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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 34
Übergangsbestimmungen
- (1)
- Bei der Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 gestellte
Anträge, Anmeldungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 sowie
entsprechende Anträge und Anmeldungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr.
1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Anwendbarkeit
der vorliegenden Verordnung unwirksam.
- (2)
- Die Wirksamkeit von nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17 und der
Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/87 und (EWG) Nr. 3975/87
vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung der vorliegenden
Verordnung unberührt.
Artikel 35
Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
- (1)
- Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und
82 des Vertrags zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die
Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt werden. Sie ergreifen vor
dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die Befugnis
zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen. Zu den bestimmten
Behörden können auch Gerichte gehören.
- (2)
- Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft betraut, so können die
Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben
zuweisen.
- (3)
- Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich auf die von den
Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der
Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den Erlass der in
Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Die Wirkung von
Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als
Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in Artikel 5 vorgesehenen Arten von
Entscheidungen tätig werden.
- (4)
- Unbeschadet des Absatzes 3 ist in den Mitgliedstaaten, in denen im
Hinblick auf den Erlass bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5
eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde
verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses
Absatzes die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 auf die mit der Verfolgung des
betreffenden Falls betraute Behörde begrenzt, die ihren Antrag bei dem
Gericht zurückzieht, wenn die Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der
Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig
beendet.
Artikel 36
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68
Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird wie folgt geändert:
- Artikel 2 wird aufgehoben.
- In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte »Das in
Artikel 2 ausgesprochene Verbot« durch die Worte
»Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des
Vertrags« ersetzt.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Worte »Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel
2 bezeichneten Art« durch die Worte
»Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 81 Absatz 1 des
Vertrags« ersetzt.
-
Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
»(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen,
Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in
Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in
Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen
unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen
abzustellen.«
- Die Artikel 5 bis 29 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3
aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 1017/68 vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung
angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen
weiterhingilt.
- In Artikel 30 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
Artikel 37
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74
Folgender Artikel 7a wird in die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74
eingefügt:
»Artikel 7a
Ausnahme vom Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen,
die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln
getroffen werden.«
Artikel 38
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:
-
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»1. Nichtbeachtung einer Auflage
Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach
Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden
ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser
Zuwiderhandlung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates
vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82
des Vertrags niedergelegten
Wettbewerbsregeln
festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie
bestimmte Handlungen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen
den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.«
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck »nach
Maßgabe des Abschnitts II« durch den Ausdruck
»nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.
1/2003« ersetzt.
- ii) Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält der
zweite Satz folgende Fassung:
»Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob
sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der betreffenden
Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr.
1/2003 annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz
nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt
erhalten.«
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird gestrichen.
- In Absatz 2 werden die Worte »gemäß Artikel
10« durch die Worte »gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003« ersetzt.
- Absatz 3 wird gestrichen.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird der Ausdruck »den in Artikel
15 genannten Beratenden Ausschuss« durch den Ausdruck
»den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
1/2003« ersetzt.
- In Absatz 2 wird der Ausdruck »in Artikel 15
genannten Beratenden Ausschuss« durch den Ausdruck
»in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
1/2003« ersetzt.
- Die Artikel 10 bis 25 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3
aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des
Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung
angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen
weiterhingilt.
- In Artikel 26 werden die Worte ȟber Form, Inhalt
und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach
Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2«
gestrichen.
Artikel 39
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87
Die Artikel 3 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Ausnahme
von Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel
81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden
Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser
Entscheidungen weiterhin gilt.
Artikel 40
Änderung der Verordnungen 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71 und (EWG) Nr.
1534/91
Artikel 7 der Verordnung 19/65/EWG, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
2821/71 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 werden aufgehoben.
Artikel 41
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87
Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird wie folgt geändert:
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Artikel 6 erhält folgende Fassung:
»Artikel 6
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und
vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die Kommission den durch
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002
zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln
eingesetzten Beratenden Ausschuss.«
- 2. Artikel 7 wird aufgehoben.
Artikel 42
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 479/92
Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 wird wie folgt geändert:
- Artikel 5 erhält folgende Fassung:
»Artikel 5
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor
dem Erlass der Verordnung konsultiert die Kommission den durch Artikel 14
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten
Wettbewerbsregeln
eingesetzten Beratenden Ausschuss.«
- 2. Artikel 6 wird aufgehoben.
Artikel 43
Aufhebung der Verordnungen Nrn. 17 und 141
(1) Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3
aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags
vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen
wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen
weiterhingilt.
(2) Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen
auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 44
Berichterstattung über die Anwendung der vorliegenden Verordnung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über das Funktionieren der
Verordnung, insbesondere über die Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 und
Artikel 17.
Auf der Grundlage dieses Berichts schätzt die Kommission ein, ob es
zweckmäßig ist, dem Rat eine Überarbeitung dieser Verordnung
vorzuschlagen.
Artikel 45
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. Fischer Boel
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