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Entwickelt der BGH ein neuartiges absolutes Recht?

Der unter anderem für das Grundstücksrecht zuständige 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Die Stiftung verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem den Touristenmagnet Sanssouci in Potsdam, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Jagdschloss Grunewald oder das Schloss Charlottenburg.

Der Streitpunkt

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen und auch die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

Postkarte mit dem Schloss Charlottenburg um 1900

Die Stiftung wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Nach dem geltenden deutschen Recht (UrhG) hat derjenige, der die Aufnahmen macht, daran zumindest ein Leistungsschutzrecht (§ 72 Abs. 1 UrhG) und zwar unabhängig von der Frage, ob er berechtigt war, die Bilder aufzunehmen oder nicht. Inhaber dieses Rechts  ist jedenfalls nicht die Stiftung.

Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998 über die Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt. An den Eingängen der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen sei jeweils ein Schild Parkordnung mit dem Hinweis aufgestellt: „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“ (ich war am 16. Dezember 2010 am Schloss Charlottenburg und habe dort kein Schild gesehen).

Die Stiftung gibt diverse Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und bietet diese zum Verkauf an.

Die Stiftung verlangt in drei Verfahren eine Verbreitung der Bilder zu gewerblichen Zwecken zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens. In einem ging es um eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und freiberuflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet (z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude).

In den Internetforen wird das Thema zumeist unter dem Gesichtspunkt „Panoramafreiheit“ — § 59 UrhG — abgehandelt. Diese Vorschrift hat allerdings mit dem Thema nicht viel zu tun, denn § 59 betrifft urheberrechtlich geschützte Werke, wozu aber die denkmalgeschützten Gebäude nicht gehören, denn deren Schutz ist abgelaufen. § 59 UrhG kann deshalb allenfalls als ein Hinweis verstanden werden:  Selbst wenn das abgebildete Objekt urheberrechtlich geschützt ist, ist es zulässig, von öffentlich zugänglichen Plätzen aus diese abzubilden und die Abbildungen zu vervielfältigen. Für urheberrechtlich nicht geschützte Werke kann demzufolge nichts anderes gelten.

Welchen Schutz bietet das Eigentum?

Das Landgericht Potsdam hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht Brandburg hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Er hat die erste Grundfrage, nämlich, ob die Stiftung als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer — an ein Entgelt geknüpften — Zustimmung abhängig machen darf, bejaht.

Schloss Charlottenburg (heute Berlin)

Der BGH knüpft dabei wie zuvor schon das LG Potsdam an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen geprägt wurde, die unter den Bezeichnungen „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) und „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Dem Grundstückeigentümer stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Keine besonderen Regelungen für die Stiftung

Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibe die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergebe sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gelte die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr sei die Stiftung ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen. Die Fotografien dürfen  — wenn der entsprechende Obolus entrichtet wurde — nach dem Verständnis des BGH gewerblich genutzt werden.

Rechtsfolge

Der Unterlassungsanspruch — keine zukünftige Verbreitung — und der Auskunftsanspruch sei demnach gegeben. Der Unterlassungsanspruch ist bei einer bloßen Rechtsverletzung gegeben. Niemand muss hinnehmen, dass sein Recht rechtswidrig beeinträchtigt wird. An solche Rechtsverletzungen knüpft regelmäßig auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (Eingriffskondiktion), nach der der Verletzer die Vorteile auszugleichen hat, die er nach einem schuldlosen Eingriff in ein fremdes Recht hat.

Schloss Charlottenburg, das Bild und der Zaun

Ob auch ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt hingegen vom Verschulden ab. Das ist nach dem BGH eine Frage der Kenntnis des Verbreiters. Wenn der Verbreiter weiß (oder sich schuldhaft dieser Erkenntnis verschließt), dass er mit seinen Handlungen Rechte anderer verletzt, handelt er schuldhaft.

In einem Verfahren (V ZR 44/10) lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt.

Hier folgte der 5. Senat  der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten „Internet I bis III“ (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), „jugendgefährdende Medien bei ebay“ ( I ZR 18/04) und „Sommer unseres Lebens“ ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehle es, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Ein neues Ausschließlichkeitsrecht?

Eine — zumindest nach der Pressemitteilung des BGH — merkwürdige und aus rechtswissenschaftlicher Sicht unlogische Entscheidung, weil hier Immaterialgüterrecht, Sachenrecht und Vertragsrecht vermischt werden und ein eigenartiges neues Recht konstruiert wird.

Vertragliche Vereinbarung maßgeblich

Nimmt man einmal an, an den Eingängen zu den genannten Anlagen der Stiftung würde mit jedem, der die Anlage betritt, vereinbart werden: Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung. Dieser Vertrag führt zu einer vertraglichen Bindung zwischen der Stiftung und dem Besucher des Parks. Für Dritte ist die Vereinbarung ohne Bedeutung.

Nach dem BGH können aber auch Dritte auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden;  selbst dann, wenn Sie von der vertragswidrigen Aufnahme keine Kenntnis hatten. Man muss  sich die Frage stellen, was Dritte die Vereinbarungen zwischen dem Fotografen und der Stiftung angehen? Die Stiftung hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Fotografen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Parkordnung). Gegenüber Dritten wirkt dieser Vertrag aber nicht. Offenbar soll es aber trotzdem Dritten verboten werden können, die Bilder zu nutzen (Folge: Unterlassung und Auskunft). Wissen die Dritten vom Vertragsverstoß desjenigen, der die Aufnahmen gemacht hat, sind sie außerdem zum Schadensersatz verpflichtet (welcher Schaden hier im Raum stehen soll, ist noch eine ganz andere Frage).

Kein besonderes Recht an der eigenen Sache

Ein besonderes Recht am eigenen Gebäude (wie das Recht am eigenen Bild) gibt es nicht. Das OLG Brandenburg hat in der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es kein Vorrecht des Eigentümers gibt, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Das heißt, die Stiftung kann das Fotografieren hinter dem Zaun und die Verbreitung  von solchen Bildern nicht verbieten. Werden die Bilder von außerhalb  aufgenommen, sind die Aufnahmen — unabhängig von der Absicht des Fotografen und vom Gegenstand der Fotografie — zulässig. Auch die gewerbliche Verbreitung der Aufnahmen kann nicht unterbunden werden (was auch der BGH nicht in Frage stellt).

Macht der Fotograf im Geltungsbereich der Parkordnung Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, was eine Frage der von außen nicht erkennbaren Absicht des Fotografen ist, ist das Fotografieren nach den vertraglichen Vereinbarungen unzulässig. Werden die Aufnahmen hingegen zu privaten Zwecken gemacht, ist das Fotografieren  zulässig. Wandelt sich die Einstellung des Fotografen etwa einen Tag, nachdem er die Aufnahmen gemacht hat, dürfte das demnach keinen Einfluss mehr haben.

Dem scheint aber nicht so zu sein, denn offenbar soll aus dem vertraglichen Anspruch ein absolutes Verwertungsverbot für die Aufnahmen folgen, wenn die Aufnahmen gewerblich genutzt werden. Dabei können die Aufnahmen an sich durchaus genutzt werden, aber nur, wenn die  Stiftung zugestimmt hat. Die Zustimmung wird regelmäßig gegen Entgelt erteilt. Das Recht an der Fotografie, im Zweifel also das Leistungsschutzrecht,  ist veräußerlich.

Zwar wird nicht  Befugnis zur Veräußerung  von einer vertraglichen Regelung abhängig gemacht, aber die Rechtsprechung läuft im Ergebnis darauf hinaus. Dies steht kaum im Einklang mit § 137 BGB, der bestimmt: Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Eigentumsrecht und Handlungsfreiheit

Noch problematischer ist die Verknüpfung zwischen dem Eigentum an dem Grundstück und der Verwertungsmöglichkeit des Bildes. Aus dem Eigentum an dem Grundstück fließen zwar gewisse Unterlassungsansprüche, die jedoch nur das Grundstück, nicht jedoch die Aufnahme, betreffen.

Nach dem BGH ergeben sich aus dem Vertrag absolut wirkende Rechte an der Aufnahmen (genauer an dem Recht des Fotografen im Hinblick auf die Aufnahme), denn sie kann Dritten die Nutzung untersagen, obwohl diese Dritten nicht vertraglich gebunden sind. Könnte die Stiftung auch einem Musiker das Komponieren (überhaupt oder zu gewerblichen Zwecken) in der Parkanlage verbieten und welche Folgen hätte dies für die Rechte an der Komposition? Hätte die Stiftung auch Unterlassungsansprüche gegen den Musiker, wenn dieser vertragswidrig auf dem Grundstück komponiert? Wieso sollten für das Komponieren andere Regeln gelten wie für das Fotografieren, wenn es nur auf die vertragliche Vereinbarung ankommt und ein besonderes Recht an der eigenen Sache nicht gibt? Oder soll es doch auf ein Recht an der Sache — also dem Eigentum am abgebildeten Objekt — ankommen?

Mit dem so konstruierten Recht des Eigentümers wird die Aufnahme — abhängig von der Absicht des Fotografen — zum res extra commercium, weil auch gegen Dritte (unabhängig vom Verschulden) Unterlassungsansprüche bestehen: im Ergebnis ein absolutes Handelsverbot. Aus dem Hausrecht ergibt sich kein absolutes  Recht der Stiftung an den Lichtbildaufnahmen des Fotografen, sondern nur ein dem Charakter der sogenannten Immaterialgüterrechte entsprechendes Verbotsrecht.  Besser wäre es gewesen, wenn der BGH sich an dem Urteil vom 06.07.2000 (I ZR 244/97) orientiert hätte. Die auf die Aufnahme folgenden Veräußerungshandlungen bedürfen nicht mehr der Zustimmung der Stiftung. Sie ist daher auch daran gehindert, diese Weiterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, dass sie den von ihr aufgestellten Bedingungen entsprechen.

Wir dürfen gespannt sein, wie der BGH die Entscheidung begründet, denn es scheint sich um neuartiges geistiges Eigentum zu handeln. Rechtswissenschaftlich nachvollziehbar lässt sich dieses „ausschließliche Recht“ des Eigentümers zur Verwertung von Fotografien, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind, auf den ersten Blick nur über eine vertraglich Konstruktion retten: Stillschweigend mit dem Betreten der Parkanlage hat der Fotograf mit der Stiftung vereinbart, dass  alle Nutzungsrechte an Fotografien, die er zu gewerblichen Zwecken aufnimmt, auf die Stiftung übertragen werden.


Hier findet sich nunmehr der Wortlaut des Urteils gegen den Betreiber der Internetplattform. Wie bereits in der Presseerklärung angekündigt, orientierte der BGH sich an der Erkennbarkeit: Der Betreiber einer Internetplattform sei „als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich“. Von der Erkennbarkeit muss man spätestens nach dem ersten konkreten Hinweis auf die „ungenehmigte Verwertung“ ausgehen. Auf Dauer kann also die Datei auch nicht auf der Internetplattform angeboten werden. Sie ist nach einem hinreichend genauen Hinweis zu löschen.