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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)

KAPITEL XI
ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Artikel 34
Übergangsbestimmungen

(1)
Bei der Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 gestellte Anträge, Anmeldungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 sowie entsprechende Anträge und Anmeldungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung unwirksam.
(2)
Die Wirksamkeit von nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17 und der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/87 und (EWG) Nr. 3975/87 vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt.


Artikel 35
Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

(1)
Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt werden. Sie ergreifen vor dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die Befugnis zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen. Zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören.
(2)
Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben zuweisen.
(3)
Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den Erlass der in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen tätig werden.
(4)
Unbeschadet des Absatzes 3 ist in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf den Erlass bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5 eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betraute Behörde begrenzt, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.


Artikel 36
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68

Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 2 wird aufgehoben.
  2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte »Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot« durch die Worte »Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags« ersetzt.
  3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Worte »Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art« durch die Worte »Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags« ersetzt.
    2. Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

      »(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.«

  4. Die Artikel 5 bis 29 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
  5. In Artikel 30 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.


Artikel 37
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74

Folgender Artikel 7a wird in die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 eingefügt:

»Artikel 7a
Ausnahme vom Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln[*] getroffen werden.«


Artikel 38
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      »1. Nichtbeachtung einer Auflage
      Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln[*] festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie bestimmte Handlungen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.«
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck »nach Maßgabe des Abschnitts II« durch den Ausdruck »nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003« ersetzt.
      2. ii) Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
        »Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt erhalten.«
  2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird gestrichen.
    2. In Absatz 2 werden die Worte »gemäß Artikel 10« durch die Worte »gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003« ersetzt.
    3. Absatz 3 wird gestrichen.
  3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird der Ausdruck »den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss« durch den Ausdruck »den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003« ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird der Ausdruck »in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss« durch den Ausdruck »in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003« ersetzt.
  4. Die Artikel 10 bis 25 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
  5. In Artikel 26 werden die Worte »über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2« gestrichen.


Artikel 39
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87

Die Artikel 3 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.


Artikel 40
Änderung der Verordnungen 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71 und (EWG) Nr. 1534/91

Artikel 7 der Verordnung 19/65/EWG, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 werden aufgehoben.


Artikel 41
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87

Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 6
    Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln[*] eingesetzten Beratenden Ausschuss.«

  2. 2. Artikel 7 wird aufgehoben.


Artikel 42
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 479/92

Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
    »Artikel 5
    Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln[*] eingesetzten Beratenden Ausschuss.«
  2. 2. Artikel 6 wird aufgehoben.


Artikel 43
Aufhebung der Verordnungen Nrn. 17 und 141

(1) Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.

(2) Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.


Artikel 44
Berichterstattung über die Anwendung der vorliegenden Verordnung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über das Funktionieren der Verordnung, insbesondere über die Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 17.

Auf der Grundlage dieses Berichts schätzt die Kommission ein, ob es zweckmäßig ist, dem Rat eine Überarbeitung dieser Verordnung vorzuschlagen.


Artikel 45
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. Fischer Boel




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