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Nach Artikel 44 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:
- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde,
- in Deutschland: die Rechtsbeschwerde,
- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Supreme Court,
- in Österreich: der Revisionsrekurs,
- in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf,
- in Finnland: ein Rechtsbehelf beim korkein oikeus/högsta domstolen,
- in Schweden: ein Rechtsbehelf beim Högsta domstolen,
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
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