|
|
Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 7
Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen
- (1)
- Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine
Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags fest, so kann
sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch
Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen
verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber
der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame
Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen
struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten
Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn
letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer
größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre. Soweit
die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine
Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
- (2)
- Zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Absatz 1 befugt sind
natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse
darlegen, sowie die Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Einstweilige Maßnahmen
- (1)
- Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines
ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht,
von Amts wegen auf der Grundlage einer prima facie festgestellten
Zuwiderhandlung durch Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen.
- (2)
- Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und
ist - sofern erforderlich und angemessen - verlängerbar.
Artikel 9
Verpflichtungszusagen
- (1)
- Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer
Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an,
Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission
nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so
kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung
für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet
sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass
mehr besteht.
- (2)
-
Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren wieder
aufnehmen,
- a)
- wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die
Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
- b)
- wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht
einhalten oder
- c)
- wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder
irreführenden Angaben der Parteien beruht.
Artikel 10
Feststellung der Nichtanwendbarkeit
Ist es aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft im Bereich
der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags erforderlich, so kann die
Kommission von Amts wegen durch Entscheidung feststellen, dass Artikel 81 des
Vertrags auf eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung
oder eine abgestimmte Verhaltensweise keine Anwendung findet, weil die
Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags nicht vorliegen oder
weil die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllt
sind.
Die Kommission kann eine solche Feststellung auch in Bezug auf Artikel 82
des Vertrags treffen.
|
|