Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 4
Zuständigkeit der Kommission
Zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags verfügt die Kommission
über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse.
Artikel 5
Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der
Artikel 81 und 82 des Vertrags in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu
von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit
denen
- die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,
- einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,
- Verpflichtungszusagen angenommen werden oder
- Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht
vorgesehene Sanktionen verhängt werden.
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden
Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie
kein Anlass besteht, tätig zu werden.
Artikel 6
Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten
Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und
82 des Vertrags zuständig.
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