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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 30
Veröffentlichung von Entscheidungen
- (1)
- Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den
Artikeln 7 bis 10 sowie den Artikeln 23 und 24 erlässt.
- (2)
- Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des
wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten
Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der
Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Artikel 31
Nachprüfung durch den Gerichtshof
Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße
oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu
unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte
Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder
erhöhen.
Artikel 32
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für
- a)
- internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,
- b)
- Seeverkehrsdienstleistungen, die - wie in Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehen - ausschließlich zwischen den Häfen
ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden,
- c)
- den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und
Drittländern.
Artikel 33
Erlass von Durchführungsvorschriften
- (1)
-
Die Kommission ist befugt, alle sachdienlichen Vorschriften zur
Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Diese können unter anderem
Folgendes zum Gegenstand haben:
- a)
- Form, Inhalt und sonstige Modalitäten der Beschwerden gemäß Artikel
7 sowie das Verfahren zur Abweisung einer Beschwerde,
- b)
- die praktische Durchführung des Informationsaustauschs und der
Konsultation nach Artikel 11,
- c)
- die praktische Durchführung der Anhörungen gemäß Artikel 27.
- (2)
- Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die
Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf,
innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die einen Monat nicht
unterschreiten darf, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Vor der
Veröffentlichung des Entwurfs einer Maßnahme und vor ihrem Erlass hört die
Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.
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