|
|
Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten
- (1)
- Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten
bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen.
- (2)
- Die Kommission übermittelt den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
eine Kopie der wichtigsten Schriftstücke, die sie zur Anwendung der Artikel
7, 8, 9, 10 und 29 Absatz 1 zusammengetragen hat. Die Kommission
übermittelt der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates auf Ersuchen eine
Kopie anderer bestehender Unterlagen, die für die Beurteilung des Falls
erforderlich sind.
- (3)
- Werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel
81 oder Artikel 82 des Vertrags tätig, so unterrichten sie hierüber
schriftlich die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach Einleitung der
ersten förmlichen Ermittlungshandlung. Diese Unterrichtung kann auch den
Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht
werden.
- (4)
- Spätestens 30 Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die
Abstellung einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, Verpflichtungszusagen
angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer
Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, unterrichten die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission. Zu diesem Zweck
übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende Darstellung des Falls,
die in Aussicht genommene Entscheidung oder, soweit diese Unterlage noch
nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage, der die geplante Vorgehensweise zu
entnehmen ist. Diese Informationen können auch den Wettbewerbsbehörden der
anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Auf Ersuchen der
Kommission stellt die handelnde Wettbewerbsbehörde der Kommission sonstige
ihr vorliegende Unterlagen zur Verfügung, die für die Beurteilung des Falls
erforderlich sind. Die der Kommission übermittelten Informationen können
den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht
werden. Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können zudem
Informationen untereinander austauschen, die zur Beurteilung eines von
ihnen nach Artikel 81 und 82 des Vertrags behandelten Falls erforderlich
sind.
- (5)
- Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können die Kommission zu
jedem Fall, in dem es um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht,
konsultieren.
- (6)
- Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach
Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81
und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in
einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein,
nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.
Artikel 12
Informationsaustausch
- (1)
- Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sind
die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt,
einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher
Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu
verwenden.
- (2)
- Die ausgetauschten Informationen werden nur zum Zweck der Anwendung von
Artikel 81 oder 82 des Vertrags sowie in Bezug auf den
Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der
übermittelnden Behörde erhoben wurden. Wird das einzelstaatliche
Wettbewerbsrecht jedoch im gleichen Fall und parallel zum
gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht angewandt und führt es nicht zu anderen
Ergebnissen, so können nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen auch
für die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verwendet
werden.
- (3)
-
Nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen können nur als Beweismittel
verwendet werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen,
wenn
- das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in
Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorsieht oder,
falls dies nicht der Fall ist, wenn
- die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die
hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen
das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde
geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet. Jedoch dürfen in diesem
Falle die ausgetauschten Informationen von der empfangenden Behörde
nicht verwendet werden, um Haftstrafen zu verhängen.
Artikel 13
Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
- (1)
- Sind die Wettbewerbsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten aufgrund einer
Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren gemäß Artikel 81 oder
Artikel 82 des Vertrags gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss
oder dieselbe Verhaltensweise befasst, so stellt der Umstand, dass eine
Behörde den Fall bereits bearbeitet, für die übrigen Behörden einen
hinreichenden Grund dar, ihr Verfahren auszusetzen oder die Beschwerde
zurückzuweisen. Auch die Kommission kann eine Beschwerde mit der Begründung
zurückweisen, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines
Mitgliedstaats mit dieser Beschwerde befasst.
- (2)
- Ist eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde oder die Kommission mit
einer Beschwerde gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine
Verhaltensweise befasst, die bereits von einer anderen Wettbewerbsbehörde
behandelt worden ist, so kann die Beschwerde abgewiesen werden.
Artikel 14
Beratender Ausschuss
- (1)
- Vor jeder Entscheidung, die nach Maßgabe der Artikel 7, 8, 9, 10 und
23, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 ergeht, hört die Kommission
einen Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.
- (2)
- Für die Erörterung von Einzelfällen setzt der Beratende Ausschuss sich
aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen. Für
Sitzungen, in denen andere Fragen als Einzelfälle zur Erörterung stehen,
kann ein weiterer für Wettbewerbsfragen zuständiger Vertreter des
jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt werden. Die Vertreter können im Falle
der Verhinderung durch andere Vertreter ersetzt werden.
- (3)
- Die Anhörung kann in einer von der Kommission einberufenen Sitzung, in
der die Kommission den Vorsitz führt, frühestens 14 Tage nach Absendung der
Einberufung, der eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der
wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag
beigefügt wird, erfolgen. Bei Entscheidungen nach Artikel 8 kann die
Sitzung sieben Tage nach Absendung des verfügenden Teils eines
Entscheidungsentwurfs abgehalten werden. Enthält eine von der Kommission
abgesendete Einberufung zu einer Sitzung eine kürzere Ladungsfrist als die
vorerwähnten Fristen, so kann die Sitzung zum vorgeschlagenen Zeitpunkt
stattfinden, wenn kein Mitgliedstaat einen Einwand erhebt. Der Beratende
Ausschuss nimmt zu dem vorläufigen Entscheidungsvorschlag der Kommission
schriftlich Stellung. Er kann seine Stellungnahme auch dann abgeben, wenn
einzelne Mitglieder des Ausschusses nicht anwesend und nicht vertreten
sind. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden die in der
Stellungnahme aufgeführten Standpunkte mit einer Begründung versehen.
- (4)
- Die Anhörung kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen.
Die Kommission muss jedoch eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitgliedstaat
dies beantragt. Im Fall eines schriftlichen Verfahrens setzt die Kommission
den Mitgliedstaaten eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Übermittlung
ihrer Bemerkungen, die an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet
werden. In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 8 gilt eine Frist von
sieben anstatt von 14 Tagen. Legt die Kommission für das schriftliche
Verfahren eine kürzere Frist als die vorerwähnten Fristen fest, so gilt die
vorgeschlagene Frist, sofern kein Einwand seitens der Mitgliedstaaten
erhoben wird.
- (5)
- Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des
Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine
Stellungnahme berücksichtigt hat.
- (6)
- Gibt der Beratende Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme ab, so
wird diese Stellungnahme dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Empfiehlt der
Beratende Ausschuss die Veröffentlichung seiner Stellungnahme, so trägt die
Kommission bei der Veröffentlichung dem berechtigten Interesse der
Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
- (7)
-
Die Kommission setzt auf Antrag der Wettbewerbsbehörde eines
Mitgliedstaats Fälle, die nach Artikel 81 und 82 des Vertrags von einer
Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats behandelt werden, auf die
Tagesordnung des Beratenden Ausschusses. Die Kommission kann dies auch
aus eigener Initiative tun. In beiden Fällen wird die betreffende
Wettbewerbsbehörde von ihr vorab unterrichtet.
Ein entsprechender Antrag kann insbesondere von der Wettbewerbsbehörde
eines Mitgliedstaats gestellt werden, wenn es sich um einen Fall handelt,
bei dem die Kommission die Einleitung eines Verfahrens mit den Wirkungen
des Artikels 11 Absatz 6 beabsichtigt.
Zu den Fällen, die von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
behandelt werden, gibt der Beratende Ausschuss keine Stellungnahme ab.
Der Beratende Ausschuss kann auch allgemeine Fragen des
gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts erörtern.
Artikel 15
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten
- (1)
- Im Rahmen von Verfahren, in denen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur
Anwendung kommt, können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um
die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder
um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln
der Gemeinschaft betreffen.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jedes
schriftlichen Urteils eines einzelstaatlichen Gerichts über die Anwendung
des Artikels 81 oder 82 des Vertrags. Die betreffende Kopie wird
unverzüglich übermittelt, nachdem das vollständige schriftliche Urteil den
Parteien zugestellt wurde.
- (3)
-
Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können von sich aus den
Gerichten ihres Mitgliedstaats schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung
des Artikels 81 oder 82 des Vertrags übermitteln. Mit Erlaubnis des
betreffenden Gerichts können sie vor den Gerichten ihres Mitgliedstaats
auch mündlich Stellung nehmen. Sofern es die kohärente Anwendung der
Artikel 81 oder 82 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus
eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche
Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden
Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.
Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen
können die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission das
betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihnen alle zur
Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für
deren Übermittlung zu sorgen.
- (4)
- Umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem
Gericht, die den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach ihrem
einzelstaatlichen Recht zustehen, werden durch diesen Artikel nicht
berührt.
Artikel 16
Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts
- (1)
- Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags
über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben,
die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie
keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission
zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen,
die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr
eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das
einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige
Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und
Pflichten nach Artikel 234 des Vertrags.
- (2)
- Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82
des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu
befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission
sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission
erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.
|
|