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KAPITEL X
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Artikel 30
Veröffentlichung von Entscheidungen

(1)
Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10 sowie den Artikeln 23 und 24 erlässt.
(2)
Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.


Artikel 31
Nachprüfung durch den Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.


Artikel 32
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für

a)
internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,
b)
Seeverkehrsdienstleistungen, die - wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehen - ausschließlich zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden,
c)
den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Drittländern.


Artikel 33
Erlass von Durchführungsvorschriften

(1)
Die Kommission ist befugt, alle sachdienlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Diese können unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben:
a)
Form, Inhalt und sonstige Modalitäten der Beschwerden gemäß Artikel 7 sowie das Verfahren zur Abweisung einer Beschwerde,
b)
die praktische Durchführung des Informationsaustauschs und der Konsultation nach Artikel 11,
c)
die praktische Durchführung der Anhörungen gemäß Artikel 27.
(2)
Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Vor der Veröffentlichung des Entwurfs einer Maßnahme und vor ihrem Erlass hört die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.



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