zeilen zu schildern.

Afrika Satellitenaufnahme
Satellitenbild Afrikas (Wikimedia Commons)

Die Weltbank hat eine im Juli 2010 eine Übersicht über die Einkommen pro Kopf (2009) und die Kaufkraft veröffentlicht. Die Statistik ist, wie es sich in der Wettbewerbsgesellschaft gehört, mit einem Ranking versehen (wobei man sich natürlich auch fragen kann, welche besonderen Leistrungen und Tätigkeiten Monaco, Liechtenstein, Luxemburg, Bermuda, die Kanalinseln oder die Kaimaninseln auf die oberen Plätze gehoben haben).

Sieht man von Südafrika ab, gehören alle Staaten zu den ärmeren. Südafrika hat nach dieser Statistik in etwa das Niveau von Bulgarien oder Serbien mit einem pro-Kopf-Einkommen in Höhe von 5770 US-$ im Jahr. In Uganda oder Mosambik sind es hingegen nur 460 und 440 US-$ im Jahr.

Allerdings sind diese Statistiken nur bedingt aussagekräftig, denn die Verteilung der Einkommen wird nicht hinreichend berücksichtigt und das nominale durchschnittliche Einkommen ist in Relation zum allgemeinen Preisniveau zu setzen. So errechnet die Weltbank für Südafrika eine Kaufkraft pro Kopf von 10 060 US-$, während die EU-Mitglieder Estland, Ungarn und Slowakei in etwa 18 500 US-$ haben. Diese liegen aber noch vor den beiden anderen baltischen Staaten, Rumänien (14 460 US-$) und Bulgarien (12 290 US-$).

Ägypten nimmt trotz deutlich geringerem Pro-Kopf-Einkommen im Vergleich zu Südafrika nach einer Untersuchung im Rahmen des United Nations Development Programme (UNDP) auf dem Human Development Index eine vergleichsweise bessere Position ein.

Die anderen Staaten der Studie, also Marokko (4450 US-$), Ägypten (5690 US-$), Senegal (1790 US-$), Ghana (1480 US-$), Kenia (1570 US-$), Uganda (1190 US-$) und Mosambik (880 US-$) haben deutlich niedrigere Einkommen (jeweils in Kaufkraft). Selbst wenn man die niedrigeren Preise für viele Güter in diesen Ländern berücksichtigt: der Kauf von Büchern ist für die meisten Menschen in diesen Regionen eine ökonomische Unmöglichkeit.

Die verbreitete Armut führt dazu, dass die mageren finanziellen Mittel für die Subsistenz verbraucht werden. Lehrbücher sind beispielsweise in Mosambik in aller Regel zu teuer für Studenten. Ein Bibliothekar aus Ghana führt aus, dass der Preis für ein von Kluwer veröffentlichtes Buch 180 US-$ betrage, während es — im Inland produziert — 60 US-$ kosten könnte. Nur ein geringer Teil des Preises sei auf Steuern und Zölle zurückzuführen. Welche Bedeutung bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von ca. 1500 US-$ ein Unterschied von 120 US-$ zukommt, liegt auf der Hand. Ob Studenten bei einem Preis von nur 60 US-$ den tatsächlich Bücher kaufen würden, ist aber auch fraglich. Müsste der Preis nicht auf 6 US-$ sinken? Für diesen Preis lassen sich Bücher herstellen, was jedem klar ist, der die Handelsspannen in Deutschland kennt: Bei Belletristik liegt diese inzwischen bei ungefähr der Hälfte und trotzdem werden Taschenbücher en masse für den Standardpreis von neun oder zehn Euro angeboten. Diese niedrigen Preise würden einhergehen mit dem wirtschaftlichen Potential der jeweiligen Bevölkerung angemessenen Gewinnspannen. Bei Durchschnittseinkommen von 1000 oder auch 3000 US-$ im Jahr müsste der Gewinn je verkauftem Buch sich an diesen Beträgen orientieren und nicht am Standard in den reicheren Staaten. Andernfalls bleibt Bildung ein Luxusgut und die Entwicklung der Länder wird weiterhin unter diesem Mangel leiden. So liegen auch die Preise in Kenia in diesem Bereich wie man etwa der Preisliste des Kenya Literature Bureau (Bookpricelist 2010) entnehmen kann. Dort kostet etwa J.B.M. Ngugis Chicken Production (1980 veröffentlicht) ungefähr 2,50 Euro. Preise über sechs Euro sind eine Seltenheit bei diesem Verlag, der unter anderem für die nationale Bildung zuständig ist.

Praktisch kein Land hat das Urheberrecht auf eigene Initiative eingeführt. Ghana hat das Urheberrecht der ehemaligen Kolonialmacht Großbritanniens von 1911 übernommen, während Kenia die britischen Gesetze aus 1842, 1911 und 1956 miterlebte. In Marokko war es französisches, in Mosambik portugiesisches Recht. [Ergänzung vom 28. 3. 2013. Vgl. hierzu A. Peukert: The Colonial Legacy of the International Copyright System] Und in allen Ländern wird das geltendes Recht maßgeblich durch internationale Verträge geprägt. Die Berner Übereinkunft, das TRIPS-Abkommen (WTO) und die WIPO-Abkommen etwa für den Schutz von Tonträger-Herstellern geben in allen Ländern den Rahmen vor. Keines der Gesetze scheint auch nur annähernd an die Tradition des jeweiligen Landes oder dessen Bedürfnisse angepasst zu sein. In der Bevölkerung wird das Urheberrecht in der Regel nicht verstanden und wohl selten Ernst genommen.

Die Darstellungen des Urheberrechts in den Beiträgen zu den einzelnen Staaten folgt jedenfalls dem etwa in Deutschland bekannten Schema: Es wird jeweils dargestellt, welche Handlungen dem Rechtsinhaber vorbehalten sind, ob über den vermögensrechtlichen Bestandteil des Urheberrechts hinaus auch die sogenannten moral rights erfasst sind, wie lange der Schutz dauert (50 Jahre nach dem Tod des Urhebers sind nach der Revidierten Berner Übereinkunft die Mindestschutzdauer), ob es Schranken etwa für die Nutzung in Bibliotheken oder Schulen oder das dem Common Law eigene Recht auf Fair Use gibt. Hier bietet der Band eine gute und aufschlussreiche Übersicht.

Da die Gesetze im Kleinen allerdings — aus hiesiger Sicht — nur unzulänglich beachtet werden, umgekehrt aber die Entstehung einer eigenständigen Produktion von Material auf erhebliche Schwierigkeit stößt, scheinen vor allem die von den kenianischen Autoren Marisella Ouma and Bernard Sihanya dargestellten Kritiken den Kern zu treffen: Ben Sihanya hat in dem Artikel ‘Copyright law, teaching and research in Kenya’ die Funktion des Urheberrechts im Hinblick auf technische, wirtschaftliche und kulturelle Hinsicht untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urheberrecht im wesentlichen an den westlichen Industriestaaten ausgerichtet sei als Folge der Kolonialisierung und der Tatsache, dass die die Personen, die für die Gestaltung des Rechts zuständig seien, sich an den Regelungen dieser Staaten orientierten. Da die Gesetze in der Praxis nur unzureichend umgesetzt seien, würden die Rechtsinhaber hohe Beträge durch unerlaubte Kopien verlieren.

Ob allerdings eine striktere Umsetzung des Rechts zu einer Besserung führen wird, ist zweifelhaft. Nach Henry Chakavas Buch Publishing in Africa: one man’s perspective ist die kenianische Verlagsindustrie in hohem Maße von der britischen abhängig. Chakava, selbst Autor, Verleger und Vorsitzender der Vereinigung der East African Educational Publishers (EAEP), sieht nur Verluste für die afrikanischen Staaten und Schwierigkeiten beim Aufbau einer eigenen Lesekultur (die schließlich Voraussetzung für eine Schreibkultur ist). Den internationalen Verträgen fehle es an Gerechtigkeit. Die dort festgelegte Reziprozität ist für die afrikanischen Staaten nachteilig. Die Gegenseitigkeit der Regelungen über die urheberrechtlich geschützten Werke sei im Ergebnis eine Einbahnstraße: Afrika hätte ,,very little or nothing to sell to the outside world“. 90 % der kenianischen Buchproduktion seien Textbücher, die sich kaum außerhalb der Grenzen des Nationalstaats vertreiben ließen, wobei der Großteil der Rechte den Verlagen aus dem Norden gehöre. Weil es beim Urheberrecht tatsächlich nicht um den Austausch von Gütern geht, sondern um Marktbeherrschung (Monopolcharakter), liegt der Vorteil bei den Verlagen aus dem Norden. Bei alldem wird auch deutlich, dass eine effizientere Durchsetzung des Rechts Kenia selbst wenig helfen würde.

Dementsprechend unklar fallen auch die Aussagen über die erhofften Wirkungen des Rechts aus. In allen Ländern gibt es Schwierigkeiten, selbst Bibliotheken angemessen auszustatten. Welche Vorteile die Regelungen für die dortige Bevölkerung haben sollen, bleibt völlig im Dunkeln. Es scheint jedenfalls — außerhalb der Folklore und der Musik — sich keine eigenständige Literatur und Verlagslandschaft zu entwickeln. Bücher werde an den Universitäten in der Regel nicht gekauft, sondern kopiert. Hier könnte Wettbewerb helfen, denn wenn Bücher einige hundert Mal kopiert wurden, ist der Druck immer billiger. Im übrigen scheint das Urheberrecht den Staaten so viele Vorteile zu verschaffen wie dem Fisch das Fahrrad. Es ist ein der Situation unangemessenes Instrument, das im Wesentlichen das Lernen überflüssig verteuert.

Access to knowledge in Africa (2010)
Access to knowledge in Africa (2010)

Access to Knowledge in Africa.
The Role of Copyright

Herausgegeben von Chris Armstrong, Jeremy de Beer, Dick Kawooya, Achal Prabhala und Tobias Schonwetter
366 + xvii Seiten, 2010 Claremount (Südafrika): UCT Press/IDRC

Preis (vermutlich in US-$): 51,69 $ zzgl. Versand/Verpackung: Bestellformular
(ISBN 978-1-91989-545-1)

Download: Access to Knowledge in Africa 2010
(e-ISBN 978-1-55250-490-1)

Das Buch wurde unter der Creative Commons Attribution-Noncommercial-Share Alike 2.5 South Africa License veröffentlicht, die Sie über den Link erreichen können. Sie können auch eine Abschrift unter folgender Adresse bekommen: Creative Commons, 171 Second Street, Suite 300, San Francisco, California, 94105, USA).