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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 1
Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags
- (1)
- Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die nicht die
Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind
verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
- (2)
- Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die die Voraussetzungen des
Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass
dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
- (3)
- Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im
Sinne von Artikel 82 des Vertrags ist verboten, ohne dass dies einer
vorherigen Entscheidung bedarf.
Artikel 2
Beweislast
In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung
der Artikel 81 und 82 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine
Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des Vertrags der
Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür,
dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags vorliegen,
obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese
Bestimmung berufen.
Artikel 3
Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 des Vertrags und dem
einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht
- (1)
- Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder
einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im
Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags an, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so
wenden sie auch Artikel 81 des Vertrags auf diese Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. Wenden die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das
einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel 82 des Vertrags
verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel 82 des Vertrags
an.
- (2)
- Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum
Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
führen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen
geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des
Vertrags nicht einschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3
des Vertrags erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von Artikel
81 Absatz 3 des Vertrags erfasst sind. Den Mitgliedstaaten wird durch diese
Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche
Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von
Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.
- (3)
- Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze und
sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht, wenn die
Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten einzelstaatliche
Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden, und
stehen auch nicht der Anwendung von Bestimmungen des einzelstaatlichen
Rechts entgegen, die überwiegend ein von den Artikeln 81 und 82 des
Vertrags abweichendes Ziel verfolgen.
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