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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 83,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zur Schaffung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im
Gemeinsamen Markt nicht verfälscht wird, muss für eine wirksame und
einheitliche Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags in der
Gemeinschaft gesorgt werden. Mit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6.
Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und
82
des
Vertrags , wurden die
Voraussetzungen für die Entwicklung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich
des Wettbewerbsrechts geschaffen, die zur Verbreitung einer
Wettbewerbskultur in der Gemeinschaft beigetragen hat. Es ist nunmehr
jedoch an der Zeit, vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrung die
genannte Verordnung zu ersetzen und Regeln vorzusehen, die den
Herausforderungen des Binnenmarkts und einer künftigen Erweiterung der
Gemeinschaft gerecht werden.
- (2)
- Zu überdenken ist insbesondere die Art und Weise, wie die in Artikel 81
Absatz 3 des Vertrags enthaltene Ausnahme vom Verbot
wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen anzuwenden ist. Dabei ist nach
Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags dem Erfordernis einer
wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung
zu tragen.
- (3)
- Das durch die Verordnung Nr. 17 geschaffene zentralisierte System ist
nicht mehr imstande, diesen beiden Zielsetzungen in ausgewogener Weise
gerecht zu werden. Dieses System schränkt die Gerichte und die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der
gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ein, und das mit ihm verbundene
Anmeldeverfahren hindert die Kommission daran, sich auf die Verfolgung der
schwerwiegendsten Verstöße zu konzentrieren. Darüber hinaus entstehen den
Unternehmen durch dieses System erhebliche Kosten.
- (4)
- Das zentralisierte Anmeldesystem sollte daher durch ein
Legalausnahmesystem ersetzt werden, bei dem die Wettbewerbsbehörden und
Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anwendung der nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften direkt
anwendbaren Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags befugt sind,
sondern auch zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags.
- (5)
- Um für die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der
Gemeinschaft zu sorgen und zugleich die Achtung der grundlegenden
Verteidigungsrechte zu gewährleisten, muss in dieser Verordnung die
Beweislast für die Artikel 81 und 82 des Vertrags geregelt werden. Der
Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81
Absatz 1 oder Artikel 82 des Vertrags erhebt, sollte es obliegen, diese
Zuwiderhandlung gemäß den einschlägigen rechtlichen Anforderungen
nachzuweisen. Den Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich
gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung
berufen möchten, sollte es obliegen, im Einklang mit den einschlägigen
rechtlichen Anforderungen den Nachweis zu erbringen, dass die
Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind. Diese Verordnung
berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die
Verpflichtung der Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur
Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern diese
Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts stehen.
- (6)
- Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft setzt
voraus, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten stärker an der
Anwendung beteiligt werden. Dies wiederum bedeutet, dass sie zur Anwendung
des Gemeinschaftsrechts befugt sein sollten.
- (7)
- Die einzelstaatlichen Gerichte erfüllen eine wesentliche Aufgabe bei
der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. In
Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen schützen sie die sich aus dem
Gemeinschaftsrecht ergebenden subjektiven Rechte, indem sie unter anderem
den durch die Zuwiderhandlung Geschädigten Schadenersatz zuerkennen. Sie
ergänzen in dieser Hinsicht die Aufgaben der einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden. Ihnen sollte daher gestattet werden, die Artikel 81
und 82 des Vertrags in vollem Umfang anzuwenden.
- (8)
- Um die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und
das reibungslose Funktionieren der in dieser Verordnung enthaltenen Formen
der Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen die Wettbewerbsbehörden und die
Gerichte in den Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auch die Artikel 81 und
82 des Vertrags anzuwenden, wenn sie innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf
Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, anwenden. Um für Vereinbarungen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen gleiche Bedingungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es
ferner erforderlich, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e)
des Vertrags das Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem
Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu bestimmen. Dazu muss gewährleistet
werden, dass die Anwendung innerstaatlichen Wettbewerbsrechts auf
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von
Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags nur dann zum Verbot solcher
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen führen darf,
wenn sie auch nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verboten sind. Die
Begriffe Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sind
autonome Konzepte des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft für die Erfassung
eines koordinierten Verhaltens von Unternehmen am Markt im Sinne der
Auslegung dieser Begriffe durch die Gerichte der Gemeinschaft. Nach dieser
Verordnung darf den Mitgliedstaaten nicht das Recht verwehrt werden, in
ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Wettbewerbsvorschriften zur
Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu
erlassen oder anzuwenden. Diese strengeren einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften können Bestimmungen zum Verbot oder zur Ahndung
missbräuchlichen Verhaltens gegenüber wirtschaftlich abhängigen Unternehmen
umfassen. Ferner gilt die vorliegende Verordnung nicht für innerstaatliche
Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche
Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel
dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln
durchzusetzen.
- (9)
- Ziel der Artikel 81 und 82 des Vertrags ist der Schutz des Wettbewerbs
auf dem Markt. Diese Verordnung, die der Durchführung dieser
Vertragsbestimmungen dient, verwehrt es den Mitgliedstaaten nicht, in ihrem
Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die andere
legitime Interessen schützen, sofern diese Rechtsvorschriften im Einklang
mit den allgemeinen Grundsätzen und übrigen Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts stehen. Sofern derartige Rechtsvorschriften überwiegend
auf ein Ziel gerichtet sind, das von dem des Schutzes des Wettbewerbs auf
dem Markt abweicht, dürfen die Wettbewerbsbehörden und Gerichte in den
Mitgliedstaaten solche Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.
Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung in
ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften anwenden, mit denen
unlautere Handelspraktiken - unabhängig davon, ob diese einseitig ergriffen
oder vertraglich vereinbart wurden - untersagt oder geahndet werden. Solche
Rechtsvorschriften verfolgen ein spezielles Ziel, das die tatsächlichen
oder vermuteten Wirkungen solcher Handlungen auf den Wettbewerb auf dem
Markt unberücksichtigt lässt. Das trifft insbesondere auf
Rechtsvorschriften zu, mit denen Unternehmen untersagt wird, bei ihren
Handelspartnern ungerechtfertigte, unverhältnismäßige oder keine
Gegenleistungen umfassende Bedingungen zu erzwingen, zu erhalten oder den
Versuch hierzu zu unternehmen.
- (10)
- Aufgrund von Verordnungen des Rates wie 19/65/EWG
, (EWG) Nr.
2821/71 , (EWG) Nr.
3976/87 , (EWG) Nr.
1534/91 oder (EWG)
Nr. 479/92 ist die
Kommission befugt, Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung auf
bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
anzuwenden. In den durch derartige Verordnungen bestimmten Bereichen hat
die Kommission so genannte Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, mit
denen sie Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für nicht
anwendbar erklärt, und sie kann dies auch weiterhin tun. Soweit
Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
auf die derartige Verordnungen Anwendung finden, dennoch Wirkungen haben,
die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind, sollten die
Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Befugnis
haben, in einem bestimmten Fall den Rechtsvorteil der
Gruppenfreistellungsverordnung zu entziehen.
- (11)
- Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Anwendung des Vertrags Sorge zu
tragen, sollte die Kommission an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen
Entscheidungen mit dem Ziel richten können, Zuwiderhandlungen gegen die
Artikel 81 und 82 des Vertrags abzustellen. Sie sollte, sofern ein
berechtigtes Interesse besteht, auch dann Entscheidungen zur Feststellung
einer Zuwiderhandlung erlassen können, wenn die Zuwiderhandlung beendet
ist, selbst wenn sie keine Geldbuße auferlegt. Außerdem sollte der
Kommission in dieser Verordnung ausdrücklich die ihr vom Gerichtshof
zuerkannte Befugnis übertragen werden, Entscheidungen zur Anordnung
einstweiliger Maßnahmen zu erlassen.
- (12)
- Mit dieser Verordnung sollte der Kommission ausdrücklich die Befugnis
übertragen werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
alle strukturellen oder auf das Verhalten abzielenden Maßnahmen
festzulegen, die zur effektiven Abstellung einer Zuwiderhandlung
erforderlich sind. Maßnahmen struktureller Art sollten nur in Ermangelung
einer verhaltensorientierten Maßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt
werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Maßnahmen struktureller Art mit
einer größeren Belastung für das betroffene Unternehmen verbunden wäre.
Änderungen an der Unternehmensstruktur, wie sie vor der Zuwiderhandlung
bestand, sind nur dann verhältnismäßig, wenn ein erhebliches, durch die
Struktur eines Unternehmens als solcher bedingtes Risiko anhaltender oder
wiederholter Zuwiderhandlungen gegeben ist.
- (13)
- Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine
Verbotsentscheidung gerichtet ist, der Kommission an, Verpflichtungen
einzugehen, die geeignet sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen, so
sollte die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch Entscheidung für
die Unternehmen bindend erklären können. Ohne die Frage zu beantworten, ob
eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in solchen
Entscheidungen festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission
kein Anlass mehr besteht. Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen
lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der
Mitgliedstaaten, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und über
den Fall zu entscheiden, unberührt. Entscheidungen bezüglich
Verpflichtungszusagen sind für Fälle ungeeignet, in denen die Kommission
eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtigt.
- (14)
- In Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse der Gemeinschaft
gebietet, kann es auch zweckmäßig sein, dass die Kommission eine
Entscheidung deklaratorischer Art erlässt, mit der die Nichtanwendung des
in Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verankerten Verbots festgestellt
wird, um die Rechtslage zu klären und eine einheitliche Rechtsanwendung in
der Gemeinschaft sicherzustellen; dies gilt insbesondere in Bezug auf neue
Formen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, deren Beurteilung durch
die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis noch nicht geklärt
ist.
- (15)
- Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sollen
gemeinsam ein Netz von Behörden bilden, die die EG-Wettbewerbsregeln in
enger Zusammenarbeit anwenden. Zu diesem Zweck müssen Informations- und
Konsultationsverfahren eingeführt werden. Nähere Einzelheiten betreffend
die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes werden von der Kommission in enger
Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt und überarbeitet.
- (16)
- Der Austausch von Informationen, auch solchen vertraulicher Art, und
die Verwendung solcher Informationen zwischen den Mitgliedern des Netzwerks
sollte ungeachtet anders lautender einzelstaatlicher Vorschriften
zugelassen werden. Diese Informationen dürfen für die Anwendung der Artikel
81 und 82 des Vertrags sowie für die parallel dazu erfolgende Anwendung des
nationalen Wettbewerbsrechts verwendet werden, sofern letztere Anwendung
den gleichen Fall betrifft und nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
Werden die ausgetauschten Informationen von der empfangenden Behörde dazu
verwendet, Unternehmen Sanktionen aufzuerlegen, so sollte für die
Verwendung der Informationen keine weitere Beschränkung als nur die
Verpflichtung gelten, dass sie ausschließlich für den Zweck eingesetzt
werden, für den sie zusammengetragen worden sind, da Sanktionen, mit denen
Unternehmen belegt werden können, in allen Systemen von derselben Art sind.
Die Verteidigungsrechte, die Unternehmen in den einzelnen Systemen
zustehen, können als hinreichend gleichwertig angesehen werden. Bei
natürlichen Personen dagegen können Sanktionen in den verschiedenen
Systemen erheblich voneinander abweichen. In solchen Fällen ist dafür Sorge
zu tragen, dass die Informationen nur dann verwendet werden, wenn sie in
einer Weise erhoben wurden, die hinsichtlich der Wahrung der
Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach
dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht
gewährleistet.
- (17)
- Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig
ein optimales Funktionieren des Netzwerks zu gewährleisten, muss die Regel
beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die Kommission ein
Verfahren einleitet. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in
einem Fall bereits tätig und beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren
einzuleiten, sollte sie sich bemühen, dies so bald wie möglich zu tun. Vor
der Einleitung eines Verfahrens sollte die Kommission die betreffende
nationale Behörde konsultieren.
- (18)
- Um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks
sicherzustellen, sollte eine allgemeine Bestimmung eingeführt werden,
wonach eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren mit der Begründung aussetzen
oder einstellen kann, dass sich eine andere Behörde mit demselben Fall
befasst hat oder noch befasst. Ziel ist es, dass jeder Fall nur von einer
Behörde bearbeitet wird. Diese Bestimmung sollte nicht der der Kommission
durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannten Möglichkeit
entgegenstehen, eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses
abzuweisen, selbst wenn keine andere Wettbewerbsbehörde die Absicht
bekundet hat, sich des Falls anzunehmen.
- (19)
- Die Arbeitsweise des durch die Verordnung Nr. 17 eingesetzten
Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen hat sich als sehr
befriedigend erwiesen. Dieser Ausschuss fügt sich gut in das neue System
einer dezentralen Anwendung des Wettbewerbsrechts ein. Es gilt daher, auf
der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 aufzubauen und
gleichzeitig die Arbeit effizienter zu gestalten. Hierzu ist es zweckmäßig,
die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens für die Stellungnahme
vorzusehen. Der Beratende Ausschuss sollte darüber hinaus als
Diskussionsforum für die von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
gerade bearbeiteten Fälle dienen können, um auf diese Weise dazu
beizutragen, dass die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einheitlich
angewandt werden.
- (20)
- Der Beratende Ausschuss sollte sich aus Vertretern der
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen. In Sitzungen, in
denen allgemeine Fragen zur Erörterung stehen, sollten die Mitgliedstaaten
einen weiteren Vertreter entsenden dürfen. Unbeschadet hiervon können sich
die Mitglieder des Ausschusses durch andere Experten des jeweiligen
Mitgliedstaats unterstützen lassen.
- (21)
- Die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln erfordert außerdem,
Formen der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und
der Kommission vorzusehen. Dies gilt für alle Gerichte der Mitgliedstaaten,
die die Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Anwendung bringen, unabhängig
davon, ob sie die betreffenden Regeln in Rechtsstreitigkeiten zwischen
Privatparteien anzuwenden haben oder ob sie als Wettbewerbsbehörde oder als
Rechtsmittelinstanz tätig werden. Insbesondere sollten die
einzelstaatlichen Gerichte die Möglichkeit erhalten, sich an die Kommission
zu wenden, um Informationen oder Stellungnahmen zur Anwendung des
Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erhalten. Der Kommission und den
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wiederum muss die Möglichkeit
gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor einzelstaatlichen
Gerichten zu äußern, wenn Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Anwendung
kommt. Diese Stellungnahmen sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen
Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die
Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen. Hierzu sollte dafür
gesorgt werden, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen über Verfahren vor
einzelstaatlichen Gerichten verfügen.
- (22)
- In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen im Interesse der
Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der
Gemeinschaft einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Die
Wirkungen von Entscheidungen und Verfahren der Kommission auf Gerichte und
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher im Einklang mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt werden. Von der Kommission
angenommene Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen berühren nicht
die Befugnis der Gerichte und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten,
die Artikel 81 und 82 des Vertrags anzuwenden.
- (23)
- Die Kommission sollte die Befugnis haben, im gesamten Bereich der
Gemeinschaft die Auskünfte zu verlangen, die notwendig sind, um gemäß
Artikel 81 des Vertrags verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 82 des
Vertrags untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung aufzudecken. Unternehmen, die einer Entscheidung der Kommission
nachkommen, können nicht gezwungen werden, eine Zuwiderhandlung
einzugestehen; sie sind auf jeden Fall aber verpflichtet, Fragen nach
Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die
betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, den Beweis einer
Zuwiderhandlung durch die betreffenden oder andere Unternehmen zu
erbringen.
- (24)
- Die Kommission sollte außerdem die Befugnis haben, die Nachprüfungen
vorzunehmen, die notwendig sind, um gemäß Artikel 81 des Vertrags verbotene
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
sowie die nach Artikel 82 des Vertrags untersagte missbräuchliche
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Ausübung dieser
Befugnisse aktiv mitwirken.
- (25)
- Da es zunehmend schwieriger wird, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln
aufzudecken, ist es für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs notwendig,
die Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu ergänzen. Die Kommission sollte
insbesondere alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen
verfügen, befragen und deren Aussagen zu Protokoll nehmen können. Ferner
sollten die von der Kommission beauftragten Bediensteten im Zuge einer
Nachprüfung für die hierfür erforderliche Zeit eine Versiegelung vornehmen
dürfen. Die Dauer der Versiegelung sollte in der Regel 72 Stunden nicht
überschreiten. Die von der Kommission beauftragten Bediensteten sollten
außerdem alle Auskünfte im Zusammenhang mit Gegenstand und Ziel der
Nachprüfung einholen dürfen.
- (26)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass in manchen Fällen Geschäftsunterlagen
in der Wohnung von Führungskräften und Mitarbeitern der Unternehmen
aufbewahrt werden. Im Interesse effizienter Nachprüfungen sollten daher die
Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Personen
zum Betreten aller Räumlichkeiten befugt sein, in denen sich
Geschäftsunterlagen befinden können, einschließlich Privatwohnungen. Die
Ausübung der letztgenannten Befugnis sollte jedoch eine entsprechende
gerichtliche Entscheidung voraussetzen.
- (27)
- Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es sinnvoll, die
Tragweite der Kontrolle darzulegen, die das nationale Gericht ausüben kann,
wenn es, wie im innerstaatlichen Recht vorgesehen und als vorsorgliche
Maßnahme, die Unterstützung durch Verfolgungsbehörden genehmigt, um sich
über einen etwaigen Widerspruch des betroffenen Unternehmens
hinwegzusetzen, oder wenn es die Vollstreckung einer Entscheidung zur
Nachprüfung in anderen als Geschäftsräumen gestattet. Aus der
Rechtsprechung ergibt sich, dass das nationale Gericht insbesondere von der
Kommission weitere Klarstellungen anfordern kann, die es zur Ausübung
seiner Kontrolle benötigt und bei deren Fehlen es die Genehmigung
verweigern könnte. Ferner bestätigt die Rechtsprechung die Befugnis der
nationalen Gerichte, die Einhaltung der für die Durchführung von
Zwangsmaßnahmen geltenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu
kontrollieren.
- (28)
- Damit die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zu
einer wirksamen Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags erhalten,
sollten sie einander im Rahmen von Nachprüfungen und anderen Maßnahmen zur
Sachaufklärung Unterstützung gewähren können.
- (29)
- Die Beachtung der Artikel 81 und 82 des Vertrags und die Erfüllung der
den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Anwendung dieser
Verordnung auferlegten Pflichten sollten durch Geldbußen und Zwangsgelder
sichergestellt werden können. Hierzu sind auch für Verstöße gegen
Verfahrensvorschriften Geldbußen in angemessener Höhe vorzusehen.
- (30)
- Um für eine tatsächliche Einziehung der Geldbußen zu sorgen, die
Unternehmensvereinigungen wegen von ihnen begangener Zuwiderhandlungen
auferlegt werden, müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die
Kommission von den Mitgliedern der Vereinigung die Zahlung der Geldbuße
verlangen kann, wenn die Vereinigung selbst zahlungsunfähig ist. Dabei
sollte die Kommission der relativen Größe der der Vereinigung angehörenden
Unternehmen und insbesondere der Lage der kleinen und mittleren Unternehmen
Rechnung tragen. Die Zahlung der Geldbuße durch eines oder mehrere der
Mitglieder einer Vereinigung erfolgt unbeschadet der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften, die einen Rückgriff auf andere Mitglieder der
Vereinigung zur Erstattung des gezahlten Betrags ermöglichen.
- (31)
- Die Regeln über die Verjährung bei der Auferlegung von Geldbußen und
Zwangsgeldern sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des
Rates
enthalten,
die darüber hinaus Sanktionen im Verkehrsbereich zum Gegenstand hat. In
einem System paralleler Zuständigkeiten müssen zu den Handlungen, die die
Verjährung unterbrechen können, auch eigenständige Verfahrenshandlungen der
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten gerechnet werden. Im Interesse
einer klareren Gestaltung des Rechtsrahmens empfiehlt es sich daher, die
Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 so zu ändern, dass sie im Anwendungsbereich
der vorliegenden Verordnung keine Anwendung findet, und die Verjährung in
der vorliegenden Verordnung zu regeln.
- (32)
- Das Recht der beteiligten Unternehmen, von der Kommission gehört zu
werden, sollte bestätigt werden. Dritten, deren Interessen durch eine
Entscheidung betroffen sein können, sollte vor Erlass der Entscheidung
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, und die erlassenen Entscheidungen
sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Ebenso unerlässlich wie
die Wahrung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen,
insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist der Schutz der
Geschäftsgeheimnisse. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt
werden.
- (33)
- Da alle Entscheidungen, die die Kommission nach Maßgabe dieser
Verordnung erlässt, unter den im Vertrag festgelegten Voraussetzungen der
Überwachung durch den Gerichtshof unterliegen, sollte der Gerichtshof gemäß
Artikel 229 des Vertrags die Befugnis zu unbeschränkter
Ermessensnachprüfung bei Entscheidungen der Kommission über die Auferlegung
von Geldbußen oder Zwangsgeldern erhalten.
- (34)
- Nach den Regeln der Verordnung Nr. 17 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Grundsätze kommt den Organen
der Gemeinschaft eine zentrale Stellung zu. Diese gilt es zu bewahren, doch
müssen gleichzeitig die Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung der
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt werden. Im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das
zur Erreichung ihres Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln
der Gemeinschaft Erforderliche hinaus.
- (35)
- Um eine ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen
Wettbewerbsrechts zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Behörden
bestimmen, die sie ermächtigen, Artikel 81 und 82 des Vertrags im
öffentlichen Interesse anzuwenden. Sie sollten die Möglichkeit erhalten,
sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte mit der Erfüllung der den
Wettbewerbsbehörden in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu betrauen.
Mit der vorliegenden Verordnung wird anerkannt, dass für die Durchsetzung
der Wettbewerbsregeln im öffentlichen Interesse in den Mitgliedstaaten sehr
unterschiedliche Systeme bestehen. Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6
dieser Verordnung sollte sich auf alle Wettbewerbsbehörden erstrecken. Als
Ausnahme von dieser allgemeinen Regel sollte, wenn eine mit der Verfolgung
von Zuwiderhandlungen betraute Verwaltungsbehörde einen Fall vor ein von
ihr getrenntes Gericht bringt, Artikel 11 Absatz 6 für die verfolgende
Behörde nach Maßgabe der Bedingungen in Artikel 35 Absatz 4 dieser
Verordnung gelten. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, sollte die
allgemeine Regel gelten. Auf jeden Fall sollte Artikel 11 Absatz 6 nicht
für Gerichte gelten, soweit diese als Rechtsmittelinstanzen tätig
werden.
- (36)
- Nachdem der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, dass
die Wettbewerbsregeln auch für den Verkehr gelten, muss dieser Sektor den
Verfahrensvorschriften der vorliegenden Verordnung unterworfen werden.
Daher sollte die Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 über
die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den
Verkehr
aufgehoben
werden und die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1017/68 , (EWG) Nr.
4056/86 und (EWG) Nr.
3975/87 sollten so
geändert werden, dass die darin enthaltenen speziellen
Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
- (37)
- Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den
Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankert sind. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung
mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.
- (38)
- Rechtssicherheit für die nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft
tätigen Unternehmen trägt zur Förderung von Innovation und Investition bei.
In Fällen, in denen ernsthafte Rechtsunsicherheit entsteht, weil neue oder
ungelöste Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Regeln auftauchen,
können einzelne Unternehmen den Wunsch haben, mit der Bitte um informelle
Beratung an die Kommission heranzutreten. Diese Verordnung lässt das Recht
der Kommission, informelle Beratung zu leisten, unberührt
-- HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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