Archiv der Kategorie: Allgemein

Metall auf Metall: kleinste Tonfetzen geschützt

Eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ der Gruppe Kraftwerk wurde elektronisch kopiert („gesampelt“) und einem Titel der Interpretin Sabrina Setlur („Nur mir“) unterlegt. Es wurde — wie das OLG Hamburg es ausdrückte — die Keimzelle von „Metall auf Metall“ — ein bestimmtes Rhythmusgefüge mehrerer Schlaginstrumente von zwei Takten Dauer — übernommen. Das war rechtswidrig, so der BGH.

In erster Linie geht es in dem Urteil um Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller. Tonträgerhersteller ist jemand, der die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen. Diese sind nach der Wertung des Gesetzes besonders schutzwürdig (im Gegensatz zu den anderen anderen Unternehmern, die die organisatorische Verantwortung für die Herstellung von Nicht-Tonträgern getragen haben).

Schildbürger bei der Arbeit
Schildbürger transportieren Baumstämme

Schutzrechte bedeuten, dass man einen Rechtsinhaber um Erlaubnis fragen muss, bevor man rechtmäßig eine bestimmte Handlung vornehmen darf.  Erfasst ist praktisch jede Microsekunde, denn, so der BGH: Wenn nicht die kleinsten Partikel der Aufnahme erfasst werden würden, liefe der Schutz des Tonträgerherstellers weitgehend leer. Qualität oder Quantität der von einem Tonträger entnommenen Töne sei kein taugliches Kriterium für die Beurteilung, ob die Übernahme von Ausschnitten eines Tonträgers in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift. Es käme nicht darauf an, ob es sich bei der Tonfolge um ein schöpferisches Werk oder eine künstlerische Darbietung handelt und ob sie dementsprechend Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz genießt. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers besteht beispielsweise auch an Tonträgern, auf denen Tierstimmen aufgenommen sind. Wie bei dem Leistungsschutzrecht an Fotografien, bei dem das Betätigen des Auslösers zum Schutzrecht führt, genügt es für ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers, dass der Aufnahmeschalter gedrückt wurde.

Nachdem so der Maßstab für die  Beurteilung (Qualität und Quantität sind vollkommen belanglos) festgelegt wurde, stellt sich für den BGH die Frage, ob irgend etwas die Nutzung selbst kleinster Partikel einer Aufnahme rechtfertigen könnte.

Es käme jedenfalls nicht darauf an, ob derjenige, der in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt oder eigenen Aufwand erspart oder ob der Tonträgerhersteller durch diesen Eingriff einen messbaren und nachweisbaren wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Dies könnte den unbefugten Eingriff in die unternehmerische Leistung des Herstellers (d. i. Aufnahmeschalter betätigen) nicht rechtfertigen.

Auch wenn Samples in der modernen Musikproduktion wesentliche Bausteine des musikalischen Schaffens seien, gebe dies den Musikschaffenden keinen Freibrief für die ungenehmigte Entnahme von Tonfolgen aus fremden Tonträgern. Es sei nicht zu befürchten, dass die musikalische Entwicklung in vielen Musikbereichen schlagartig zum Erliegen käme. Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, sei — soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen — nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen.
Ownership
Sei er hierzu nicht willens oder imstande, könne er den Rechteinhaber um eine entsprechende Erlaubnis ersuchen. Dadurch ließe sich eine angemessene Beteiligung an dem unternehmerischen Aufwand des Rechteinhabers sicherstellen, ohne dass die Freiheit der musikalischen Entwicklung behindert werde. Die Möglichkeit der freien Benutzung scheint im Ergebnis auf die Nutzung von sogenannten O-Tönen, also einmalige und nicht reproduzierbare, aufgezeichnete akustische Ereignisse, beschränkt zu sein, auch wenn der BGH das nicht ausdrücklich bestätigt. Wieso allerdings die Tonträgerhgersteller „eine angemessene Beteiligung an ihrem unternehmerischen Aufwand“ bekommen sollen, während der Wettbewerb gerade darauf beruht, dass fremde Leistungen übernommen werden können, das bleibt im Dunkeln.

Schildbuerger Rathaus
Die Schildbürger tragen das Licht ins Rathaus

Welchen Zweck das Schutzrecht hat, wenn jemand gezwungen wird, die gewünschte Abfolge von Tönen oder Geräuschen selbst einzuspielen (zu lassen)? Die erzwungene doppelte Arbeit scheint wirtschaftlich zumindest ähnlich sinnvoll zu sein, wie manch andere Tätigkeiten: Die Schildbürger fingen den Sonnenschein in Eimer und Kessel, Kannen und Töpfe. Andre hielten Kartoffelsäcke ins Sonnenlicht, banden dann die Säcke schnell zu und schleppten sie ins Rathaus. Dort banden sie die Säcke auf, schütteten das Licht ins Dunkel und rannten wieder auf den Markt hinaus, wo sie die leeren Säcke wieder vollschaufelten. So machten sie es bis zum Sonnenuntergang. Aber im Rathaus war es noch dunkel wie am Tag zuvor.

Mehr produziert wird bei Umsetzung der Rechtsprechung des BGH auch nicht, allenfalls Geld umverteilt und die Produktion neuer kultureller Produkte überflüssig verteuert oder verhindert. Aber immerhin bleiben uns die Werke der unwilligen oder unfähigen Künstler erspart; jedenfalls dann, wenn sie kein Geld haben, eine angemessene Beteiligung an dem unternehmerischen Aufwand des Rechteinhabers sicherzustellen (oder wenn die Suche nach dem oder den Rechteinhabern ergebnislos verläuft).


Ergänzung [5. Feb. 2011]

Die Problematik wird  in diesem Beitrag von Philipp Otto (vor allem den dortigen Videos) dargestellt. Die Nutzung der Beispiele in den Videos ist übrigens grundsätzlich auch eine rechtswidrige Verbreitung. Ob sie ausnahmsweise zulässig ist? — wir hoffen, die Spezialisten wissen, was sie tun.


BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 112/06

Leitsätze

  1. Ein Eingriff in das durch§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
  2. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

Tatbestand

  1. Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.
  2. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt, der den Titel komponiert und sein Urheberrecht in den von ihnen gemeinsam betriebenen Musikverlag eingebracht habe.
  3. Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
  4. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 3 = ZUM 2006, 758). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    Entscheidungsgründe

  5. I.
    Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien den Klägern gemäß § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Auskunftserteilung sowie gemäß § 98 Abs. 1 UrhG (a.F.) zur Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet, weil sie den Titel „Nur mir“ durchgängig mit dem Rhythmusgefüge zweier Takte aus dem Titel „Metall auf Metall“ unterlegt und dadurch die Tonträgerherstellerrechte der Kläger aus § 85 Abs. 1 UrhG verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt:
  6. Die Kläger seien Tonträgerhersteller der Aufnahme „Metall auf Metall“, weil sie die maßgebliche organisatorische Verantwortung für deren Herstellung getragen hätten. Das den beiden Aufnahmen des Titels „Nur mir“ durchgängig unterlegte Schlagzeugsample sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Takten 19 und 20 der Aufnahme „Metall auf Metall“ entnommen worden. Grundsätzlich greife auch die ungenehmigte ausschnittweise Vervielfältigung und Verbreitung eines Tonträgers in die Rechte des Tonträgerherstellers ein. Es könne dahinstehen, ob eine Verletzung der Tonträgerherstellerrechte zu verneinen sei, wenn lediglich kleinste Tonpartikel einer fremden Tonaufnahme verwendet würden. Im Streitfall sei die „Keimzelle“ der Tonaufnahme „Metall auf Metall“ — ein bestimmtes Rhythmusgefüge mehrerer Schlaginstrumente, das fortlaufend wiederholt werde — im Wege des Sampling übernommen worden. Dieses Rhythmusgefüge sei in seiner charakteristischen Ausprägung noch deutlich in dem Lied „Nur mir“ wahrnehmbar. Die Beklagten hätten sich dadurch, dass sie gerade dieses Element komplett übernommen und dem Stück „Nur mir“ ebenfalls fortlaufend unterlegt hätten, im Ergebnis die ganze Tonaufnahme, die aus der ständigen Wiederholung dieses prägenden Teils bestehe, angeeignet und eigenen Aufwand erspart.
  7. II.
    Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  8. 1.
    Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kläger seien Tonträgerhersteller der Aufnahme „Metall auf Metall“, weil sie die maßgebliche organisatorische Verantwortung für deren Herstellung getragen hätten, erhebt die Revision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 4; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 31).
  9. 2.
    Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen und diese dem Stück „Nur mir“ unterlegt haben. Durch die Verwendung der fremden Tonaufnahme bei der Herstellung des eigenen Tonträgers und das anschließende Inverkehrbringen dieses Tonträgers haben die Beklagten in das ausschließliche Recht der Kläger eingegriffen, den von ihnen hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V. mit §§ 16, 17 UrhG).
  10. a)
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich bereits die ausschnittweise ungenehmigte Vervielfältigung oder Verbreitung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Tonaufnahmen in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift (ebenso Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG Rdn. 25; Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 42; Wandtke/Bullinger/Schaefer, Urheberrecht, 3. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 25, jeweils m.w.N.). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, die Rechte des Tonträgerherstellers seien nur bei einer ungenehmigten Vervielfältigung oder Verbreitung des gesamten Tonträgers verletzt (so Hoeren, GRUR 1989, 580 f.; anders aber ders., Festschrift Hertin, 2000, S. 113, 128), ist mit den Bestimmungen der Art. 2 und 1 des Genfer Tonträger-Abkommens unvereinbar, wonach die Tonträgerhersteller bereits vor einer Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Teile der in dem Tonträger festgelegten Töne zu schützen sind (Häuser, Sound und Sampling, 2002, S. 109, 114 f.; Wegener, Sound Sampling, 2007, S. 238; Ullmann in jurisPR-WettbR 10/2006, Anm. 3). Wäre nur die ungenehmigte Vervielfältigung und Verbreitung des gesamten Tonträgers untersagt, liefe, wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, der Schutz des Tonträgerherstellers — gerade im Hinblick auf moderne digitale Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Wiedergabetechniken — weitgehend leer.
  11. b)
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Rechtsfrage, ob in die Rechte des Tonträgerherstellers auch dann eingegriffen wird, wenn einem Tonträger lediglich kleinste Tonpartikel entnommen werden, im Streitfall nicht offenbleiben. Dem von den Klägern hergestellten Tonträger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ und damit nur kleinste Tonpartikel entnommen worden. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, „im Ergebnis“ sei die ganze Tonaufnahme übernommen worden, handelt es sich nicht um eine gegenteilige Tatsachenfeststellung, sondern um die rechtliche Beurteilung, dass die Entnahme dieser Tonpartikel unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht anders als eine Übernahme der Gesamtaufnahme zu bewerten sei. Die vom Berufungsgericht für diese Bewertung gegebene Begründung vermag rechtlich zwar nicht zu überzeugen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG Rdn. 25; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 UrhG Rdn. 25; Hertin, GRUR 1989, 578; Schorn, GRUR 1989, 579, 580; Hertin, GRUR 1991, 722, 730 f.; Spieß, ZUM 1991, 524, 534; Schulze, ZUM 1994, 15, 20; Müller, ZUM 1999, 555, 558; Weßling, Der zivilrechtliche Schutz gegen digitales Sound-Sampling, 1995, S. 159 ff.; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers, 2000, S. 23 ff.; a.A. Bortloff, ZUM 1993, 476, 478; ders., Der Tonträgerpiraterieschutz im Immaterialgüterrecht, 1995, S. 110 f.; Münker, Urheberrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Digital Sampling, 1995, S. 252 f., 257 f.; Häuser aaO S. 113; Wegener aaO S. 238 ff.; Hoeren, Festschrift Hertin, 2000, S. 113, 128 ff.; vgl. auch Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43; vgl. weiter United States Court of Appeals for the Sixth Circuit — Bridgeport Music, Inc., et al. v. Dimension Films, et al., 383 F. 3d 390 [6th Cir. 2004] zum Recht der Vereinigten Staaten).
  12. aa)
    Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller seien verletzt, weil im Ergebnis die ganze Tonaufnahme übernommen worden sei, im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der den Takten 19 und 20 des Titels „Metall auf Metall“ entnommenen Rhythmussequenz handele es sich um den prägenden Teil (die „Keimzelle“) dieser Tonaufnahme; diese bestehe aus dessen ständiger Wiederholung. In dem Titel „Nur mir“ sei dieser Teil der Tonaufnahme noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar; er sei auch diesem Stück fortlaufend unterlegt. Das Berufungsgericht hat es zur Beurteilung der Frage, ob die Übernahme von Ausschnitten eines Tonträgers in das Recht des Tonträgerherstellers eingreift, demnach als maßgebend erachtet, ob qualitativ oder quantitativ wesentliche Teile der auf dem Tonträger fixierten Tonfolge übernommen werden (ebenso Hoeren, Festschrift Hertin, 2000, S. 113, 129; ähnlich Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43; vgl. auch Knies, Die Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht, 1999, S. 193; Wegener aaO S. 240 ff.). Dem kann nicht zugestimmt werden.
  13. Die Qualität oder die Quantität der von einem Tonträger entnommenen Töne kann, wie die Revision mit Recht rügt, kein taugliches Kriterium für die Beurteilung sein, ob die Übernahme von Ausschnitten eines Tonträgers in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift. Die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers bestehen unabhängig von der Qualität oder der Quantität der auf dem Tonträger festgelegten Töne und erstrecken sich auf Tonträger mit Tonaufnahmen jeglicher Art (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG Rdn. 15; Hertin, GRUR 1989, 578; ders., GRUR 1991, 722, 730; Häuser aaO S. 109 f.). Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der Tonfolge um ein schöpferisches Werk oder eine künstlerische Darbietung handelt und ob sie dementsprechend Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz genießt. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers besteht beispielsweise auch an Tonträgern, auf denen Tierstimmen aufgenommen sind. Desgleichen ist die Länge der Tonaufnahme ohne Bedeutung. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst auch Tonträger, die nur wenige Töne enthalten. Nicht nur der Tonträger mit der Aufnahme einer mehrsätzigen Sinfonie, sondern auch der Tonträger mit der Aufnahme eines kurzen Vogelgezwitschers ist geschützt (Schulze, ZUM 1994, 15, 20). Darüber hinaus würde ein Abstellen auf qualitative oder quantitative Kriterien — wie beispielsweise darauf, ob ein substantieller Teil des Tonträgers vervielfältigt wird, in dem sich seine wettbewerbliche Eigenart widerspiegelt (Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43), oder ob der entnommene Teil im übernehmenden Stück erkennbar bleibt (Ullmann in jurisPR-WettbR 10/2006, Anm. 3; Wegener aaO S. 240 ff.) — zu Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen (Dierkes aaO S. 26).
  14. bb)
    Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zutreffend. Selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel stellt einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. IV/270 in UFITA 45 [1965], 240, 314; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG Rdn. 15; Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18; Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 UrhG Rdn. 2). Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre (vgl. zum Leistungsschutz des Filmherstellers nach §§ 94, 95 UrhG BGHZ 175, 135 Tz. 18 f. — TV-Total). Die für die Aufnahme erforderlichen Mittel müssen für den kleinsten Teil der Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte Aufnahme (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rdn. 25); selbst der kleinste Teil einer Tonfolge verdankt seine Festlegung auf dem Tonträger der unternehmerischen Leistung des Herstellers (Spieß, ZUM 1991, 524, 534; Weßling aaO S. 161; Bindhardt, Der Schutz von in der Popularmusik verwendeten elektronisch erzeugten Einzelsounds nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1998, S. 129 f.). In diese unternehmerische Leistung greift auch derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
  15. Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, der in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt oder eigenen Aufwand erspart oder ob der Tonträgerhersteller durch diesen Eingriff einen messbaren und nachweisbaren wirtschaftlichen Nachteil erleidet (Hertin, GRUR 1991, 722, 730 f.; a.A. OLG Hamburg GRUR Int. 1992, 390, 391 und NJW-RR 1992, 746, 748; Münker aaO S. 252 f.; Bindhardt aaO S. 131 f.; Häuser aaO S. 111). Selbst wenn, wie die Revision vorbringt, die Übernahme kurzer Sequenzen, die nicht als Samples aus anderen Tonträgern erkennbar sind, regelmäßig keine Auswirkungen auf die Verwertung des Original-Tonträgers hätte (Münker aaO S. 253; Bindhardt aaO S. 133; Häuser aaO S. 111 ff.; Wegener aaO S. 239 f.) und die Übernahme längerer Sequenzen, die als Samples aus anderen Musikproduktionen erkennbar blieben, sogar häufig eine Nachfrage nach dem Original-Tonträger auslöste (Hoeren, Festschrift Hertin, 2000, S. 113, 129), könnte dies den unbefugten Eingriff in die unternehmerische Leistung des Herstellers nicht rechtfertigen. Es ist im Streitfall daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ohne Bedeutung, ob sich die Übernahme eines Teils der Aufnahme „Metall auf Metall“ in die Aufnahme „Nur mir“ nachteilig auf den Absatz des von den Klägern hergestellten Tonträgers ausgewirkt hat oder ob dies, wie die Revision geltend macht, schon deshalb ausgeschlossen erscheint, weil sich die beiden Aufnahmen an völlig unterschiedliche Hörerkreise wenden. Im Übrigen wird dem Hersteller des Tonträgers durch die ungenehmigte Übernahme selbst kleinster Teile einer Tonaufnahme regelmäßig eine mit seiner unternehmerischen Leistung geschaffene Verwertungsmöglichkeit entzogen (a.A. OLG Hamburg GRUR Int. 1992, 390, 391 und NJW-RR 1992, 746, 748). Auch kleinste Teile von Tonaufnahmen haben — wie der Handel mit Sound-Samples zeigt — einen wirtschaftlichen Wert (vgl. Münker aaO S. 253; Dierkes aaO S. 25; zum Samplingvertrag vgl. Zimmermann, in Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 6. Aufl., S. 1180 ff.).
  16. cc)
    Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der Tonträgerhersteller erhielte, wenn er gegen die Übernahme kürzester Teilstücke einer Tonfolge vorgehen könnte, weitergehende Schutzrechte als der Urheber der musikalischen Werke (so aber Hoeren, GRUR 1989, 581; Bortloff, ZUM 1999, 476, 478; ders., Der Tonträgerpiraterieschutz im Immaterialgüterrecht, 1995, S. 110 f.; Münker aaO S. 252). Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass selbst kleinsten Tonpartikeln eines Tonträgers Leistungsschutz zukommt, während Teile eines Musikwerkes nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (vgl. zum Schutz von Werkteilen BGHZ 9, 262, 266 ff. — Lied der Wildbahn I; BGHZ 28, 234, 237 — Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 — I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 — Fernsprechbuch; zum Werkteilschutz bei Musikwerken Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 122 m.w.N.). Der von der Revision angestellte Vergleich ist nicht stichhaltig, da der Leistungsschutz für Tonträger und der Urheberrechtsschutz für Musikwerke unterschiedliche Schutzgüter haben (Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 UrhG Rdn. 25; Hertin, GRUR 1989, 578; Müller, ZUM 1999, 555, 558; Weßling aaO S. 161; Dierkes aaO S. 25 f.; von Lewinski in Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 230 f.; vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 20 ff. — TV-Total, zum Verhältnis zwischen dem Leistungsschutz für Filmträger nach §§ 94, 95 UrhG und dem Urheberechtsschutz für Filmwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Während § 85 UrhG den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Wegen ihres gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstands sind das Leistungsschutzrecht am Tonträger und das Urheberrecht am Musikwerk einem Vergleich des Schutzumfangs nicht ohne weiteres zugänglich.
  17. dd)
    Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem Tonträgerhersteller aus Rechtsgründen nicht zuzumuten, im Interesse einer freien musikalischen Entwicklung generell auf einen Leistungsschutz für kleinste Teile von Tonaufnahmen zu verzichten (so aber Bindhardt aaO S. 132; vgl. auch Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43). Es mag sein, dass — wie die Revision geltend macht — Samples in der modernen Musikproduktion wesentliche Bausteine des musikalischen Schaffens geworden sind. Das gibt den Musikschaffenden aber keinen Freibrief für die ungenehmigte Entnahme von Tonfolgen aus fremden Tonträgern. Anders als die Revision meint, ist nicht zu befürchten, dass die musikalische Entwicklung in vielen Musikbereichen schlagartig zum Erliegen kommt, wenn den Berechtigten insoweit Leistungsschutz gewährt wird. Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, ist — soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen (vgl. dazu Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 UrhG Rdn. 136; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 122; Wandtke/Bullinger/Loewenheim § 2 UrhG Rdn. 71, jeweils m.w.N.) — nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen. Ist er hierzu nicht willens oder imstande, kann er den Rechteinhaber um eine entsprechende Erlaubnis ersuchen, dem Tonträger diese Töne oder Klänge zu entnehmen. Dadurch lässt sich, wie die Revisionserwiderung zutreffend anmerkt, eine angemessene Beteiligung an dem unternehmerischen Aufwand des Rechteinhabers sicherstellen, ohne dass die Freiheit der musikalischen Entwicklung behindert wird.
  18. ee)
    Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, trotz der überwältigenden Zunahme des Einsatzes von Samples gebe es kaum einen Fall, in dem ein Tonträgerhersteller gegen die Übernahme kurzer Bestandteile aus einem von ihm hergestellten Tonträger gerichtlich vorgehe. Es mag sein, dass gerichtliche Auseinandersetzungen dieser Art (jedenfalls bislang) nicht besonders häufig sind. Das kann zahlreiche Gründe haben (vgl. Weßling aaO S. 161 ff.; Wegener aaO S. 248 ff.) und dürfte nicht zuletzt damit zusammenhängen, dass der Rechteinhaber die Übernahme kleinster Tonpartikel oft gar nicht bemerken wird oder nur schwer beweisen kann (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43; Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 UrhG Rdn. 25). Schwierigkeiten bei der Feststellung und dem Nachweis einer Rechtsverletzung können aber kein Grund für eine Einschränkung des Rechtsschutzes sein. Den Klägern kann es jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, dass andere Inhaber von Tonträgerherstellerrechten — aus welchen Gründen auch immer — von einer Durchsetzung ihrer Rechte absehen.
  19. 3.
    Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
  20. a)
    Die Vorschrift ist hier allerdings nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist bei der — vorliegend gegebenen — Benutzung eines fremden Tonträgers nicht erfüllt. Ein Tonträger ist nach § 85 Abs. 1 UrhG — wie bereits oben unter II 2 b bb ausgeführt ist — nicht als Werk, also als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG), sondern wegen der in ihm verkörperten unternehmerischen Leistung geschützt.
  21. b)
    Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist jedoch im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar (Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl., Rdn. 815 und 379; Wegener aaO S. 245; vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 24 ff. — TV-Total, zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf eine Benutzung von Filmträgern; a.A. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 624; Dierkes aaO S. 23 f.). Auf die Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers sind nach § 85 Abs. 4 UrhG die für das Urheberrecht geltenden Schrankenregelungen im 6. Abschnitt des 1. Teils des UrhG entsprechend anzuwenden. Auch bei der Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG handelt es sich der Sache nach um eine, wenn auch an anderer Stelle des Urheberrechtsgesetzes geregelte Schranke des Urheberrechts. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass es Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG, eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen, zuwiderliefe, wenn zwar der Urheber eine freie Benutzung des Werkes hinnehmen müsste, der Tonträgerhersteller aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urheberrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschutzrechts zuzumuten (vgl. Bindhardt aaO S. 132).
  22. c)
    Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG kommt allerdings in den beiden folgenden Fällen nicht in Betracht:
  23. aa)
    Aus dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG, eine Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergibt sich nicht nur der Grund, sondern auch eine Grenze für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, imstande, diese selbst herzustellen, stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine unternehmerische Leistung keine Rechtfertigung. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist daher nicht entsprechend anwendbar, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob im vorliegenden Rechtsstreit aus diesem Grund eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagten die übernommene Rhythmussequenz selbst hätten erzeugen können.
  24. bb)
    Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich bei der auf dem Tonträger aufgezeichneten Tonfolge um ein Werk der Musik handelt und diesem durch die Benutzung des Tonträgers erkennbar eine Melodie entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird (§ 24 Abs. 2 UrhG). In einem solchen Fall kann sich derjenige, der in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eingreift, ebenso wenig wie derjenige, der in das Urheberrecht des Komponisten eingreift, auf ein Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Auch insoweit kann mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden, ob eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen ist.
  25. d)
    Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Tonträger gelten grundsätzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Auch die Benutzung fremder Tonträger ist ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt, wenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 25 ff. – TV-Total, zur Benutzung eines Filmträgers). Einer entsprechenden Heranziehung der nach § 24 UrhG geltenden Anforderungen an eine freie Benutzung steht, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht entgegen, dass der zur Beurteilung der Selbständigkeit erforderliche Vergleich zwischen dem schöpferischen Gehalt des benutzten Tonträgers und dem schöpferischen Gehalt des neuen Werkes nicht möglich ist, weil die durch § 85 Abs. 1 UrhG geschützte unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keinen eigenschöpferischen Gehalt hat (vgl. Dierkes aaO S. 23 f.). Die für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt zwar voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 — Alcolix; 141, 267, 280 — Laras Tochter; 175, 135 Tz. 29 — TV-Total). Bei der Beurteilung der Benutzung eines Tonträgers kann jedoch in entsprechender Weise geprüft werden, ob das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den dem benutzten Tonträger entnommenen Tonfolgen wahrt. Selbst wenn diese für sich genommen nicht den urheberrechtlichen Schutzanforderungen genügen, steht dies nicht dem zur Beurteilung der Selbständigkeit erforderlichen Vergleich entgegen, ob das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 36 zur einem Filmträger entlehnten Bildfolge).
  26. 4.
    Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht sein Urteil auch hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Tonträger an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. Auch insoweit handelt es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichts um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, das nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Dabei hat das Berufungsgericht gemäß § 711 ZPO ausgesprochen, dass die Beklagten eine Vollstreckung der Kläger wegen dieser Verurteilung gegen Sicherheitsleistung von 10.000 € abwenden können, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
  27. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus dem Umstand, dass bei Maßnahmen nach § 98 Abs. 1 UrhG a.F. gemäß § 98 Abs. 3 UrhG a.F. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ergebe sich, dass durch eine Vernichtung vor der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden dürften (so aber Dreier in Dreier/Schulze aaO § 98 UrhG Rdn. 7; Schricker/Wild aaO §§ 98/99 UrhG Rdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 UrhG Rdn. 21). Die Revision berücksichtigt nicht, dass die frühere Bestimmung des § 98 Abs. 4 Satz 2 UrhG, wonach Vernichtungsmaßnahmen erst vollzogen werden dürfen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt worden ist, bei der Neufassung des § 98 UrhG durch das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) ersatzlos entfallen ist. Diese gesetzgeberische Wertung würde unterlaufen, wenn eine Vollstreckung von Vernichtungsmaßnahmen vor Rechtskraft des Urteils nach wie vor unzulässig wäre. Den schutzwürdigen Interessen des Vollstreckungsschuldners ist zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die Möglichkeit hinreichend Rechnung getragen, einen Schutzantrag nach den §§ 712, 714 ZPO zu stellen (falls die Vollstreckung den Nachteil bringen würde) und Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO geltend zu machen (falls das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil aufgehoben oder abgeändert wird). Soweit die Revision geltend macht, die Vollstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Urteils könne nicht nur die nach den §§ 712, 714, 717 Abs. 2 ZPO geschützten Interessen des Schuldners, sondern auch Interessen Dritter — hier etwa die des Urhebers oder des darbietenden Künstlers — betreffen (vgl. nunmehr § 98 Abs. 4 Satz 2 UrhG in der Fassung des am 1.9.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 [BGBl. I S. 1191]), haben die Beklagten bereits nicht konkret dargelegt, inwieweit im vorliegenden Fall berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt sein könnten.
  28. III.
    Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  29. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 Satz 1, §§ 16, 17 UrhG) auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Sollte dies der Fall sein, ist die Klage unbegründet, weil dann auch die vom Berufungsgericht bislang nicht geprüften Ansprüche aus einem Urheberrecht des Klägers zu 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 17 UrhG) und aus Künstlerleistungsschutzrechten der Kläger (§§ 73, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 16, 17 UrhG) jedenfalls im Hinblick auf § 24 Abs. 1 UrhG ausscheiden. Sollten die Voraussetzungen einer freien Benutzung nicht vorliegen, ist die Klage dagegen begründet. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten den Klägern — im Falle einer Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller — gemäß § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Auskunftserteilung sowie gemäß § 98 Abs. 1 UrhG a.F. zur Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet sind, hat die Revision keine Einwände erhoben und es sind insoweit auch keine Rechtsfehler ersichtlich.

Export im Binnenmarkt der EU

Das 2004 veröffentlichte Buch „Export im Binnenmarkt der Europäischen Union“ beschäftigt sich mit Themen wie internationaler Handel, Handelshemmnissen, Transithandel, Normung und CE-Kennzeichnung, Exportgenehmigungen, Produkthaftung etc. und kann hier online gelesen werden. Es ist zwar in einigen Aspekten nicht mehr auf dem neusten Stand, jedoch ändern sich angesprochene Gesetze wie etwa das UN-Kaufrecht auch nicht ständig.

Schnellzugriff

Domänennamen und missbräuchliche Registrierungen

Nachdem die Toplevel-Domain „eu“ angekündigt war, haben viele versucht, sich gewisse Domainnamen zu sichern, da sie sich hierdurch Vorteile versprochen haben. Bei der Zuteilung der Domainnamen wurden unter anderem Inhaber von Marken bevorzugt behandelt. Um Domänennamen in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung anmelden zu können, meldete ein Unternehmen beim schwedischen Markenamt erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens „&“ vor und nach jedem Buchstaben. Reine Gattungsbegriffe lassen sich nach dem Markenrecht nicht schützen. So meldete das Unternehmen am 11. August 2005 die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& (REIFEN) für die Waren „Sicherheitsgurte“ an, die am 25. November 2005 eingetragen wurde. Die Gestaltung wurde offenbar gewählt, den hinter der Marke verborgenen Gattungsbegriff zu kaschieren.

Bei der Zuteilung der Domainnamen wurden sodann das Sonderzeichen & aufgrund der besonderen Funktion im Rahmen der Nutzung des Internets gestrichen und nur noch „reifen.eu“ angemeldet. Ob und inwieweit diese Methode zulässig ist, war Gegenstand der EuGH-Entscheidung vom 3. Juni 2010.


URTEIL DES GERICHTSHOFS

(Zweite Kammer)
3. Juni 2010

Schlagwörter: Internet,  Domäne oberster Stufe ‚.eu‘, Verordnung (EG) Nr. 874/2004, Domänennamen, Gestaffelte Registrierung, Sonderzeichen, Spekulative und missbräuchliche Registrierungen, Begriff ‚Bösgläubigkeit‘

In der Rechtssache C-569/08 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 18. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2008, in dem Verfahren

Internetportal und Marketing GmbH

gegen

Richard Schlicht

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung (…)

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Internetportal und Marketing GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte T. Höhne und T. Bettinger,
  • von Herrn R. Schlicht, vertreten durch Rechtsanwältin J. Puhr,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Februar 2010 folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Internetportal und Marketing GmbH, die Internetportale betreibt und Produkte im Internet vermarktet sowie Inhaberin der schwedischen Marke &R&E&I&F&E&N& ist, und Herrn Richard Schlicht, der Inhaber der Benelux-Marke Reifen ist, wegen des Domänennamens „www.reifen.eu“.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1) enthält nach ihrem Art. 1 allgemeine Regeln zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einschließlich der Benennung eines Registers und steckt den allgemeinen Regelungsrahmen für die Arbeit des Registers ab.

4 Laut dem 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung „sollte eine allgemeine Regelung für die Behandlung spekulativer und missbräuchlicher Eintragungen von Domänennamen erlassen werden, wonach Inhabern älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine besondere Vorregistrierungsfrist (‚sunrise period‘) eingeräumt wird, während der die Registrierung ihrer Domänennamen ausschließlich [diesen] Inhabern … sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorbehalten ist“.

5 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verabschiedet die Kommission „allgemeine Regeln“ wie u. a. „Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten“.

6 In Anwendung dieser Bestimmung erließ die Kommission die Verordnung Nr. 874/2004.

7 Der 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

Zur Wahrung früherer, nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht anerkannter Rechte sollte ein zeitlich gestaffeltes Registrierungsverfahren vorgesehen werden. Die gestaffelte Registrierung sollte in zwei Phasen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Inhaber früherer Rechte ausreichend Gelegenheit erhalten, solche Namen, auf die sie frühere Rechte innehaben, registrieren zu lassen. Das Register sollte dafür sorgen, dass diese Rechte durch dafür bestellte Prüfer überprüft werden. Die Prüfer sollten die beanspruchten Rechte auf einen bestimmten Namen auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Nachweise beurteilen. Beantragen zwei oder mehr Antragsteller, die jeder ein früheres Recht innehaben, den gleichen Domänennamen, sollte dessen Vergabe nach dem Windhundverfahren erfolgen.

8 Art. 10 („Antragsberechtigte und registrierbare Namen“) der Verordnung Nr. 874/2004 sieht vor:

(1)      Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne‚.eu‘ beginnt.

Frühere Rechte‘ sind unter anderem registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch – sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind – nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke.

(2)      Die Registrierung aufgrund eines früheren Rechts besteht in der Registrierung des vollständigen Namens, für den das frühere Recht besteht, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen, durch die dieses Recht nachgewiesen wird.

9 Art. 11 („Sonderzeichen“) der Verordnung Nr. 874/2004 bestimmt:

Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.

In Unterabsatz 2 genannte Sonderzeichen und Interpunktionszeichen umfassen insbesondere die Folgenden:

~ @ # $ % ^ & * ( ) + = < > { } [ ] | \ / : ; ‚ , . ?

10 Nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 erstreckt sich die gestaffelte Registrierung über einen Zeitraum von vier Monaten, und erst nach ihrem Abschluss beginnt die allgemeine Registrierung von Domänennamen.

11 Nach dieser Bestimmung besteht die gestaffelte Registrierung ihrerseits aus zwei Phasen mit einer Dauer von je zwei Monaten. In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben und die Namen und Abkürzungen öffentlicher Einrichtungen zur Registrierung als Domänennamen angemeldet werden.

12 In der zweiten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden dürfen, sowie Namen, auf die sonstige frühere Rechte bestehen, zur Registrierung als Domänennamen angemeldet werden.

13 Art. 21 („Spekulative und missbräuchliche Registrierungen“) der Verordnung Nr. 874/2004 sieht vor:

(1)      Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname

a)      von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder

b)      in böser Absicht registriert oder benutzt wird.

(3)      Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn

a)      aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;

b)      der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domänennamen verwenden kann, sofern:

i)      dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; oder

ii)      der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde; oder

iii)      der Inhaber eines Domänennamens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder der dem Namen einer öffentlichen Einrichtung entspricht, zu Beginn eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens seine Absicht erklärt hat, diesen Domänennamen in einschlägiger Weise zu nutzen, dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des Streitbeilegungsverfahrens nicht getan hat;

c)      der Domänenname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören; oder

d)      der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder [eine andere] Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann; oder

e)      der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.

14 Art. 22  („Alternatives Streitbeilegungsverfahren“) der Verordnung Nr. 874/2004 bestimmt:

(1)      Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn

a)      die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist;

b)      eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt.

(11)      In einem Verfahren gegen einen Domäneninhaber entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname zu widerrufen ist, wenn sie [zu] der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Der Domänenname wird auf den Beschwerdeführer übertragen, falls dieser die Registrierung dieses Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt.

In einem Verfahren gegen das Register entscheidet die Schiedskommission, ob eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt. Die Schiedskommission entscheidet dann, dass die betreffende Entscheidung aufgehoben wird, und kann gegebenenfalls eine Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung, den Widerruf oder die Vergabe des strittigen Domänennamens treffen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind.

(13)      Das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung ist für alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.

15 Mit Entscheidung vom 21. Mai 2003 (ABl. L 128, S. 29) benannte die Kommission gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 733/2002 die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtete „European Registry for Internet Domains“ (im Folgenden: EURid) mit Sitz in Brüssel als Register für die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“.

16 EURid betraute mit der Zuständigkeit für das alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (im Folgenden: Schiedsgericht).

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Salzburg (Österreich), betreibt Internetportale und vermarktet Produkte im Internet. Um Domänennamen in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 anmelden zu können, meldete sie beim schwedischen Markenamt erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens „&“ vor und nach jedem Buchstaben. So meldete sie am 11. August 2005 die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& für die Waren „Sicherheitsgurte“ in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an, die am 25. November 2005 unter der Nr. 376729 eingetragen wurde.

18 Den Akten ist indessen zu entnehmen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens niemals die Absicht hatte, diese Marke für Sicherheitsgurte zu benutzen.

19 In der Folge ließ die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage ihrer schwedischen Marke &R&E&I&F&E&N&, aus der gemäß einer der in Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehenen Übertragungsregeln die Sonderzeichen „&“ entfernt wurden, die Domäne „www.reifen.eu“ registrieren.

20 Nach den im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenfeststellungen verfolgt die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Registrierung des Domänennamens „www.reifen.eu“ die Absicht, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben, wobei sie jedoch für dessen Aufbau im Hinblick auf den anhängigen Prozess und das ihm vorangegangene Schiedsverfahren noch keine nennenswerten Vorbereitungen getroffen hat.

21 Dem Vorlagebeschluss ist weiter zu entnehmen, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens, als der Domänenname für sie registriert wurde, der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht bekannt war.

22 Aus dem Vorlagebeschluss geht auch hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Registrierung von 180 Domänennamen beantragte, die alle aus Gattungsbegriffen gebildet sind.

23 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Inhaber der am 28. November 2005 vom Benelux-Markenamt eingetragenen Wortmarke Reifen für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Reinigungsmittel, insbesondere Nano-Partikel enthaltende Reinigungsmittel für Fensterscheiben“ in Klasse 3 und „Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermarktung derartiger Reinigungsmittel“ in Klasse 35 des Nizzaer Abkommens. Er meldete das Wortzeichen Reifen am 10. November 2005 auch als Gemeinschaftsmarke für die Klassen 3 und 35 an. Er will unter dieser Marke, die laut den Akten aus den jeweils ersten drei Buchstaben der Wörter „Reinigung“ und „Fenster“ gebildet wurde, europaweit Reinigungsmittel für fensterglasähnliche Oberflächen vermarkten. Mit deren Entwicklung beauftragte er das Unternehmen Bergolin GmbH & Co. KG; am 10. Oktober 2006 lag eine Probe der Reinigungslösung I (Reifen A) vor.

24 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bekämpfte die Registrierung des Domänennamens „www.reifen.eu“ durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Schiedsgericht. Mit Entscheidung vom 24. Juli 2006 (Verfahren Nr. 00910) gab das Schiedsgericht seiner Beschwerde statt, entzog der Klägerin den genannten Domänennamen und übertrug ihn auf den Beklagten. Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass das in einer Marke enthaltene Zeichen „&“ nicht zu entfernen, sondern zu transkribieren sei. Es führte aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens offensichtlich mit einer Fülle von Registrierungsanträgen die Transkriptionsregel des Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 habe umgehen wollen. Sie sei daher bei der Beantragung der Registrierung des im Ausgangsverfahren strittigen Domänennamens bösgläubig gewesen.

25 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diese Entscheidung eine Klage gemäß Art. 22 Abs. 13 der Verordnung Nr. 874/2004. Diese Klage wurde vom Erstgericht als unbegründet abgewiesen; auch der Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde vom Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Daraufhin erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens außerordentliche Revision an das vorlegende Gericht.

26 Da der Oberste Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von der Auslegung des Unionsrechts, insbesondere des Art. 21 der Verordnung Nr. 874/2004, abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt,
    1. wenn eine Marke ohne Absicht, sie für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domäne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können?
    2. Wenn die der Domänenregistrierung zugrunde liegende und mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmende Marke von der Domäne insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enthält, die aus dem Domänennamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zugänglich wären und deren Entfernung dazu führt, dass sich die Domäne in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise von der Marke unterscheidet?
  2. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt?
  3. Für den Fall der Verneinung dieser Frage: Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 874/2004 auch dann vor, wenn der Domäneninhaber die mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domäne für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?
  4. Für den Fall der Bejahung der zu Punkt 1 und zu Punkt 3 gestellten Fragen: Ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass nur die in Buchst. a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 begründen?
  5. Für den Fall der Verneinung dieser Frage: Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 auch dann vor, wenn die Domäne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer – der deutschen Sprache – entnommenen Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domäneninhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domäne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkung

27 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht zunächst geltend, dass ihr allfällige Fehler seitens des Registers bei der Registrierung des im Ausgangsverfahren fraglichen Domänennamens nicht entgegengehalten werden könnten. Derartige Fehler hätten ihrer Auffassung nach in einem Verfahren gegen das Register gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 geltend gemacht werden müssen, nicht aber in einem Verfahren gegen den Domäneninhaber.

28 Obgleich das vorlegende Gericht zu diesem Aspekt keine Frage gestellt hat, ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, da das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ist, Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die ihm die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio, C?295/57, Slg. 1999, I?3735, Randnr. 25).

29 Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 22 Abs. 11 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 874/2004 jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren entweder, wenn die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich ist, gegen einen Domäneninhaber oder, wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen Nrn. 733/2002 oder 874/2004 verstößt, gegen das Register einleiten kann. Da der Ausgangsrechtsstreit, der gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 eingeleitet wurde, eine Registrierung betrifft, die spekulativ oder missbräuchlich sein soll, konnte das Verfahren rechtmäßig gegen den Domäneninhaber angestrengt werden.

30 Das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu diesem Aspekt ist daher unbegründet.

Zur vierten Frage

31 Mit seiner vierten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Umstände, die Bösgläubigkeit begründen können, in Art. 21 Abs. 3 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 874/2004 abschließend aufgeführt sind.

32 Es ist zunächst festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 gewisse Abweichungen bestehen. So heißt es in der deutschen Fassung der Vorschrift: „Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn …“ Diese Formulierung könnte nahelegen, dass die Fälle der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auf die ausdrücklich in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände beschränkt sind.

33 Jedoch ist diese Bestimmung nicht nur in ihrer deutschen Fassung zu prüfen, da die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 31, und vom 3. April 2008, Endendijk, C?187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 22).

34 Aus den anderen Sprachfassungen des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 als der deutschen Fassung geht jedoch hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufführung von Umständen, die Bösgläubigkeit begründen, nur beispielhaft ist. So lautet die französische Fassung der Bestimmung: „La mauvaise foi au sens du paragraphe 1, point b), [dudit article] peut être démontrée quand …“ Der durch das Verb „pouvoir“ ausgedrückte Sinngehalt findet sich auch in anderen Sprachfassungen, so in der englischen („may“), der italienischen („può“), der spanischen („podrá“), der polnischen („mo?na“), der portugiesischen („pode“), der niederländischen („kan“) und der bulgarischen („????“).

35 Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 22. Oktober 2009, Zurita García und Choque Cabrera, C?261/08 und C?348/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C?473/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

36 Im Übrigen ist insoweit hervorzuheben, dass mit der Verordnung Nr. 733/2002 insbesondere bezweckt wird, allgemeine Regeln im Hinblick auf spekulative und missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen zu schaffen, durch die die Wahrung älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Unionsrecht anerkannt oder festgelegt sind, gewährleistet wird. Diese allgemeinen Regeln werden in Art. 21 der Verordnung Nr. 874/2004 konkretisiert, der im Wesentlichen den Widerruf eines spekulativ oder missbräuchlich registrierten Domänennamens vorsieht.

37 Das damit verfolgte Ziel, spekulative oder missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen zu vereiteln, die ihrem Wesen nach durch verschiedenartige tatsächliche und rechtliche Umstände gekennzeichnet sein können, würde jedoch gefährdet, wenn Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 nur durch in Art. 21 Abs. 3 Buchst. a bis e erschöpfend aufgeführte Umstände nachgewiesen werden könnte.

38 Schließlich ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004, dass das Register die international bewährten Praktiken in diesem Bereich und insbesondere die einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu berücksichtigen hat, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen soweit wie möglich zu verhindern. Wie die Kommission geltend gemacht hat, geht jedoch aus dem Schlussbericht der WIPO vom 30. April 1999 über das Anhörungsverfahren zu den Domänennamen im Internet und insbesondere aus Abs. 2 der Empfehlung Nr. 171, der den Begriff der „Bösgläubigkeit“ betrifft, eindeutig hervor, dass die Aufführung der Bösgläubigkeit begründenden Umstände, die im Übrigen zu einem großen Teil der Auflistung in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 entspricht, nicht abschließend ist.

39 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen ist, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

Zur fünften Frage

40 Mit seiner fünften Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, ersucht das vorlegende den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004.

41 Nach dieser Bestimmung wird ein registrierter Domänenname, der mit einem Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den nach nationalem und/oder Unionsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen, widerrufen, wenn er in böser Absicht registriert worden ist oder benutzt wird.

42 Dabei ist Bösgläubigkeit unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren umfassend zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C?529/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

43 Was im Einzelnen die Merkmale angeht, die für ein Verhalten wie das der Klägerin des Ausgangsverfahrens kennzeichnend sind, so erscheinen angesichts der im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenfeststellungen die folgenden Hinweise angezeigt.

44 Es sind zunächst die Umstände zu prüfen, unter denen die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& eingetragen wurde.

45 Insoweit ist erstens als ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss, die Absicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Randnrn. 41 und 42).

46 Die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie als solche zu benutzen, sondern zu dem alleinigen Zweck, anschließend auf der Grundlage der Rechte an dieser Marke einen Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 eintragen zu lassen, kann unter bestimmten Umständen ein Verhalten als bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung kennzeichnen.

47 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Klägerin, obgleich sie die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& in Schweden für Sicherheitsgurte eintragen ließ, in Wirklichkeit beabsichtigte, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben, dessen Registrierung sie plante.

48 Folglich besaß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, und wie sie selbst einräumt, nicht die Absicht, die so eingetragene Marke für die von ihr erfassten Waren zu benutzen.

49 Zweitens kann für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, auch die Gestaltung der in Frage stehenden Marke relevant sein (vgl. entsprechend Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Randnr. 50).

50 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Wortmarke &R&E&I&F&E&N&, wenn man die jeden Buchstaben umgebenden Sonderzeichen weglässt, im Deutschen einem Gattungsbegriff entspricht, nämlich „Reifen“. Es ist ferner festzustellen, dass diese Marke in semantischer und visueller Hinsicht durch eine unübliche und sprachlich widersinnige Gestaltung gekennzeichnet ist. Das vor und nach jedem Buchstaben eingefügte Sonderzeichen „&“ ermangelt infolgedessen jedes semantischen Gehalts. Eine solche Gestaltung kann es daher nahelegen, dass das Sonderzeichen nur eingefügt wurde, um den hinter der Marke verborgenen Gattungsbegriff zu kaschieren.

51 Drittens kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 ist, auch sein Wiederholungscharakter berücksichtigt werden. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Schweden insgesamt 33 Marken eintragen ließ, die in der deutschen Sprache Gattungsbegriffen entsprechen, wobei in allen angemeldeten Zeichen vor und nach jedem Buchstaben das Sonderzeichen „&“ eingefügt wurde.

52 Viertens kann auch die Geschehensabfolge ein relevanter Gesichtspunkt der Beurteilung sein. Im vorliegenden Fall verdient für die Beurteilung, ob möglicherweise Bösgläubigkeit vorliegt, ebenfalls der Umstand besondere Beachtung, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Wortmarke 3 erst kurz vor Beginn der ersten Phase der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ eintragen ließ. Insoweit ist dem Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Marke bei der zuständigen schwedischen Behörde am 11. August 2005 anmeldete und diese sie am 25. November 2005 eintrug, wobei EURid angekündigt hatte, dass die Registrierung der Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ am 7. Dezember 2005 beginnen würde.

53 In diesem Kontext können, auch wenn die schwedische Wortmarke &R&E&I&F&E&N& gültig bleibt, solange sie nicht für verfallen oder nichtig erklärt worden ist, die Umstände, unter denen diese Marke eingetragen wurde, ein Verhalten als bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 kennzeichnen.

54 Was sodann die Umstände angeht, unter denen der Domänenname „www.reifen.eu“ registriert wurde, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die missbräuchliche Verwendung eines Sonderzeichens oder Interpunktionszeichens in dem Namen, für den ein Recht beansprucht wurde, in Anbetracht der Übertragungsregeln des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 ein relevanter Faktor für die Beurteilung sein kann, ob der Inhaber eines Domänennamens bösgläubig gehandelt hat.

55 Nach Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 werden, wenn ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen wie das Zeichen „&“ enthält, „diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert“. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Klägerin unter Nutzung der erstgenannten Möglichkeit die Entfernung aller „&“?Zeichen aus ihrer Wortmarke &R&E&I&F&E&N& erwirken und damit den Domänennamen „www.reifen.eu“ registrieren lassen konnte.

56 Insoweit kann nicht dem Vorbringen der Kommission gefolgt werden, dass die drei in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehenen Übertragungsregeln in eine Rangordnung zu bringen seien. Die Kommission meint, dass Sonderzeichen mit semantischem Gehalt zu transkribieren, Sonderzeichen mit Trennungsfunktion durch Bindestriche zu ersetzen und nur Sonderzeichen, die weder einen semantischen Gehalt noch eine Trennungsfunktion besäßen, zu entfernen seien.

57 Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die tschechische Regierung geltend machen, lässt jedoch nichts im Wortlaut des Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 die Annahme zu, dass zwischen den drei Übertragungsregeln irgendeine Rangordnung bestünde.

58 Insoweit ist unerheblich, dass es in dieser Bestimmung heißt, Sonderzeichen seien zu transkribieren „falls möglich“. Diese Formulierung ist dahin zu verstehen, dass sie nicht irgendeine Rangordnung zwischen den verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten schaffen soll, sondern sich darauf bezieht, dass bestimmte Sonderzeichen nicht transkribiert werden können.

59 Die Auffassung der Kommission hätte außerdem zur Konsequenz, dass bei spekulativen oder missbräuchlichen Registrierungen die Verwendung von Sonderzeichen bevorzugt würde, deren Entfernung möglich bliebe, während im Fall gutgläubig beantragter Registrierungen die Antragsteller hinsichtlich der Übertragung der Sonderzeichen keinerlei Auswahl hätten, so dass ihnen ein Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ zugeteilt werden könnte, der in ihren Augen nicht dem Namen entspräche, für den sie ein früheres Recht beansprucht haben.

60 Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 die Registrierung eines Namens der Domäne oberster Stufe „.eu“ aufgrund eines früheren Rechts in der Registrierung des vollständigen Namens, für den dieses Recht besteht, in Übereinstimmung mit den das Recht nachweisenden schriftlichen Unterlagen besteht.

61 Da jedoch bestimmte Sonderzeichen, die in einem Namen, für den ein früheres Recht besteht, enthalten sein können, aus technischen Gründen nicht in einem Domänennamen enthalten sein können, hat der Gesetzgeber in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 für die Übertragung dieser Sonderzeichen bestimmte Regeln erlassen.

62 So ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004, dass die Anwendung der in Art. 11 Unterabs. 2 festgelegten Übertragungsregeln dem Ziel dient, die Identität oder größtmögliche Übereinstimmung des Domänennamens, dessen Registrierung beantragt wurde, mit dem Namen zu gewährleisten, für den ein früheres Recht beansprucht wird.

63 Das Vorhandensein von Sonderzeichen in dem Namen, für den ein früheres Recht beansprucht wird, sowie die Wahl, die der Antragsteller hinsichtlich der drei in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 genannten Regeln für die Übertragung von Sonderzeichen trifft, nämlich die Entfernung, die Ersetzung durch Bindestriche oder die Transkription, können somit darauf hinweisen, dass ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, und zwar insbesondere dann, wenn der zur Registrierung angemeldete Domänenname nicht mit dem Namen übereinstimmt, für den ein früheres Recht beansprucht wird.

64 Insoweit ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die in den Namen, für den ein früheres Recht beansprucht wurde, sprachlich widersinnig eingefügten Sonderzeichen in dem zur Registrierung angemeldeten Domänennamen entfernt und nicht durch Bindestriche ersetzt oder transkribiert wurden, so dass die Übereinstimmung zwischen diesem Domänennamen und dem Namen, der Gegenstand eines früheren Rechts war, beeinträchtigt wurde.

65 Zweitens ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 874/2004 laut ihrem zwölften Erwägungsgrund, um Inhabern früherer Rechte ausreichend Gelegenheit zur Registrierung der Namen zu geben, an denen sie frühere Rechte haben, ein gestaffeltes Registrierungsverfahren geschaffen hat.

66 Nach Art. 12 der Verordnung besteht dieses Verfahren aus zwei Phasen. In der ersten Phase dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben sowie die Namen und Abkürzungen öffentlicher Einrichtungen zur Registrierung als Domänennamen angemeldet werden. In der zweiten Phase dürfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden dürfen, sowie Namen, auf die sonstige frühere Rechte bestehen, angemeldet werden.

67 Die allgemeine Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ sollte somit erst nach Abschluss der durch die gestaffelte Registrierung vorgesehenen Frist beginnen.

68 Folglich konnte ein Domänenname wie der im Ausgangsverfahren fragliche, der einer als solche gewünschten Gattungsbezeichnung entspricht, in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung nur infolge des Kunstgriffs einer zu diesem Zweck ersonnenen und eingetragenen Marke registriert werden.

69 Ohne vorherige Registrierung einer Wortmarke hätte die Klägerin des Ausgangsverfahrens nämlich für die Stellung ihres Antrags die allgemeine Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ abwarten müssen und wäre damit wie jeder andere an diesem Domänennamen Interessierte dem Risiko ausgesetzt gewesen, dass ihrem Antrag der vorher eingereichte Antrag eines anderen Interessierten nach dem „Windhundprinzip“ vorgegangen wäre.

70 Ein Verhalten, das offenkundig darauf abzielt, das durch die Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehene Verfahren der gestaffelten Registrierung zu umgehen, ist somit bei der Beurteilung, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorliegt, zu berücksichtigen.

71 Drittens kann auch die Einreichung einer großen Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, ein relevantes Indiz sein, um im Licht des mit der Verordnung Nr. 874/2004 verfolgten Ziels, spekulativen oder missbräuchlichen Registrierungen oder Verwendungen von Domänennamen vorzubeugen oder sie zu vermeiden, das Vorliegen eines bösgläubigen Verhaltens zu beurteilen. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens 180 derartige Anträge stellte.

72 Hingegen ist der im Vorlagebeschluss erwähnte Umstand, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Registrierung des fraglichen Domänennamens der Beklagte des Ausgangsverfahrens unbekannt war, unerheblich.

73 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat insoweit geltend gemacht, dass es im Ausgangsverfahren um die Registrierung eines Domänennamens gehe, der aus einem Gattungsbegriff bestehe, was in keinem Fall Rechte Dritte beeinträchtigen könne, da niemand ausschließliche Rechte an Gattungsbegriffen besitze. In Fällen der Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprächen, seien daher spekulative oder missbräuchliche Verhaltensweisen, die mit den in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 aufgeführten Tatbeständen der Bösgläubigkeit bekämpft werden sollten, definitionsgemäß ausgeschlossen. Folglich habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 gehandelt.

74 Dieses Vorbringen ist in zweifacher Hinsicht irrig. Zum einen beruht es auf der in den Randnrn. 31 bis 39 des vorliegenden Urteils zurückgewiesenen Prämisse, dass die in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 enthaltene Aufführung von Fällen der Bösgläubigkeit abschließenden Charakter habe. Zum anderen wird mit diesem Vorbringen verkannt, dass an Gattungsbegriffen in legitimer Weise frühere Rechte bestehen können. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, steht nämlich das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke zur Eintragung angemeldet worden ist, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, Slg. 2006, I?2303, Randnrn. 26 und 32 sowie Tenor).

75 Da somit das Bestehen früherer Rechte an einem Namen, der einem Gattungsbegriff entspricht, nicht ausgeschlossen werden kann, birgt ein Verhalten wie das der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Gefahr der Schädigung der Inhaber solcher Rechte.

76 Ferner zielt ein Verhalten wie das in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils beschriebene auf die Erlangung eines ungebührlichen Vorteils zum Nachteil jedes anderen an demselben Domänennamen Interessierten ab, der kein älteres Recht geltend machen kann und daher die allgemeine Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ abwarten muss, um einen Registrierungsantrag stellen zu können.

77 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen hat.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
  • die Gestaltung der Marke,
  • die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und
  • die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  • die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,
  • die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und
  • die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

Zu der ersten, der zweiten und der dritten Frage

78 Angesichts der Antworten auf die vierte und die fünfte Vorlagefrage sowie der Umstände des Ausgangsverfahrens sind die ersten drei Vorlagefragen nicht zu beantworten.

Kosten

79 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.
  2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
  • die Gestaltung der Marke,
  • die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und
  • die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  • die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,
  • die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und
  • die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

Vermittlung von Schrottimmobilien

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten Schrottimmobilien zu entscheiden. Er hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.

Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin, eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester, im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 147.511 DM nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb unterzeichnete die Klägerin einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem es u.a. heißt: „Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden.“

Ausweislich Punkt 4 der Aufstellung sollte die Finanzierungsvermittlerin eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr“ in Höhe von 3.560 DM und ausweislich Punkt 5 die Wohnungsvermittlerin eine „Courtage“ in Höhe von 5.089 DM erhalten. Dies entspricht einer Provision von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; sie begehrt unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren – unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile – in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben.

Das Berufungsgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin schadensersatzpflichtig sind, weil sie sie trotz eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen fließenden Provisionen getäuscht worden.

Durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags habe der Vertrieb bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung erzeugt, die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen. Dies entsprach jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Wahrheit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielten die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15%. Da die Beklagten mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatten, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Er hat insbesondere die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bestätigt, nach welcher die dort im Einzelnen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen als Gesamtprovisionen zu verstehen seien, zu denen die Vermittlerinnen die Vermittlung insgesamt durchführen sollten. Diese Auslegung ist angesichts des in dem formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich enthaltenen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der Aufstellung benannten Vermittlungsfirmen zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, vertretbar und der Bundesgerichtshof hat sie nun für zutreffend erklärt. Er konnte den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag selbst auslegen, weil gleichlautende Formulare bundesweit verwendet worden sind. Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin sei mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Da gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, hat das Urteil über den Fall hinausgehende Bedeutung. Mit dem jetzigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen eine im Zusammenhang mit einem solchen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag stehende arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen ist.

Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08

Aufklärung über Rückvergütungen

Eine Rückvergütung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzanlagen  liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

Der Kunde geht davon aus, dass die Bank ihn objektiv berät, wie sich sein Geld — ohne dass er weiter dafür arbeiten muss — von selbst vermehrt. Wenn die Bank von dem Anbieter der Kapitalanlagemöglichkeit ein Zahlung für die Vermittlung des neuen Kunden bekommt, verdient die Bank mit der Vermittlung dieser konkreten Anlage mehr als mit der Vermittlung einer Anlage, bei der sie keine Vergütung für die Vermittlung des neuen Anlegers. Für die Bank besteht in diesem Fall ein finanzieller Anreiz, die Anlagen anzubieten, bei denen ihr Entgelt möglichst hoch ist und kein Anreiz, die nach Meinung des Beraters beste Möglichkeit dem Kunden als gewinnträchtig darzustellen. Damit die Kunden nicht sehen, dass ein nicht unerheblicher Teil ihres Geldes in allen möglichen Kanälen für Verwaltung-, Beratung- und Vermittlung versickert, werden solche Kosten ungern offengelegt. Die Rechtsprechung hat auf dieses Problem reagiert, indem sie die Vermittler verpflichtete, auf solche Rückvergütungen (und andere weiche Kosten) aufmerksam zu machen.

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte nun über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen und deren Höhe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist.

Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09

Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina
Lage
zwischen Kroatien und der BR Jugoslawien mit einem schmalen Zugang zum Mittelmeer. Das Land ist in die serbische Republik (ca. 49 % der Fläche) und die bosnische (muslimische-kroatisch) Föderation (ca. 51 % der Fläche) geteilt.
Fläche
gesamt: 51 129 qkm
Land
51 129 qkm
Wasser
0 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 1 459 km
Grenzstaaten
Kroatien 932 km, Jugoslawien 527 km (davon 215 km mit Montenegro) Küste 20 km

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 4,1 Mill. 2001
Fläche 51129 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 80 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote n.v.
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 4394 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 5,9 % 2000
BIP je Einwohner (real) 1526 US-$ 2000
Inflationsrate n.v.
Importe 2645 Mill.US-$ 2000
Exporte 648 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte -1997 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 31 je 1000 Einw. 2000
Personal-Computer n.v.
bild
Einwohner
3 835 000 (Juli 2000 geschätzt)
Hauptstadt
Sarajevo
Klima
gemäßigtes Klima mit heißen Sommer und kalten Winter, in höheren Lagen kontinental, im Süden mediterran und mild

Aserbaidschan — Überblick

Bezeichnung
Republik Aserbaidschan (Azerbaycan Respublikasi)
Lage
Aserbaidschan liegt an der Schnittstelle zwischen Europa und Asien (Vorderasien), westlich des Kaspischen Meer zwischen Russland und dem Iran; die Exklave Nachitschewan wird vom Hauptteil durch Armenien getrennt; die Region Berg Karabach ist armenisch kontrolliert.
Fläche
gesamt: 87 000 qkm, davon 4.400 km² Nagorny Karabach (Berg-Karabach) und 5.500 km² Autonome Republik Nachitschewan
Land
86 500 qkm
Wasser
500 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 2 013 km
Grenzstaaten
Armenien 787 km, Georgien 322 km, Iran 611 km, Russia 284 km, Türkei 9 km (mit Nachitschewan); Küste am Kaspischen Meer ca. 800 km

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 8,1 Mill. 2001
Fläche 86600 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 93 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote 1,2 % 2000
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 5267 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 11,1 % 2000
BIP je Einwohner (real) 506 US-$ 2000
Inflationsrate 1,8 % 2000
Importe 1172 Mill.US-$ 2000
Exporte 1745 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte 573 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 41 je 1000 Einw. 2000
Personal-Computer n.v.
bild

Einwohner
8 000 000 (geschätzt 2001)
Hauptstadt
Baku (2 500 000 EW)
Städte
Gjandzha (250 000 EW), Sumagait (220 000 EW), (Mingertschaur 75 000 EW), (Stepanakert – Hauptstadt der autonomen Republik Nagornyi Karabach)
Staatsform
Präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist der Präsident, der für 5 Jahre gewählt wird. Dem Präsidenten sind weitreichende Vollmachten eingeräumt: Er ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament (Nationalversammlung) gegenüber nicht verantwortlich und kann nur auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter. Die legislative Gewalt liegt bei der Nationalversammlung (Milli-Medschlis – Ein-Kammer-Parlament mit 125 Sitzen).
Verwaltungsstruktur
Zentralstaat mit 78 Rayons. Die Verwaltungschefs der 78 Rayone werden vom Präsidenten ernannt.

Nationale Gebietskörperschaft: Autonome Republik Nachitschewan.

Klima
Kontinentales Klima, im östlichen Tiefland trockenes Steppenklima mit milden Wintern und heißen, trockenen Sommern.