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KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1
(1)
Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2)
Sie ist nicht anzuwenden auf:
a)
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
b)
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c)
die soziale Sicherheit;
d)
die Schiedsgerichtsbarkeit.
(3)
In dieser Verordnung bedeutet der Begriff Mitgliedstaat jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

Albanien
Armenien
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Belarus
Bosnien Herzegowina
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