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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 25
Verfolgungsverjährung
- (1)
-
Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24 verjährt
- a)
- in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die
Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen,
- b)
- in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
- (2)
- Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung
begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen
beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung
beendet ist.
- (3)
-
Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder
Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der
Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder der
Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung
tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der
Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten
Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter
anderem durch folgende Handlungen unterbrochen:
- a)
- schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der
Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats,
- b)
- schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission oder die
Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten
erteilen,
- c)
- die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission oder durch die
Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats,
- d)
- die Mitteilung der von der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde
eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.
- (4)
- Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung
beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
- (5)
- Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die
Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte
Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße
oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den
Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 6 ruht.
- (6)
- Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der
Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.
Artikel 26
Vollstreckungsverjährung
- (1)
- Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von in Anwendung der
Artikel 23 und 24 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.
- (2)
- Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung
bestandskräftig geworden ist.
- (3)
-
Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen
- a)
- durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der
ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder
ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
- b)
- durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des
Zwangsgelds gerichtete Handlung der Kommission oder eines
Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.
- (4)
- Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
- (5)
-
Die Vollstreckungsverjährung ruht,
- a)
- solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,
- b)
- solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des
Gerichtshofs ausgesetzt ist.
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