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Verfahrensordnung EU-Wettbewerbsregeln (ab 2004)
Artikel 27
Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter
- (1)
- Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2
gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen
die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den
Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die
Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen
sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das
Verfahren einbezogen.
- (2)
- Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in
vollem Umfang gewahrt werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die
Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von
Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der
Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne
Schriftstücke der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission
und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den
Letztgenannten, einschließlich der gemäß Artikel 11 und Artikel 14
erstellten Schriftstücke, von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung
dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis
einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in
keiner Weise entgegen.
- (3)
- Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere
natürliche oder juristische Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder
juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben, wenn sie ein
ausreichendes Interesse nachweisen. Außerdem können die Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anhörung anderer natürlicher
oder juristischer Personen beantragen.
- (4)
- Beabsichtigt die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 9 oder 10
zu erlassen, so veröffentlicht sie zuvor eine kurze Zusammenfassung des
Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen
oder der geplanten Vorgehensweise. Interessierte Dritte können ihre
Bemerkungen hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission in
ihrer Veröffentlichung festgelegt wird und die mindestens einen Monat
betragen muss. Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der
Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu
tragen.
Artikel 28
Berufsgeheimnis
- (1)
- Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikeln 17 bis
22 erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie
eingeholt wurden.
- (2)
- Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß
den Artikeln 11, 12, 14, 15 und 27 sind die Kommission und die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, ihre Bediensteten
und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und
sonstigen Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet,
keine Informationen preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser
Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter
das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle
Vertreter und Experten der Mitgliedstaaten, die an Sitzungen des Beratenden
Ausschusses nach Artikel 14 teilnehmen.
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