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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 17
Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von
Vereinbarungen
- (1)
-
Lassen die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten,
Preisstarrheiten oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im
Gemeinsamen Markt möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, so
kann die Kommission die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweigs
oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen
durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den
betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte
verlangen, die zur Durchsetzung von Artikel 81 und 82 des Vertrags
notwendig sind, und die dazu notwendigen Nachprüfungen vornehmen.
Die Kommission kann insbesondere von den betreffenden Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen verlangen, sie von sämtlichen Vereinbarungen,
Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu
unterrichten.
Die Kommission kann einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung
bestimmter Wirtschaftszweige oder - Sektor übergreifend - bestimmter
Arten von Vereinbarungen veröffentlichen und interessierte Parteien um
Stellungnahme bitten.
- (2)
- Die Artikel 14, 18, 19, 20, 22, 23 und 24 gelten entsprechend.
Artikel 18
Auskunftsverlangen
- (1)
- Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch
Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass
sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
- (2)
- Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein
Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die
Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten
Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und
weist auf die in Artikel 23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen
oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.
- (3)
- Wenn die Kommission durch Entscheidung von Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt
sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die
geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte
fest. Die betreffende Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in
Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist entweder auf die in Artikel 24
vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf
das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu
erheben.
- (4)
- Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder - im Fall von
juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit - die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
berufenen Personen erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des
betreffenden Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß
bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten
erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die
erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend
sind.
- (5)
- Die Kommission übermittelt der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats,
in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens bzw. der
Unternehmensvereinigung befindet, sowie der Wettbewerbsbehörde des
Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie
des einfachen Auskunftsverlangens oder der Entscheidung.
- (5)
- Die Regierungen und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten erteilen
der Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr
mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
Artikel 19
Befugnis zur Befragung
- (1)
- Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann
die Kommission alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die der
Befragung zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den
Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen.
- (2)
- Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen eines Unternehmens
statt, so informiert die Kommission die Wettbewerbsbehörde des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf
Verlangen der Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats können deren
Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der
Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung
unterstützen.
Artikel 20
Nachprüfungsbefugnisse der Kommission
- (1)
- Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle
erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.
- (2)
-
Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und
die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,
- a)
- alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;
- b)
- die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in
welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
- c)
- Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und
Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen;
- d)
- betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art
für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die
Nachprüfung erforderlich ist;
- e)
- von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des
Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu
Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck
der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll
zu nehmen.
- (3)
- Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die
anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter
Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der
Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 23
vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, dass die
angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig
vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Maßgabe von Absatz 2 des
vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind.
Die Kommission unterrichtet die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in
dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, über die
Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.
- (4)
- Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die
Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet
hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der
Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist
auf die in Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das
Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die
Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der
Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die
Nachprüfung vorgenommen werden soll.
- (5)
- Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, oder von dieser
Behörde entsprechend ermächtigte oder benannte Personen unterstützen auf
Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten der Kommission
und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen
hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.
- (6)
- Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen
von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen einer
nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so
gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung,
gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden
vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren
Nachprüfungsauftrag erfüllen können.
- (7)
- Setzt die Unterstützung nach Absatz 6 nach einzelstaatlichem Recht eine
Genehmigung eines Gerichts voraus, so ist diese zu beantragen. Die
Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
- (8)
- Wird die in Absatz 7 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das
einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der Kommission
sowie, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich und, gemessen
am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das
einzelstaatliche Gericht von der Kommission unmittelbar oder über die
Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche
Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die die
Kommission veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen
Artikel 81 oder 82 des Vertrags zu verdächtigen, sowie zur Schwere der
behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden
Unternehmens. Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die
Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch die Übermittlung der in
den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof
vorbehalten.
Artikel 21
Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten
- (1)
- Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige
Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen
und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel 81 oder
82 des Vertrags von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf
anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln - darunter auch die
Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und
Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen
und Unternehmensvereinigungen - aufbewahrt werden, so kann die Kommission
durch Entscheidung eine Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf
diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen Transportmitteln
anordnen.
- (2)
- Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der
Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf das Recht
hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
Insbesondere werden die Gründe genannt, die die Kommission zu der Annahme
veranlasst haben, dass ein Verdacht im Sinne von Absatz 1 besteht. Die
Kommission trifft die Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde
des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt
werden soll.
- (3)
- Eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung kann nur mit der vorherigen
Genehmigung des einzelstaatlichen Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats
vollzogen werden. Das einzelstaatliche Gericht prüft die Echtheit der
Entscheidung der Kommission und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen
weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind - insbesondere gemessen an
der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der Wichtigkeit des
gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens
und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und
Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen,
in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung beantragt
wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission unmittelbar oder
über die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats um ausführliche
Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren Kenntnis zur Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich
ist.
Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der
Nachprüfung in Frage stellen noch die Übermittlung der in den Akten der
Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof
vorbehalten.
- (4)
- Die von der Kommission mit der Durchführung einer gemäß Absatz 1
angeordneten Nachprüfung beauftragten Bediensteten und die anderen von ihr
ermächtigten Begleitpersonen haben die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben
a), b) und c) aufgeführten Befugnisse. Artikel 20 Absätze 5 und 6 gilt
entsprechend.
Artikel 22
Ermittlungen durch Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
- (1)
- Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats darf im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Namen und
für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats alle
Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung
durchführen, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81
oder 82 des Vertrags vorliegt. Der Austausch und die Verwendung der
erhobenen Informationen erfolgen gemäß Artikel 12.
- (2)
-
Auf Ersuchen der Kommission nehmen die Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten die Nachprüfungen vor, die die Kommission gemäß Artikel
20 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie durch Entscheidung gemäß
Artikel 20 Absatz 4 angeordnet hat. Die für die Durchführung dieser
Nachprüfungen verantwortlichen Bediensteten der einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden sowie die von ihnen ermächtigten oder benannten
Personen üben ihre Befugnisse nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften aus.
Die Bediensteten der Kommission und andere von ihr ermächtigte
Begleitpersonen können auf Verlangen der Kommission oder der
Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die
Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde
unterstützen.
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