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Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 sind bei folgenden Gerichten der Mitgliedstaaten einzulegen:
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in Belgien:
- a)
- im Falle des Schuldners beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht;
- b)
- im Falle des Antragstellers bei der cour d'appel oder beim hof van beroep;
- in Deutschland beim Oberlandesgericht;
- in Griechenland beim Eueseßo;
- in Spanien bei der Audiencia Provincial;
- in Frankreich bei der cour d'appel;
- in Irland beim High Court;
- in Italien bei der corte d'appello;
- in Luxemburg bei der Cour supérieure de Justice als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
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in den Niederlanden:
- a)
- im Falle des Schuldners bei der arrondissementsrechtbank,
- b)
- im Falle des Antragstellers beim gerechtshof;
- Österreich beim Bezirksgericht;
- Portugal beim Tribunal de Relação;
- Finnland hovioikeus/hovrätt;
- Schweden beim Svea hovrätt;
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Vereinigten Königreich:
- a)
- in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court;
- b)
- in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court;
- c)
- in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court;
- d)
- in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court.
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