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EuGH erklärt Steuerregelung zur Gewinnverschiebung für rechtswidrig

Im Urteil vom 12. September 2006 hat der EuGH eine britische Regelung für rechtswidrig erklärt, die sich gegen konzerninterne Gewinnverschiebungen aus Steuergründen richtet. Nach der britischen Regelung wird der Gewinn beherrschter ausländischer Gesellschaften, die mit dem Ziel gegründet wurden, in den Genuss einer günstigen Steuerregelung im Ausland zu kommen, der Muttergesellschaft zugerechnet.

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-196/04 — Cadbury Schweppes plc & Cadbury Schweppes Overseas Ltd / Commissioners of Inland Revenue:

Die Britischen Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften können nur auf rein künstliche steuerliche Gestaltungen Anwendung finden. Bei der Prüfung, ob eine beherrschte ausländische Gesellschaft einer wirklichen Tätigkeit nachgeht, müssen die nationalen Behörden objektive und von dritter Seite nachprüfbare Anhaltspunkte und nicht nur subjektive Überlegungen berücksichtigen.

Nach dem Steuerrecht des Vereinigten Königreichs werden die Gewinne einer ausländischen Gesellschaft, deren Kapital zu mehr als 50 % von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gehalten wird und die als beherrschte ausländische Gesellschaft (kurz: BAG) bezeichnet wird, der inländischen Gesellschaft zugerechnet und bei dieser besteuert, wenn der ausländische Steuersatz weniger als drei Viertel des im Vereinigten Königreich geltenden Steuersatzes beträgt. Die von der BAG entrichtete Steuer wird bei der inländischen Gesellschaft angerechnet. Dieses System bewirkt, dass die inländische Gesellschaft den Unterschiedsbetrag zwischen der im Ausland entrichteten Steuer und der Steuer zu zahlen hat, die angefallen wäre, wenn die BAG im Vereinigten Königreich ansässig gewesen wäre.

Von der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gibt es eine Reihe von Ausnahmen, u. a. dann, wenn die BAG 90 % ihrer Gewinne an die inländische Gesellschaft ausschüttet oder wenn der „Motivtest“ bestanden wird. Um in den Genuss der letztgenannten Ausnahme zu kommen, muss eine Gesellschaft nachweisen, dass es weder Hauptziel der Umsätze, die zu den Gewinnen der BAG geführt haben, noch hauptsächlicher Existenzgrund der BAG war, eine Steuerminderung im Vereinigten Königreich durch einen Abfluss von Gewinnen herbeizuführen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Cadbury Schweppes plc ist die Muttergesellschaft des Cadbury-Schweppes-Konzerns, dessen Geschäftsbereich im Getränke- und Süßwarensektor angesiedelt ist. Zum Konzern gehören u. a. zwei Tochtergesellschaften in Irland, nämlich die Cadbury Schweppes Treasury Services (kurz: CSTS) und die Cadbury Schweppes Treasury International (kurz: CSTI), die beide im International Financial Services Centre (kurz: IFSC) in Dublin, Irland, niedergelassen sind, wo der Steuersatz im Jahr 1996 10 % betrug. Die Aufgabe dieser beiden Gesellschaften besteht darin, Geldmittel zu beschaffen und sie dem Konzern zur Verfügung zu stellen. Nach Angabe des vorlegenden Gerichts wurden beide nur deshalb in Dublin errichtet, um unter die günstige Steuerregelung des IFSC und nicht unter bestimmte Steuervorschriften des Vereinigten Königreichs zu fallen.

Im Jahr 2000 verlangten die Commissioners of Inland Revenue (britische Steuerbehörde) in der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften über BAG auf die beiden irischen Gesellschaften anwendbar seien, von der Cadbury Schweppes einen Körperschaftsteuerbetrag von 8 638 633,54 Pfund Sterling für die von der CSTI 1996 erzielten Gewinne.

Dagegen erhob die Cadbury Schweppes Klage bei den Special Commissioners of Income Tax, mit der sie geltend machte, dass die Rechtsvorschriften über BAG insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Die Special Commissioners möchten vom Gerichtshof wissen, ob das Gemeinschaftsrecht Rechtsvorschriften wie denen über BAG entgegensteht.

Die Methode

Bei diesen Gesellschaften handelt es sich oft um Konstrukte, deren zentrales Anliegen die Verschiebung von Gewinnen ist.

Von der im Ausland angesiedelten Gesellschaft wird an die in einem Hochsteuerland liegende Mutter- bzw. Konzerngesellschaft Kapital gegen Zinszahlungen gestellt. Die Muttergesellschaft verbucht die Zinszahlungen als Verluste und verringert so den Gewinn. Zugleich werden die Zinsen bei der ausländischen Tochter als Gewinne mit dem im Ausland geltenden niedrigeren Steuersatz besteuert. Das gleiche Modell funktioniert bspw. auch mit konzerninternen Versicherungsgesellschaften oder Tochtergesellschaften, die Inhaber von Marken oder Patenten sind, die gegen Lizenzzahlungen der Mutter zur Nutzung überlassen werden.

Die Gewinne der Tochter können im Rahmen der Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtinie steuerfrei an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Werden so beispielsweise zehn Millionen Euro als Zinsen (Lizenzgebühren, Versicherungsprämien etc.) von einer Gesellschaft in einem Staat mit einem Steuersatz von 30 % an eine Tochtergesellschaft in einem Staat mit einem Steuersatz von 10 % gezahlt, verringert sich der Gewinn im Stat der Muttergesellschaft um zehn Millionen Euro und zugleich erhöht sich der Gewinn im Staat der Tochtergesellschaft um 10 Millionen Euro. Im Staat der Muttergesellschaft wären drei Millionen Euro Steuern zu zahlen, im Staat der Tochtergesellschaft fällt nur eine Millionen Euro an. Die Konstruktion bringt also zwei Mililionen Euro.

Bereits in der EuGH-Entscheidung Lankhorst-Hohorst (EuGH, Rs. C-324/00, Lankhorst-Hohorst) wurde ein von der OECD (Thin Capitalization Report, 1987) anerkanntes und in zahlreichen Staaten angewandtes Prinzip zur Vermeidung der Verschiebung von Gewinnen in ein Niedrig-Steuerland als gemeinschaftsrechtswidrig verworfen. So ist es nicht weiter erstaunlich, dass auch hier die britische Regelung für gemeinschaftswidrig erklärt wurde.

Entscheidung

Der Gerichtshof erinnert daran, dass es Gesellschaften oder Personen verwehrt ist, sich missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften zu berufen. Der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel gegründet worden ist, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit zu schließen. Die Entscheidung der Cadbury Schweppes, die CSTS und die CSTI eingestandenermaßen mit dem Ziel in Dublin anzusiedeln, in den Genuss einer günstigen Steuerregelung zu kommen, stellt daher an sich keinen Missbrauch dar und schließt nicht aus, dass die Cadbury Schweppes sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtsvorschriften über BAG die inländischen Gesellschaften je nach dem Besteuerungsniveau für die von ihnen beherrschte Gesellschaft unterschiedlich behandeln. Diese unterschiedliche Behandlung führt zu einem Steuernachteil für die inländische Gesellschaft, auf die die Rechtsvorschriften über BAG anwendbar sind. Die Rechtsvorschriften über BAG beschränken somit die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Gemeinschaftsrechts, indem sie für im EU-Ausland angesiedelte Tochtergesellschaften nachteilige Regelungen vorsehen, die für im Inland angesiedelte Gesellschaften nicht gelten.

Zu den möglichen Rechtfertigungen für solche Rechtsvorschriften stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, gerechtfertigt sein kann, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die allein dazu dienen, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Einige der im britischen Recht vorgesehenen Ausnahmen entlasten eine Gesellschaft in Situationen, in denen es ausgeschlossen erscheint, dass eine rein künstliche Gestaltung allein zu steuerlichen Zwecken vorliegt (z. B. die Ausschüttung von 90 % der Gewinne einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft oder die Entfaltung von Handelstätigkeiten durch die BAG). Zur Anwendung des „Motivtests“ stellt der Gerichtshof fest, dass es für den Schluss auf eine rein künstliche Gestaltung nicht ausreicht, dass das Streben nach Erleichterung der Steuerlast Anlass zur Gründung der BAG und zum Tätigen von Umsätzen zwischen dieser und der inländischen Gesellschaft war. Für die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gestaltung ist außer einem subjektiven Element erforderlich, dass aus objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten, die die inländische Gesellschaft insbesondere zum Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins der BAG in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausstattung liefert, hervorgeht, dass die Gründung einer BAG nicht mit einer wirtschaftlichen Realität zusammenhängt, d. h. mit einer tatsächlichen Ansiedlung, deren Zweck darin besteht, im Aufnahmemitgliedstaat wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen.

Es obliegt den Special Commissioners, zu prüfen, ob der Motivtest so ausgelegt werden kann, dass damit solche objektiven Kriterien berücksichtigt werden. In diesem Fall müssten die Rechtsvorschriften über BAG als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden. Bedeuten dagegen die Kriterien, auf denen dieser Test beruht, dass eine inländische Gesellschaft unter diese Rechtsvorschriften fällt, selbst wenn keine objektiven Anhaltspunkte für eine rein künstliche Gestaltung vorliegen, so wären die Rechtsvorschriften gemeinschaftsrechtswidrig.

Die offene Frage

Der EuGH hält zwar formelhaft weiterhin daran fest, dass die Angehörigen eines Mitgliedstaats nicht versuchen dürften, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen zu entziehen. Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen. Jedoch darf, so der EuGH, einem Gemeinschaftsangehörigen nicht schon allein deshalb die Möglichkeit, sich auf die Bestimmungen des Vertrages zu berufen, genommen werden, weil er beabsichtigt hat, von der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Ansässigkeit geltenden vorteilhaften Steuerrechtslage zu profitieren (RdNr. 35 f. des Urteils)

So will der EuGH nationale Maßnahmen als gerechtfertigt ansehen, wenn die Maßnahme sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen. Wann dies aber der Fall sein kann, bleibt völlig im Dunkeln. Die Fälle, in denen eine Gesellschaft künstlich Gewinne aus dem Mitgliedstaat, in dem diese erzielt worden seien, in einen Staat mit niedrigem Besteuerungsniveau verlagert, fallen jedenfalls nicht darunter. Ein solcher Fall ist bislang kaum vorstellbar.

Nach dem Urteil bestehen durchgreifende Zweifel, ob die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung im deutschen Steuerecht (§§7–14 Außensteuergesetz [AStG]) im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

12. September 2006(*)

„Niederlassungsfreiheit • Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften • Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft”

In der Rechtssache C-196/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von den Special Commissioners of Income Tax, London (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 29. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2004, in dem Verfahren
Cadbury Schweppes plc und
Cadbury Schweppes Overseas Ltd
gegen
Commissioners of Inland Revenue

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann und A. Rosas sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und A. Borg Barthet Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005, unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Cadbury Schweppes plc und der Cadbury Schweppes Overseas Ltd, vertreten durch J. Ghosh, Barrister, und J. Henderson, Adviser,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC, sowie von M. Lester und D. Ewart, Barristers,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch L. Fraguas Gadea und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Mercier als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von R. L. Nesbitt und A. Collins, SC, sowie von P. McGarry, BL,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato,
  • der zyprischen Regierung, vertreten durch A. Pantazi als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und J. de Menezes Leitão als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und I. Willfors als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2006 folgendes

Urteil

  1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG.
  2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich die Cadbury Schweppes plc (im Folgenden: CS) und die Cadbury Schweppes Overseas Ltd (im Folgenden: CSO) zum einen und die Commissioners of Inland Revenue zum anderen wegen der Besteuerung der letztgenannten Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne gegenüberstehen, die 1996 von der Cadbury Schweppes Treasury International (im Folgenden: CSTI), einer im International Financial Services Centre Dublin (Irland) (im Folgenden: IFSC) niedergelassenen Gesellschaft des Cadbury–Schweppes–Konzerns, erzielt wurden.Nationales Recht
  3. Nach dem Steuerrecht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unterliegt eine in diesem Mitgliedstaat im Sinne des genannten Rechts ansässige Gesellschaft (im Folgenden: ansässige Gesellschaft) dort mit ihren Welteinkünften der Körperschaftsteuer (Corporation Tax). Diese Welteinkünfte umfassen die Gewinne, die von den Zweigniederlassungen oder Agenturen erzielt werden, über die die ansässige Gesellschaft ihre Aktivitäten außerhalb des Vereinigten Königreichs abwickelt.
  4. Im Gegensatz hierzu werden bei der ansässigen Gesellschaft grundsätzlich nicht die Gewinne ihrer Tochtergesellschaften im Zeitpunkt der Erzielung dieser Gewinne besteuert. Auch werden bei ihr nicht die von einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich ausgeschütteten Dividenden besteuert. Dagegen sind die an die ansässige Gesellschaft von einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland ausgeschütteten Dividenden von der ansässigen Gesellschaft zu versteuern. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmt das Steuerrecht des Vereinigten Königreichs allerdings, dass der ansässigen Gesellschaft eine Steuergutschrift in Höhe der Steuer gewährt wird, die von der ausländischen Tochtergesellschaft anlässlich der Erzielung der Gewinne entrichtet wird.
  5. Die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über beherrschte ausländische Gesellschaften sehen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel vor, nach der bei der ansässigen Gesellschaft nicht die Gewinne ihrer Tochtergesellschaften anlässlich der Erzielung dieser Gewinne besteuert werden.
  6. Diese Rechtsvorschriften finden sich in den Sections 747 bis 756 und in den Anhängen 24 bis 26 des Gesetzes von 1988 über die Einkommen- und Körperschaftsteuer (Income and Corporation Taxes Act 1988) und sehen vor, dass die Gewinne einer beherrschten ausländischen Gesellschaft — nach der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung der genannten Vorschriften (im Folgenden: Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften) ist dies eine ausländische Gesellschaft, deren Kapital zu mehr als 50 % von der ansässigen Gesellschaft gehalten wird — dieser ansässigen Gesellschaft zugerechnet und bei dieser besteuert werden, wobei die von der beherrschten ausländischen Gesellschaft in deren Ansässigkeitsstaat entrichtete Steuer angerechnet wird. Werden diese Gewinne dann in Form von Dividenden an die ansässige Gesellschaft ausgeschüttet, so gilt die von dieser im Vereinigten
    Königreich auf die Gewinne der beherrschten ausländischen Gesellschaft entrichtete Steuer als zusätzliche, von der beherrschten ausländischen Gesellschaft im Ausland entrichtete Steuer und berechtigt zu einer Steuergutschrift, die auf die von der ansässigen Gesellschaft für diese Dividenden geschuldete Steuer anzurechnen ist.
  7. Die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften sind dann anzuwenden, wenn die beherrschte ausländische Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einem „niedrigeren Besteuerungsniveau” unterliegt, was nach diesen Vorschriften der Fall ist, wenn sich die von dieser Gesellschaft entrichtete Steuer in dem betreffenden Geschäftsjahr auf weniger als drei Viertel der Steuer beläuft, die im Vereinigten Königreich für die zu versteuernden Gewinne, wie diese zum Zweck einer Veranlagung in diesem Mitgliedstaat ermittelt worden wären, gezahlt worden wäre.
  8. Die Besteuerung, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften ergibt, ist mit einer Reihe von Ausnahmen verbunden. Nach der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung dieser Vorschriften findet die Besteuerung in den folgenden Fälle nicht statt:
    • Die beherrschte ausländische Gesellschaft praktiziert eine „akzeptable Ausschüttungspolitik”; das bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz (90 % im Jahr 1996) ihrer Gewinne binnen 18 Monaten nach ihrer Erzielung ausgeschüttet und bei einer ansässigen Gesellschaft besteuert wird.
    • Die beherrschte ausländische Gesellschaft geht im Sinne der genannten Rechtsvorschriften „steuerbefreiten Tätigkeiten” nach; hierunter fallen z. B. bestimmte Handelsaktivitäten, die von einer Niederlassung aus betrieben werden.
    • Die beherrschte ausländische Gesellschaft erfüllt die „Voraussetzung der Börsennotierung”; das bedeutet, dass sich 35 % der Stimmrechte im freien Verkehr befinden, die Tochtergesellschaft an einer anerkannten Börse notiert ist und ihre Anteile dort gehandelt werden.
    • Die zu versteuernden Gewinne der beherrschten ausländischen Gesellschaft übersteigen nicht 50 000 GBP (De–minimis–Ausnahme).
  9. Die Besteuerung nach den Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften ist auch dann ausgeschlossen, wenn der so genannte „Motivtest” bestanden wird. Dieser umfasst zwei kumulative Anforderungen.
  10. Zum einen muss, wenn die Umsätze, die zu den Gewinnen der beherrschten ausländischen Gesellschaft im fraglichen Geschäftsjahr geführt haben, eine Steuerminderung im Vereinigten Königreich im Vergleich zu den Steuern nach sich gezogen haben, die ohne die genannten Umsätze angefallen wären, und wenn diese Minderung eine gewisse Schwelle überschreitet, die ansässige Gesellschaft beweisen, dass die Steuerminderung nicht das Hauptziel oder eines der Hauptziele dieser Umsätze war.
  11. Zum anderen muss die ansässige Gesellschaft beweisen, dass der Existenzgrund der beherrschten ausländischen Gesellschaft im fraglichen Geschäftsjahr nicht hauptsächlich oder nicht unter anderem hauptsächlich darin lag, eine Steuerminderung im Vereinigten Königreich durch Abfluss von Gewinnen herbeizuführen. Nach den Rechtsvorschriften liegt ein Abfluss von Gewinnen dann vor, wenn mit guten Gründen angenommen werden kann, dass die Einnahmen einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person zugeflossen und bei ihr besteuert worden wären, falls es die beherrschte ausländische Gesellschaft oder eine verbundene, nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft nicht gegeben hätte.
  12. In dem Vorabentscheidungsersuchen wird außerdem angegeben, dass die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs 1996 eine Liste von Staaten veröffentlicht haben, in denen unter bestimmten Bedingungen eine beherrschte ausländische Gesellschaft gegründet werden und ihren Geschäften nachgehen kann und dabei davon auszugehen ist, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllt, nicht unter die Besteuerung nach den Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften zu fallen.Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
  13. Die CS, eine ansässige Gesellschaft, ist die Muttergesellschaft des Cadbury–Schweppes–Konzerns, der sich aus Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zusammensetzt. Zu diesem Konzern gehören insbesondere zwei Tochtergesellschaften in Irland, nämlich die Cadbury Schweppes Treasury Services (im Folgenden: CSTS) und die CSTI, deren Kapital die CS mittelbar über eine Reihe von Tochtergesellschaften und letztlich über die CSO hält.
  14. Für die im IFSC niedergelassenen CSTS und CSTI galt zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ein Steuersatz von 10 %.
  15. Die CSTS und die CSTI beschaffen Geldmittel und stellen diese den Tochtergesellschaften des Cadbury–Schweppes–Konzerns zur Verfügung.
  16. Der Vorlageentscheidung zufolge ersetzte die CSTS eine ähnliche Struktur, zu der eine Gesellschaft mit Sitz auf Jersey gehörte. Sie sei in Verfolgung von drei Zwecken gegründet worden: Erstens sei es darum gegangen, ein Steuerproblem zu lösen, das sich für kanadische Steuerpflichtige gestellt habe, die Inhaber von Vorzugsaktien der CS gewesen seien, zweitens darum, zu vermeiden, die Zustimmung der Behörden des Vereinigten Königreichs für Auslandsdarlehen einholen zu müssen, und drittens darum, nach der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) die Quellensteuer auf innerhalb des Konzerns ausgeschüttete Dividenden zu verringern. Nach der Vorlageentscheidung hätten diese drei Ziele erreicht werden können, wenn die CSTS gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet worden wäre und sich in diesem Mitgliedstaat niedergelassen hätte.
  17. Die CSTI ist eine Tochtergesellschaft der CSTS. Das vorlegende Gericht führt aus, sie sei in Irland gegründet worden, um zu vermeiden, dass bestimmte Steuervorschriften des Vereinigten Königreichs über Devisen Anwendung fänden.
  18. Nach der Vorlageentscheidung steht fest, dass die CSTS und die CSTI zu dem alleinigen Zweck in Dublin errichtet wurden, die Gewinne, die mit den Aktivitäten der internen Finanzierung des Cadbury–Schweppes–Konzerns in Zusammenhang stehen, in den Genuss der steuerlichen Regelungen des IFSC kommen zu lassen.
  19. In Anbetracht des auf die im IFSC niedergelassenen Gesellschaften anwendbaren Steuersatzes unterlagen die Gewinne der CSTS und der CSTI einem „niedrigeren Besteuerungsniveau” im Sinne der Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften. Was das Geschäftsjahr 1996 anbelangt, so waren die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs der Auffassung, dass keine der Voraussetzungen dafür, von der durch die genannten Vorschriften vorgesehenen Besteuerung abzusehen, in Bezug auf diese Tochtergesellschaften gegeben sei.
  20. Daher verlangten die Commissioners of Inland Revenue aufgrund der Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften mit Entscheidung vom 18. August 2000 von der CSO einen Körperschaftsteuerbetrag von 8 638 633,54 GBP für die Gewinne der CSTI im zum 28. Dezember 1996 abgeschlossenen Geschäftsjahr. Der Steuerbescheid betrifft nur die von der CSTI erzielten Gewinne, da die CSTS im gleichen Geschäftsjahr mit Verlust abschloss.
  21. Am 21. August 2000 erhoben die CS und die CSO bei den Special Commissioners of Income Tax, London, Klage gegen diesen Steuerbescheid. Vor diesem Gericht trugen sie vor, dass die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften gegen die Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG verstießen.
  22. Das vorlegende Gericht legt dar, dass es sich einer Reihe von Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die bei ihm anhängige Rechtssache gegenübersehe.
  23. Erstens wirft es die Frage auf, ob die CS die vom EG–Vertrag eingeräumten Grundfreiheiten missbraucht habe, indem sie Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu dem alleinigen Zweck gegründet und mit Kapital ausgestattet habe, in den Genuss eines im Vergleich zu dem des Vereinigten Königreichs günstigeren Steuersystems zu gelangen.
  24. Zweitens fragt es sich, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles, vorausgesetzt, dass die CS wirklich nur die genannten Freiheiten wahrgenommen hat, die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften als eine Beschränkung dieser Freiheiten oder als eine Diskriminierung angesehen werden müssen.
  25. Für den Fall, dass die genannten Rechtsvorschriften als Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Freiheiten anzusehen sein sollten, fragt sich das vorlegende Gericht drittens, ob eine solche Beschränkung verneint werden kann, wenn die CS nicht mehr Steuern zu zahlen hat, als die CSTS und die CSTI entrichtet hätten, wären sie im Vereinigten Königreich niedergelassen. Das vorlegende Gericht stellt sich außerdem die Frage, ob es von Bedeutung ist, dass sich zum einen die Regeln für die Ermittlung der Steuerschuld in Bezug auf die Einkünfte von CSTS und CSTI in mancher Hinsicht von den normalerweise auf die Tochtergesellschaften der CS im Vereinigten Königreich anwendbaren Regeln unterscheiden und dass zum anderen die Verluste einer beherrschten ausländischen Gesellschaft nicht von den Gewinnen einer anderen solchen Gesellschaft oder den Gewinnen der CS und ihrer Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich abgezogen werden können, während ein solcher Abzug zugelassen worden wäre, wenn die CSTS und die CSTI im Vereinigten Königreich niedergelassen wären.
  26. Für den Fall, dass die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften als Diskriminierung angesehen werden, fragt sich das vorlegende Gericht viertens, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens mit der Gründung von Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich durch die CS oder aber mit der Gründung von Tochtergesellschaften durch diese in einem Mitgliedstaat zu vergleichen ist, in dem kein niedrigeres Besteuerungsniveau im Sinne dieser Rechtsvorschriften besteht.
  27. Für den Fall, dass die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften als diskriminierend oder als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit erachtet werden, fragt sich das vorlegende Gericht fünftens, ob diese Rechtsvorschriften sich mit Gründen der Bekämpfung der Steuerumgehung rechtfertigen lassen, da sie darauf abzielten, die Verringerung oder den Abfluss von im Vereinigten Königreich der Steuer unterliegenden Gewinnen zu verhindern, und gegebenenfalls, ob diese Rechtsvorschriften in Anbetracht ihres Zweckes und der Befreiung verhältnismäßig sind, in deren Genuss die Gesellschaften kommen können, die anders als die CS im Rahmen des Motivtests den Beweis zu erbringen vermögen, dass sie keine Steuerumgehung beabsichtigen.
  28. Aufgrund all dieser diversen Überlegungen haben die Special Commissioners of Income Tax, London, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen die Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG nationalen Steuervorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die unter bestimmten Umständen vorsehen, dass eine im betreffenden Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft wegen der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegt, steuerlich belastet wird?Zur Vorlagefrage
  29. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG nationalen Steuervorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Muttergesellschaft in Ansehung der Gewinne besteuert wird, die eine beherrschte ausländische Gesellschaft erzielt hat.
  30. Diese Frage ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich auch auf Artikel 48 EG bezieht, der den in Artikel 43 EG genannten natürlichen Personen, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, für die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit gleichstellt.
  31. Nach ständiger Rechtsprechung fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C–251/98, Baars, Slg. 2000, I–2787, Randnr. 22, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C–436/00, X und Y, Slg. 2002, I–10829, Randnr. 37).
  32. Im vorliegenden Fall betreffen die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften den Fall, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinne von Tochtergesellschaften mit Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs besteuert werden, an denen eine ansässige Gesellschaft eine Beteiligung hält, die ihr die Kontrolle über diese Gesellschaften einräumt. Die Vorschriften sind daher im Hinblick auf die Artikel 43 EG und 48 EG zu prüfen.
  33. Sofern die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und Irland vortragen, beschränkende Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit und auf die Kapitalverkehrsfreiheit haben, sind derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen jedenfalls keine eigenständige Prüfung der genannten Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Artikel 49 EG und 56 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C–36/02, Omega, Slg. 2004, I–9609, Randnr. 27).
  34. Bevor die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften im Hinblick auf die Artikel 43 EG und 48 EG geprüft werden, ist auf die vorab vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage zu antworten, ob es einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat Gesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat zu dem alleinigen Zweck gründet und mit Kapital ausstattet, in den Genuss eines dort geltenden günstigeren Steuersystems zu gelangen.
  35. Zwar dürfen die Angehörigen eines Mitgliedstaats nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen zu entziehen. Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C–61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I–3551, Randnr. 14, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C–212/97, Centros, Slg. 1999, I–1459, Randnr. 24).
  36. Doch darf einem Gemeinschaftsangehörigen, sei er nun eine natürliche oder eine juristische Person, nicht schon allein deshalb die Möglichkeit, sich auf die Bestimmungen des Vertrages zu berufen, genommen werden, weil er beabsichtigt hat, von der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Ansässigkeit geltenden vorteilhaften Steuerrechtslage zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C–364/01, Barbier, Slg. 2003, I–15013, Randnr. 71).
  37. Was die Niederlassungsfreiheit betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel gegründet worden ist, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, für sich allein nicht ausreicht, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 27, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C–167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I–10155, Randnr. 96).
  38. Der Umstand, dass die CS sich im vorliegenden Fall dafür entschieden hat, die CSTS und die CSTI eingestandenermaßen mit dem Ziel im IFSC anzusiedeln, in den Genuss der günstigen Steuerregelung zu kommen, die eine solche Niederlassung verschafft, begründet demnach, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die belgische Regierung sowie in der Sitzung die zyprische Regierung betont haben, als solcher keinen Missbrauch. Dies schließt daher nicht aus, dass sich die CS auf die Artikel 43 EG und 48 EG berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 18, und Inspire Art, Randnr. 98).
  39. Es ist daher zu prüfen, ob die Artikel 43 EG und 48 EG der Anwendung von Rechtsvorschriften wie denjenigen über die beherrschten ausländischen Gesellschaften entgegenstehen.
  40. Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C–311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I–2651, Randnr. 19, vom 7. September 2004 in der Rechtssache C–319/02, Manninen, Slg. 2004, I–7477, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C–446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I–10837, Randnr. 29).c
  41. Mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C–307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I–6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C–471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I–0000, Randnr. 29).
  42. Auch wenn die Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C–264/96, ICI, Slg. 1998, I–4695, Randnr. 21, und Marks & Spencer, Randnr. 31).
  43. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften die ansässigen Gesellschaften je nach dem Besteuerungsniveau für die Gesellschaft, an der sie eine die Kontrolle über diese Gesellschaft einräumende Beteiligung halten, unterschiedlich behandeln.
  44. Denn wenn die ansässige Gesellschaft eine beherrschte ausländische Gesellschaft in einem Mitgliedstaat gegründet hat, in dem diese einem niedrigeren Besteuerungsniveau im Sinne der Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften unterliegt, so werden die von einer solchen beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne kraft dieser Rechtsvorschriften der ansässigen Gesellschaft zugerechnet, die in Bezug auf diese Gewinne besteuert wird. Wenn die beherrschte Gesellschaft dagegen im Vereinigten Königreich oder in einem Staat, in dem sie nicht einem niedrigeren Besteuerungsniveau im Sinne der genannten Rechtsvorschriften unterliegt, gegründet worden ist und besteuert wird, so sind diese Rechtsvorschriften nicht anwendbar und wird nach dem Körperschaftsteuerrecht des Vereinigten Königreichs die ansässige Gesellschaft unter derartigen Umständen nicht in Bezug auf die Gewinne der beherrschten Gesellschaft zur Steuer herangezogen.
  45. Diese unterschiedliche Behandlung führt zu einem Steuernachteil für die ansässige Gesellschaft, auf die die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften anwendbar sind. Selbst wenn man nämlich, wie es die Regierungen des Vereinigten Königreichs sowie die dänische, die deutsche, die französische, die portugiesische, die finnische und die schwedische Regierung vorschlagen, den etwaigen, vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand berücksichtigt, dass eine solche ansässige Gesellschaft für die Gewinne einer in den Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallenden beherrschten ausländischen Gesellschaft keine höheren Steuern entrichtet, als für diese Gewinne angefallen wären, wenn sie von einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich erzielt worden wären, so ändert dies nichts daran, dass bei Anwendung derartiger Rechtsvorschriften die ansässige Gesellschaft für Gewinne einer anderen juristischen Person zur Steuer herangezogen wird. Dies geschieht jedoch nicht bei einer ansässigen Gesellschaft, die eine im Vereinigten Königreich besteuerte Tochtergesellschaft hat oder deren Tochtergesellschaft mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats keinem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegt.
  46. Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sowie Irland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend machen, sind die unterschiedliche steuerliche Behandlung, die sich aus den Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften ergibt, und der daraus resultierende Nachteil für ansässige Gesellschaften mit einer in einem anderen Mitgliedstaat einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegenden Tochtergesellschaft dazu geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch solche Gesellschaften zu behindern, indem diese davon abgebracht werden, eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat zu gründen, zu erwerben oder zu behalten, in dem diese einem solchen Besteuerungsniveau unterliegen würde. Hierin besteht somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 EG und 48 EG.
  47. Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C–250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I–2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004 in der Rechtssache C–9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I–2409, Randnr. 49, sowie Marks & Spencer, Randnr. 35).
  48. Die Regierung des Vereinigten Königreichs, unterstützt von der dänischen, der deutschen, der französischen, der portugiesischen, der finnischen und der schwedischen Regierung, trägt vor, dass die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften den Kampf gegen eine besondere Form der Steuerumgehung bezweckten, die darin bestehe, dass eine ansässige Gesellschaft künstlich Gewinne aus dem Mitgliedstaat, in dem diese erzielt worden seien, dadurch in einen Staat mit niedrigem Besteuerungsniveau verlagere, dass sie dort eine Tochtergesellschaft gründe und dass sie Rechtsgeschäfte tätige, die hauptsächlich dazu bestimmt seien, eine solche Verlagerung zugunsten dieser Tochtergesellschaft herbeizuführen.
  49. Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C–294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I–7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C–422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I–6817, Randnr. 52). Die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu vermeiden, gehört weder zu den in Artikel 46 Absatz 1 EG genannten Gründen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C–136/00, Danner, Slg. 2002, I–8147, Randnr. 56, und Skandia und Ramstedt, Randnr. 53).
  50. Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C–478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I–7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C–334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I–2229, Randnr. 27).
  51. Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C–324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I–11779, Randnr. 37, De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50, und Marks & Spencer, Randnr. 57).
  52. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Steuerpflichtigen ist insbesondere das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 25, und X und Y, Randnr. 42).
  53. Dieses Ziel besteht darin, es den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu erlauben, in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweitniederlassung zu gründen, um dort ihren Tätigkeiten nachzugehen, und so die gegenseitige wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu fördern (vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21). Zu diesem Zweck will die Niederlassungsfreiheit es den Staatsangehörigen der Gemeinschaft ermöglichen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen ihrer Herkunft teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen (Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C–55/94, Gebhard, Slg. 1995, I–4165, Randnr. 25).
  54. In Anbetracht dieses Zieles der Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert der Niederlassungsbegriff im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C–221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I–3905, Randnr. 20, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C–246/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I–4585, Randnr. 21). Daher setzt sie eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem voraus.
  55. Folglich lässt sich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird.
  56. Verhaltensweisen von der Art, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben worden sind, können wie die in Randnummer 49 des oben zitierten Urteils Marks & Spencer genannten Praktiken, die darin bestehen, Übertragungen von Verlusten innerhalb eines Konzerns auf diejenigen Gesellschaften zu organisieren, die in den Mitgliedstaaten ansässig waren, in denen die höchsten Steuersätze galten und folglich der steuerliche Wert dieser Verluste am höchsten war, das Recht der Mitgliedstaaten in Gefahr bringen, ihre Steuerzuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46).
  57. In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, ob sich die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die sich aus den Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften ergibt, mit Gründen der Bekämpfung rein künstlicher Gestaltungen rechtfertigen lässt und ob sie sich gegebenenfalls im Hinblick auf dieses Ziel als verhältnismäßig erweist.
  58. Die genannten Vorschriften betreffen Situationen, in denen eine ansässige Gesellschaft eine beherrschte ausländische Gesellschaft gegründet hat, die im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung einem Besteuerungsniveau unterliegt, das sich auf weniger als drei Viertel der Steuer beläuft, die im Vereinigten Königreich zu entrichten gewesen wäre, wenn die Gewinne dieser beherrschten ausländischen Gesellschaft dort besteuert worden wären.
  59. Dadurch, dass die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften vorsehen, dass die Gewinne einer beherrschten ausländischen Gesellschaft, die einem sehr günstigen Steuerrecht unterliegt, in die Steuerbemessungsgrundlage der ansässigen Gesellschaft einfließen, ermöglichen sie es, Praktiken entgegenzuwirken, deren einziges Ziel darin besteht, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird. Wie die französische, die finnische und die schwedische Regierung vorgetragen haben, sind solche Vorschriften daher geeignet, das Ziel zu erreichen, auf das hin sie erlassen worden sind.
  60. Es ist noch zu prüfen, ob die genannten Vorschriften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
  61. Die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften sehen mehrere Fälle vor, in denen die Gewinne der beherrschten ausländischen Gesellschaften nicht von der ansässigen Gesellschaft zu versteuern sind. Einige dieser Ausnahmen ermöglichen es, die ansässige Gesellschaft in Situationen zu entlasten, in denen es als ausgeschlossen erscheint, dass eine rein künstliche Gestaltung allein zu steuerlichen Zwecken vorliegt. So lässt sich der Ausschüttung praktisch aller Gewinne einer beherrschten ausländischen Gesellschaft an eine ansässige Gesellschaft entnehmen, dass es dieser nicht darum geht, sich der britischen Steuer zu entziehen. Wenn die beherrschte ausländische Gesellschaft Handelsaktivitäten nachgeht, so schließt das seinerseits das Bestehen einer künstlichen Gestaltung ohne jede echte wirtschaftliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat aus.
  62. Falls keine dieser Ausnahmen eingreift, kann von der durch die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften vorgesehenen Besteuerung dann abgesehen werden, wenn die Niederlassung und die Tätigkeiten der beherrschten ausländischen Gesellschaft den Anforderungen des Motivtests genügen. Diese bestehen im Wesentlichen darin, dass die ansässige Gesellschaft beweisen muss, dass zum einen der signifikante Steuerrückgang im Vereinigten Königreich, der sich aus den Umsätzen zwischen dieser Gesellschaft und der beherrschten ausländischen Gesellschaft ergibt, nicht das Hauptziel oder eines der Hauptziele dieser Umsätze war, und dass zum anderen die Steuerminderung im Vereinigten Königreich durch Abfluss von Gewinnen im Sinne der genannten Rechtsvorschriften weder das Hauptmotiv noch eines der Hauptmotive für die Gründung der beherrschten ausländischen Gesellschaft war.
  63. Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission vorgetragen haben, kann die Tatsache, dass keine der von den Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften vorgesehenen Ausnahmen hier eingreift und dass das Streben nach Erleichterung der Steuerlast Anlass zur Gründung der beherrschten ausländischen Gesellschaft und zum Tätigen von Umsätzen zwischen dieser und der ansässigen Gesellschaft war, nicht ausreichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine rein künstliche Gestaltung vorliegt, die lediglich dazu bestimmt ist, der genannten Steuer zu entgehen.
  64. Denn für die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gestaltung ist außer einem subjektiven Element, das in dem Streben nach einem Steuervorteil besteht, erforderlich, dass aus objektiven Anhaltspunkten hervorgeht, dass trotz formaler Beachtung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Voraussetzungen der mit der Niederlassungsfreiheit verfolgte Zweck, wie er in den Randnummern 54 und 55 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, nicht erreicht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C–110/99, Emsland-Stärke, Slg. 2000, I–11569, Randnrn. 52 und 53, und vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C––255/02, Halifax u. a., Slg. 2006, I–0000, Randnrn. 74 und 75).
  65. Dementsprechend sind die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften nur dann gemeinschaftsrechtskonform, falls die von ihnen vorgesehene Besteuerung ausgeschlossen ist, wenn die Gründung einer beherrschten ausländischen Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art mit einer wirtschaftlichen Realität zusammenhängt.
  66. Diese Gründung muss mit einer tatsächlichen Ansiedlung zusammenhängen, deren Zweck darin besteht, wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nachzugehen, wie aus der in den Randnummern 52 bis 54 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung hervorgeht.
  67. Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission in der Sitzung vorgetragen haben, muss diese Feststellung auf objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhen, die sich u. a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins der beherrschten ausländischen Gesellschaft in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen.
  68. Führt die Prüfung solcher Anhaltspunkte zu der Feststellung, dass die beherrschte ausländische Gesellschaft nur mit einer fiktiven Ansiedlung zusammenhängt, die keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entfaltet, so ist die Gründung dieser beherrschten ausländischen Gesellschaft als eine rein künstliche Gestaltung anzusehen. Dergleichen könnte insbesondere bei einer Tochtergesellschaft der Fall sein, die eine „Briefkastenfirma” oder eine „Strohfirma” ist (vgl. Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C–341/04, Eurofood IFSC, Slg. 2006, I–0000, Randnrn. 34 und 35).
  69. Demgegenüber erlaubt, wie der Generalanwalt in Nummer 103 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Umstand, dass die den Gewinnen der beherrschten ausländischen Gesellschaft entsprechenden Tätigkeiten ebenso gut von einer im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats, in dem die ansässige Gesellschaft angesiedelt ist, niedergelassenen Gesellschaft hätten ausgeführt werden können, nicht den Schluss, dass eine rein künstliche Gestaltung vorliegt.
  70. Der ansässigen Gesellschaft, die hierzu am ehesten in der Lage ist, ist die Gelegenheit zu geben, Beweise für die tatsächliche Ansiedlung der beherrschten ausländischen Gesellschaft und deren tatsächliche Betätigung vorzulegen.
  71. Angesichts der von der ansässigen Gesellschaft vorgelegten Beweise haben die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, um die erforderlichen Informationen über die tatsächliche Lage der beherrschten ausländischen Gesellschaft zu erhalten, auf die Mechanismen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen nationalen Steuerverwaltungen zurückzugreifen, wie sie durch die von Irland in seinen schriftlichen Erklärungen erwähnten Rechtsakte geschaffen wurden, nämlich auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) und, im vorliegenden Fall, auf das Abkommen vom 2. Juni 1976 zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Irland andererseits zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern auf Einkommen und Kapitalerträge.
  72. Hier obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob der Motivtest, wie er von den Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften festgelegt ist, in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs so ausgelegt werden kann, dass er es ermöglicht, die Anwendung der von diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Besteuerung auf rein künstliche Gestaltungen zu beschränken, oder ob vielmehr die Kriterien, auf denen dieser Test beruht, bedeuten, dass die ansässige Gesellschaft selbst dann, wenn keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Gestaltung vorliegen, unter diese Rechtsvorschriften fällt, sobald nur keine der von ihnen vorgesehenen Ausnahmen eingreift und das Streben nach einer Steuerminderung im Vereinigten Königreich zu den zentralen Gründen der Errichtung der beherrschten ausländischen Gesellschaft zählt.
  73. Im ersten Fall müssten die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften als mit den Artikeln 43 EG und 48 EG vereinbar angesehen werden.
  74. Im zweiten Fall wären die genannten Vorschriften hingegen, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Kommission und in der Sitzung die zyprische Regierung vorgetragen haben, als gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstoßend zu betrachten.
  75. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen sind, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.Kosten
  76. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.

Leitlinien für Kosmetikprodukte

Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern Leitlinien für Kosmetikprodukte und ihre Nebenwirkungen erarbeitet. Ziel ist, der Öffentlichkeit einen besseren Informationszugang zu ermöglichen. Verbraucher haben künftig die Wahl, sich direkt an die Herstellerfirma zu wenden. Die Industrie richtet hierfür ein öffentlich zugängliches zentrales Verzeichnis ein.

EU-Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen, zuständig für Unternehmen und Industrie, erklärte: „Diese Informationsleitlinien machen Verbrauchern und Industrie das Leben leichter. Die Verbraucher können auf umfassende Informationen über Zusammensetzung und unerwünschte Nebenwirkungen kosmetischer Mittel zugreifen.“

Künftig muss der Öffentlichkeit die Information über die Zusammensetzung kosmetischer Mittel und unerwünschte Nebenwirkungen zur Verfügung gestellt werden. Die Bestandteile der Kosmetik müssen in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt ihrer Hinzufügung angegeben werden. Der Hersteller oder Händler kosmetischer Mittel muss hinreichende Informationen über Häufigkeit und Art der mit dem Mittel verbundenen unerwünschten Nebenwirkungen zur Verfügung stellen. Der Europäische Dachverband der Hersteller von Parfümerie- und Körperpflegemitteln (COLIPA) richtet ein öffentliches Verzeichnis der Unternehmen ein, die in der EU Kosmetikerzeugnisse auf den Markt bringen.

Die Hersteller sind verpflichtet, Kunden auf Anfrage über eventuelle unerwünschte Nebenwirkungen zu informieren, die ihnen über ihre Produkte gemeldet wurden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen.

Welche Informationen müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

1. Allgemeine Leitlinien
  • Informationen über die Zusammensetzung kosmetischer Mittel und unerwünschte Nebenwirkungen, die den Unternehmen gegebenenfalls über die von ihnen hergestellten Produkte gemeldet wurden, sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein.
  • Diese Informationen müssen unbeschadet des Schutzes insbesondere des Geschäftsgeheimnisses und der Rechte an geistigem Eigentum offengelegt werden.
  • Damit die Verbraucher Angaben finden können, die eine Kontaktaufnahme zu den Unternehmen ermöglichen, hat der Europäische Dachverband der Hersteller von Parfümerie- und Körperpflegemitteln COLIPA ein öffentlich zugängliches zentrales Verzeichnis der Unternehmen eingerichtet, die in der EU Kosmetikerzeugnisse auf den Markt bringen.
2. Besserer Zugang zu Informationen über unerwünschte Nebenwirkungen der Produkte

Eine „unerwünschte Nebenwirkung“ ist eine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die durch die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eines kosmetischen Erzeugnisses hervorgerufen wird. Nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen zählen beispielsweise die Folgen einer missbräuchlichen oder unsachgemäßen Verwendung des Erzeugnisses oder die Wirkungen dazugehöriger Teile wie etwa der Verpackung. Beispiele für unerwünschte Nebenwirkungen sind: reizende oder allergische Wirkungen, kosmetische Akne, phototoxische Wirkungen, Lichtempfindlichkeit, anaphylaktischer Schock oder Juckreiz.

Der Hersteller kosmetischer Mittel oder die für das Inverkehrbringen eines importierten kosmetischen Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortliche Person

  • muss hinreichende Informationen über Häufigkeit und Art der mit dem Mittel verbundenen unerwünschten Nebenwirkungen zur Verfügung stellen.
  • Alle dem Unternehmen bekannt gewordenen unerwünschten Nebenwirkungen sollten in die Informationen, die das Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich macht, einbezogen werden.
  • In ihren Informationen für die Öffentlichkeit haben die Unternehmen die Möglichkeit, zusätzlich einen Wert für die Anzahl der unerwünschten Nebenwirkungen je 1 000 000 Einheiten des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu berechnen.
3.Informationen über die quantitative Zusammensetzung kosmetischer
Mittel

Auf kosmetischen Erzeugnissen werden die Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt ihrer Hinzufügung angegeben. Auf Anfrage müssen die quantitativen Angaben über Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als „gefährlich“ eingestuft werden, offengelegt werden. Ein Stoff gilt dann als „gefährlich“, wenn er explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend ist.

Um jedoch das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum nicht zu gefährden, können die Werte aufgerundet und als „<x %“ ausgewiesen werden, oder es können Konzentrationsspannen (x-y%) angegeben werden.

Die Leitlinien sind das Ergebnis der Arbeiten einer – von der
Kommission eingerichteten – Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten und der Interessenträger zusammensetzt. Die Leitlinien
im finden Sie im Internet hier: Leitlinien (englisch).

Garantien für Exportkredite deutlich gestiegen

Die Bundesregierung übernahm im ersten Halbjahr 2006 Kreditgarantien für Exportgeschäfte mit einem Auftragsvolumen von 9,2 Mrd. EUR, das sind 24% mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Die zum 1. Januar 2006 eingeführte Avalgarantie wurde von den Unternehmen gut aufgenommen. Sie verbessert die Kreditversorgung für kleine und mittlere
Exporteure. Ebenfalls zum Jahresbeginn wurden die vor allem für mittelständische Unternehmen zur Absicherung der kurzfristigen Exportrisiken wichtige Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung markt- und kundennäher ausgestaltet. Die Umsätze sind im 1. Halbjahr leicht gestiegen.

Das finanzielle Gesamtergebnis ist – wie bereits im Vorjahr – deutlich positiv. Für politische und wirtschaftliche Schäden wurden an Exporteure bzw. ihre Banken 138 Mio. EUR ausgezahlt (1. Halbjahr 2005: 195 Mio. EUR). Neben deutlich höheren Prämieneinnahmen in Höhe von 360 Mio. EUR (1. Halbjahr 2005: 233 Mio. EUR) sorgten wieder hohe Rückflüsse auf früher gezahlte Entschädigungen aus dem Bundeshaushalt und hier vor allem vorzeitige Rückzahlungen aus Brasilien und Nigeria im ersten Halbjahr 2006 für einen Überschuss in Höhe von ca.1,2 Mrd. EUR (1. Halbjahr 2005: 1,3 Mrd. EUR). Der Überschuss ermöglicht einen weiteren Abbau des zwischen 1982 und 1998 kumulierten Defizits. Überwiegend aus Umschuldungsabkommen wurden Zinsen in Höhe von 1,4 Mrd. EUR vereinnahmt (1. Halbjahr 2005: 1 Mrd. EUR). Sie werden in der Ergebnisdarstellung aus methodischen Gründen nicht berücksichtigt, weil auch die Kosten der Refinanzierung des Bundes für ausgezahlte Schäden nicht in die Ergebnisrechnung einfließen.

Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos äußerte hirezu: „Die auch in 2006 sehr hohe Nachfrage nach staatlichen Exportkreditgarantien zeigt, dass die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zum herausragenden Exporterfolg unseres Landes mit positiven Effekten für die Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland leistet. Die wirkungsvolle Unterstützung unserer Unternehmen im internationalen Wettbewerb ist vor allem für den Mittelstand sehr wichtig. Ich habe deshalb die Beschleunigung und Entbürokratisierung der Entscheidungsverfahren für die Exportkreditgarantien in die am 19. Juli 2006 vom Kabinett verabschiedete Mittelstandsinitiative aufgenommen. Deutliche Verbesserungen bei der Beratung mittelständischer Unternehmen sowie bei der mittelstandsfreundlichen Ausgestaltung der Produkte haben wir bereits erreicht.“

Ferner führte der Minister aus: „Seit 1999 hat sich das bis dahin kumulierte Defizit von 13,5 Mrd. EUR auf jetzt 5,2 Mrd. EUR verringert. Auch in den nächsten Jahren erwarten wir Überschüsse. Die Prämieneinnahmen und unser effektives Risiko- und Schadensmanagement gewährleisten, dass sich diese Unterstützung für die deutsche Wirtschaft selbst trägt. Für unsere Partnerländer leisten wir insbesondere durch die abgesicherten Investitionsgüterlieferungen zugleich einen Beitrag zu Aufbau und Weiterentwicklung ihrer Wirtschaft.“

Telekom soll moderne Breitbandnetze öffnen

Die EU-Kommission hat heute die Maßnahmen gebilligt, mit denen die Bundesnetzagentur der beherrschenden Stellung der Deutschen Telekom auf dem deutschen Breitbandmarkt entgegenwirken will. In ihrem heutigen Schreiben an die deutsche Regulierungsbehörde begrüßte die EU-Kommission, dass nun Marktneulingen der Bitstromzugang über die Breitbandnetze der Deutschen Telekom ermöglicht werden soll. Sie forderte eine umgehende Umsetzung der Vorschriften und begrüßte, dass die Maßnahme den Bitstromzugang unabhängig von der eingesetzten Technologie (ADSL2, ADSL2+, SDSL und VDSL) vorsieht.

Viviane Reding, EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, erklärte: „Die Wettbewerbsöffnung des deutschen Breitbandmarktes wird zu besseren Diensten und niedrigeren Verbraucherpreisen beim Internetzugang führen. Während der Bitstromzugang den Markteinsteigern in den meisten EU-Mitgliedstaaten schon seit Jahren zur Verfügung steht, hat der deutsche Regulierer lange gebraucht, um die notwendigen Maßnahmen zu treffen: mehr als drei Jahre seit Inkrafttreten des neuen EU-Rechtsrahmens und acht Monate seit Feststellung der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Telekom. Ich fordere daher die Bundesnetzagentur auf, die Abhilfemaßnahmen nun unverzüglich anzuwenden, damit endlich auch in Deutschland sowohl die Wettbewerber als auch die Verbraucher in den Genuss fairer Wettbewerbsbedingungen kommen.“

Die Regulierungsmaßnahme sieht vor, dass die Deutsche Telekom ihre Breitbandnetze Wettbewerbern öffnen muss. Sie soll es Konkurrenten ermöglichen, eine Hochgeschwindigkeits-Datenverbindung zum Kunden mit Übertragungskapazitäten für Breitbanddaten in beide Richtungen zu erwerben. Die EU-Kommission machte deutlich, dass die Deutsche Telekom auch den Bitstromzugang zur ihrer neuen VDSL-Insfrastruktur sicherstellen muss. Damit können Marktneulinge ihren Endkunden eigene Mehrwertdienste anbieten.

Die Telekom hatte als Sicherheit für ihre Investitionen in das neue Netz eine befristete Ausnahme für das VDSL-Netz von der Regierung verlangt.

In ihrem Schreiben forderte die EU-Kommission die deutsche Regulierungsbehörde außerdem dazu auf, sich auch um die Bereitstellung des Breitbandzugangs ohne Telefonanschluss der Deutschen Telekom zu kümmern. Sie soll auch dafür Sorge tragen, dass die Preise hinreichend unter den Endkundenpreisen der Deutschen Telekom liegen. Alternativ kann die Bundesnetzagentur die Zugangspreise auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gemäß EU-Recht selbst berechnen.

EU unterstützt Europäischen Fonds für Südosteuropa

Die Europäische Kommission hat sich mit 60 Millionen Euro am „European Fund for South East Europe” (EFSE) beteiligt. Dieser Luxemburger Investitionsfonds soll die Entwicklung des Privatsektors in den westlichen Balkanstaaten fördern und zu diesem Zweck Banken und Mikrofinanzinstituten in dieser Region Kreditmittel bereitstellen.

Der im Dezember 2005 gegründete EFSE ist aus einer gemeinsamen Anstrengung von Geberländern, nationalen und internationalen Finanzinstitutionen und der Europäischen Kommission hervorgegangen. Er ist gegenwärtig mit über 200 Mio. € ausgestattet und soll Kapital privater institutioneller Anleger anziehen, um so die öffentlichen Gelder aufzustocken, die zur Finanzierung von Kleinstunternehmen und Haushalten bereitstehen; binnen 5 Jahren wird ein Volumen von 500 Mio. € angestrebt.

Zur Beteiligung der Kommission erklärte Erweiterungskommissar Olli Rehn: „Der Zusatznutzen des heutigen Geschäfts besteht darin, dass für die Kontinuität der so sehr benötigten Finanzierung von Kleinstunternehmen und Haushalten gesorgt wird. Es wird als Katalysator wirken und private Investitionen in beträchtlichem Umfang für den Fonds anziehen. Neu ist dabei, dass Anreize für private Investoren geschaffen werden, damit sie die Region als interessantes Investitionsziel entdecken.”

Die Entwicklung de Privatsektors ist eine wichtige Voraussetzung für den Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft; diese wiederum ist ein wichtiges Kriterium, das künftig alle beitrittswilligen Länder für eine Aufnahme in die Europäische Union erfüllen müssen. Damit der Handel sich entwickelt und Investitionen getätigt werden, muss der Privatsektor Fortschritte machen. Dies wiederum wird die Voraussetzungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den westlichen Balkanländern bieten, wo die Arbeitslosigkeit besonders hoch ist.

Die Verwaltung ihrer EFSE-Beteiligung hat die Kommission dem Europäischen Investitionsfonds übertragen. Diese Beteiligung erfolgt nicht in traditioneller Form durch Einzahlung von Geldern. Vielmehr hat die Kommission die Übertragung ausstehender Kredite an die lokalen Finanzinstitutionen genehmigt. Diese stammen aus einem bereits finanzierten revolvierenden Kredit, der unter der Schirmherrschaft der UN gemäß der Resolution Nr. 1244 des Sicherheitsrats von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Kosovo verwaltet wird. Der EFSE wird auf diese Weise für die Kontinuität dieser Geschäfte sorgen, aber auch Gelder aus dem Privatsektor in die Region leiten.

Finanzierung von Sicherheitsmaßnahmen im Luft- und Seeverkehr

Die Europäische Kommission hat einen Bericht über die Finanzierung von Sicherheitsmaßnahmen im Luft- und Seeverkehr veröffentlicht. Laut diesem Bericht können die Sicherheitskosten im Verkehr erheblich sein und werden derzeit größtenteils von den Nutzern getragen. Demnach gilt eine öffentliche Finanzierung von Anti-Terror-Maßnahmen im Transportwesen nicht als staatliche Beihilfe.

In dem Bericht werden die unterschiedlichen Finanzierungsmechanismen in den Mitgliedstaaten dargestellt und wird davor gewarnt, dass die verschiedenen Ansätze zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen können. Die Schlussfolgerung aus dem Bericht ist, dass mehr Transparenz bei Sicherheitsabgaben und -gebühren den Nutzern der Verkehrsdienste zugute käme und dass eine öffentliche Finanzierung von Maßnahmen zur Terrorabwehr im Verkehr im Allgemeinen keine staatliche Beihilfe darstellt.

Im Luftverkehr entfallen auf die Sicherheitsgebühren für Flüge innerhalb der Gemeinschaft zwischen 1 und 2 % des durchschnittlichen Flugpreises. Es bestehen zwei Finanzierungsmodelle: ein zentralisiertes, bei dem die Sicherheitsmaßnahmen im Wesentlichen vom Staat finanziert werden, und ein dezentralisiertes, bei dem die Sicherheitsmaßnahmen von den Flughafenbehörden erbracht werden. In beiden Modellen finanziert jedoch letztendlich hauptsächlich der Fluggast die Sicherheit, entweder durch Steuern oder Sicherheitsgebühren der Luftfahrtunternehmen.

Für den Seeverkehr verfügt die EU über mehr als 1 200 Seehäfen, 4 000 Hafenanlagen und 9 000 Schiffe. Auch wenn die Investitionen für neue Sicherheitsmaßnahmen pro Schiff in absoluten Zahlen recht hoch sind (rund 100 000 €), stellen sie doch nur einen geringen Prozentsatz (etwa 0,0006 bis 0,0015 %) der Gesamtinvestitionen dar. Was die Hafenanlagen angeht, belegt die Studie erhebliche Bandbreiten bei den Investitionen in die verschiedenen Arten von Infrastruktur, etwa Mehrzweck-Anlagen und solchen für den Containerumschlag. Dies lässt sich in erster Linie dadurch erklären, dass – je nach der besonderen Aktivität – manche Arten von Anlagen bereits über Ausstattungen und Vorkehrungen verfügen, mit denen grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllt werden oder beispielsweise Diebstahl verhindert wird. Die Kosten werden im Wesentlichen von den Hafenbehörden und den Betreibern selbst getragen.

In der Folge der Anschläge vom 11. September 2001 und späterer Terrorakte bleibt die Gefahrenabwehr ein hochaktuelles Thema. Mittlerweile wurden europäische Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr im Luft- und Seeverkehr angenommen, und die Kommission hat eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit vorgeschlagen. In diesem Rahmen wurde der Bericht erstellt.

Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass eine größere Transparenz bei Sicherheitsabgaben und -gebühren im Interesse der Nutzer der Verkehrsdienste läge. Der derzeitige Mangel an Transparenz erschwert es auch, mögliche Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu erkennen. Auch die Unterschiede beim Ansatz zur Finanzierung von Sicherheitsmaßnahmen erhöhen die Möglichkeit von Wettbewerbsverfälschungen. Dies ist besonders in den Fällen von Belang, in denen Mitgliedstaaten zusätzlich strengere Maßnahmen vorschreiben als die europäischen Rechtsvorschriften.

Von besonderer Bedeutung ist die Auffassung der Kommission, dass angesichts der Tatsache, dass der Schutz der Bürger Europas vor Terroranschlägen im Wesentlichen eine Aufgabe des Staates ist, die öffentliche Finanzierung von Maßnahmen zur Verhinderung von Anschlägen keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie mit der Ausübung von typischerweise hoheitlichen Befugnissen verbunden ist.

Vizepräsident Jacques Barrot erklärte dazu: „Der Schutz der Bürger vor Terroranschlägen muss weiterhin Vorrang haben. Sicherheitsmaßnahmen im Luft- und Seeverkehr sollten auch von öffentlichen Stellen finanziert werden, jedoch ohne Wettbewerbsverzerrungen.“

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Das Europäische Parlament hat heute das erste „Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation” (CIP – Competitiveness and Innovation Framework Programme) beschlossen. Für den Zeitraum von 2007 bis 2013 stehen für ca. 350 000 KMU 3,6 Milliarden Euro an EU-Finanzhilfen für Investitionen in zahlreiche innovations- und wachstumsorientierte Projekte zur Verfügung. Mit dem neuen Programm werden Innovationsmaßnahmen in Unternehmen und in der Industrie unterstützt. Darüber hinaus werden auch effiziente Energienutzung, erneuerbare Energiequellen, Umwelttechnologien sowie eine bessere Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gefördert. Die abschließende Annahme des Programms im Rat ist für die nächsten Wochen geplant.

Jorgo Chatzimarkis, der CIP-Berichterstatter des Parlamentsausschusses für Industrie, Forschung und Energie, meinte dazu: “Die Annahme des CIP-Programms in der ersten Lesung bedeutet nicht weniger als den Beginn einer neuen Ära in Sachen Innovation in Europa. Das Programm enthält neue Konzepte, verringert den Verwaltungsaufwand, erweitert den Umfang der Innovation und integriert gleichzeitig die bereits bestehenden und gut funktionierenden Programmelemente.”

Der für die Bereiche Unternehmens- und Industriepolitik zuständige Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen erklärte: “Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation führt eine Reihe europaweiter Maßnahmen in einem einzigen, umfassenden Programm zusammen. Die Zielsetzung des Programms ist klar umrissen: Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit in Europa. Es greift direkt die in der Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon formulierten Forderungen nach einfacheren, sichtbareren und stärker zielgerichteten EU-Maßnahmen zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung auf.”

Für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gelten folgende Zielsetzungen:

  • Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KMU;
  • Förderung aller Formen von Innovationen, einschließlich Ökoinnovationen;
  • Beschleunigte Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und alle Bereiche der Gesellschaft einschließenden Informationsgesellschaft;
  • Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen in allen Bereichen, einschließlich Verkehr.

Unter Berücksichtigung der Ökoinnovation als Leitthema der gesamten Programmstrategie enthält das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation drei spezifische Programme:

(1) Gründung und Wachstum von KMU: Das Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation” mit einem Budget von 2,17 Milliarden Euro, darunter 430 Mio. Euro zur Förderung der Ökoinnovation, wird dem Mittelstand den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern, eine bessere Integration der vorhandenen Netzwerke von Unternehmensdienstleistungen (Euro-Info-Zentren und Verbindungsbüros für Forschung und Technologie) erzielen sowie Innovationsmaßnahmen (INNOVA, Pro-Inno usw.) fördern. Über eine Milliarde Euro sind zur Förderung der sehr erfolgreichen, vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwalteten Finanzierungsinstrumente bestimmt, mit deren Hilfe Risikokapitalfonds (zur Kostendeckung in der Entwicklungs- und Expansionsphase) mitfinanziert und Mitbürgschaften für Kredite bereitgestellt werden.

(2) Informations- und Kommunikationstechnologien: Das „Programm zur Unterstützung der IKT-Politik” mit einem Budget von 730 Millionen Euro wird Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung ankurbeln, indem breitere Akzeptanz, effizienterer Einsatz und bessere Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien gefördert werden. Die Förderung bezieht sich insbesondere auf Pilotprojekte unter Verwendung innovativer, IKT-basierter Dienstleistungen in Bereichen von öffentlichem Interesse, Entwicklung digitaler Inhalte sowie Stärkung der Sicherheit von IKT-Anwendungen sowie des Vertrauens der Anwender.

(3) Verstärkter Einsatz erneuerbarer Energiequellen und Senkung des Energieverbrauchs: Das „Programm für intelligente Energie – Europa” mit einem Budget von 730 Millionen Euro dient der Förderung der Energieeffizienz, neuer und erneuerbarer Energiequellen sowie technologischer Lösungen zur Reduzierung verkehrsbedingter Treibhausgasemissionen.
Verschiedene Studien haben den hohen Nutzen einer EU-Unterstützung für Kreditbürgschaften gezeigt: wird jedem Euro aus dem EU-Haushalt wird ein Kreditvolumen von 72 Euro erzielt. Im Durchschnitt schafft bzw. sichert jedes mit Hilfe von Risikokapital geförderte Unternehmen über 50 Arbeitsplätze. Erfolgsgeschichten wie die des Unternehmens Skype Technologies SA haben die positiven Auswirkungen der EU-Unterstützung in Bezug auf Risikokapital eindrücklich bewiesen.