|
|
Artikel 1
- (1)
- Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
- (2)
-
Sie ist nicht anzuwenden auf:
- a)
- den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
- b)
- Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
- c)
- die soziale Sicherheit;
- d)
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
- (3)
- In dieser Verordnung bedeutet der Begriff Mitgliedstaat jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
|
|