|
|
Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 29
Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen
- (1)
- Hat die Kommission aufgrund der ihr durch eine Verordnung des Rates wie
z. B. den Verordnungen Nr. 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71, (EWG) Nr. 3976/87,
(EWG) Nr. 1534/91 oder (EWG) Nr. 479/92 eingeräumten Befugnis, Artikel 81
Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung anzuwenden, Artikel 81 Absatz 1 des
Vertrags für nicht anwendbar auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen erklärt, so kann sie von Amts wegen oder auf eine
Beschwerde hin den Rechtsvorteil einer entsprechenden
Gruppenfreistellungsverordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall
feststellt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte
Verhaltensweise, für die die Gruppenfreistellungsverordnung gilt, Wirkungen
hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind.
- (2)
- Wenn Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Verordnung der
Kommission im Sinne des Absatzes 1 fallen, in einem bestimmten Fall
Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind
und im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses
Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes
aufweist, auftreten, so kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats
den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet
entziehen.
|
|