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Anträge nach Artikel 39 sind bei folgenden Gerichten oder sonst befugten Stellen einzubringen:
- in Belgien beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht;
- in Deutschland beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
- in Griechenland beim LomolekÝy Pqxsodijeßo;
- in Spanien beim Juzgado de Primera Instancia;
- in Frankreich beim Präsidenten des tribunal de grande instance;
- in Irland beim High Court;
- in Italien bei der Corte d'appello;
- in Luxemburg beim Präsidenten des tribunal d'arrondissement;
- in den Niederlanden beim Präsidenten der arrondissementsrechtbank;
- in Österreich beim Bezirksgericht;
- in Portugal beim Tribunal de Comarca;
- in Finnland beim käräjäoikeus/tingsrätt;
- in Schweden beim Svea hovrätt;
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im Vereinigten Königreich:
- a)
- in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über den Secretary of State;
- b)
- in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über den Secretary of State;
- c)
- in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über den Secretary of State.
- d)
- In Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über den Attorney General of Gibraltar.
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