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Unterabschnitte
Die Europäische Union ist ein komplexes Gebilde, das in zentralen Punkten von dem nationalstaatlichen Verständnis eines Völkrerechtssubjektes unterscheidet.
Deutschland etwa zeichnet sich dadurch aus, dass die Exekutive, also die Regierung, durch das Parlament bestimmt wird. Das Staatsoberhaupt hat eine repräsentative Funktion. In präsidialen Republiken hingegen wird oftmals das Staatsoberhaupt direkt vom Volk gewählt wird und hat zumeist entscheidende exekutive Macht (etwa die Vereinigten Staaten oder Russland).
Bei der EU gibt es diese Strukturen nicht in dieser Form. Der wichtigste Unterschied ist die Tatsache, dass das mächtigste Organ der EU - der Rat - weder vom Europäischen Parlament noch von den Bürgern der Mitgliedstaaten bestimmt wird, sondern sich aus Vertretern der nationalen Regierungen zusammensetzt. Die Mitglieder sind dabei nicht fest bestimmt, sondern ergeben sich aus dem Gegenstand der Verhandlungen. So kommen einmal die Finanzminister, ein anderes Mal die Gesundheitsminister zusammen (daher auch ,,Ministerrat''). Daneben gibt es das Europäische Parlament, das aber nicht für den Erlass von Gesetzen oder anderen Rechtssätzen zuständig ist, die Kommission, den Europäischen Gerichtshof, die Europäische Zentralbank und einigen weitere im folgenden vorgestellte Organe.
Für zusätzliche Verwirrung sorgt die Tatsache, dass zahlreiche Abkürzungen (EEA, EPZ, EWG, EWS, GAP, GASP usw.) verwendet werden und von Verträgen, Abkommen oder anderen Ereignissen die Rede ist, die zumeist nach einer Stadt benannt sind (Maastricht, Römische Verträge, Nizza-Abkommen, Helsinki-Gruppe usw.).
Die EU hat sich folgende Ziele gesetzt hat:
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Behauptung der europäischen Identität auf internationaler Ebene
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
- Mitwirkung bei der Bewältigung internationaler Krisen,
- humanitäre Hilfe der EU in Drittländern,
- Vertreten gemeinsamer Standpunkte in internationalen Organisationen;
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Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
- Verwirklichung des Binnenmarktes (1993),
- Einführung der einheitlichen Währung (1999);
- Einführung der Unionsbürgerschaft;
- Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Rahmen des Binnenmarkts und insbesondere der Freizügigkeit);
- Erhaltung und Entwicklung des Gemeinschaftsrechts sämtlicher von den europäischen Institutionen erlassener Rechtstexte sowie der Gründungsverträge.
Seit Gründung der Gemeinschaft 1957 durch die Römischen Verträge von damals sechs Staaten, nämlich Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlanden haben bis heute insgesamt vier Erweiterungsrunden stattgefunden:
- 1973
- traten Dänemark, Großbritannien und Irland bei,
- 1981
- Griechenland,
- 1986
- Portugal und Spanien und zuletzt
- 1995
- Finnland, Österreich und Schweden.
Damit gehören also derzeit 15 Staaten der EU an. Nach dem Zusammenbruch des sowjetischen Systems schlug die Europäische Kommission vor, den mittel- und osteuropäischen Reformstaaten mit ,,Europa-Abkommen'' zu fördern und in das marktwirtschaftliche System zu integrieren. Diese Europa-Abkommen sind nicht nur ein Mittel zur Integration geblieben, sondern zu Instrumenten der Erweiterung der Union geworden.
Die heutige Europäische Union basiert auf folgenden wesentlichen Verträgen:
- Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), unterzeichnet in Paris und am 23. Juli 1952 in Kraft getreten;
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), unterzeichnet in Rom und am 1. Januar 1958 in Kraft getreten;
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), unterzeichnet in Rom und am 1. Januar 1958 in Kraft getreten.
Diese Verträge wurden mehrfach geändert, insbesondere im Rahmen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten in den Jahren 1973, 1981, 1986 und 1995. Außerdem wurden zwei Verträge mit grundlegenden Reformen angenommen, die zu einer umfassenden Neugestaltung der Institutionen geführt und den europäischen Organen neue Zuständigkeitsbereiche übertragen haben. Es handelt sich um folgende Verträge:
- Einheitliche Europäische Akte (EEA), unterzeichnet in Luxemburg und in Den Haag und am 1. Juli 1987 in Kraft getreten (Binnenmarkt);
- Vertrag über die Europäische Union, unterzeichnet in Maastricht und am 1. November 1993 in Kraft getreten (Wirtschafts- und Währungsunion).
Durch den Vertrag von Nizza, der beim Europäischen Rat vom 7.-9. Dezember 2000 beschlossen und am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde, werden die bestehenden Verträge geändert. Der Vertrag von Nizza tritt jedoch erst in Kraft, nachdem alle Mitgliedstaaten entsprechend den nationalen Regelungen dem Vertragswerk zugestimmt haben.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Präsident der Europäischen Kommission zusammen. Er darf weder mit dem Europarat (der eine internationale Organisation ist) noch mit dem Rat der Europäischen Union (der sich aus den Vertretern der fünfzehn Mitgliedstaaten auf Ministerebene zusammensetzt) verwechselt werden. Art. 4 des Vertrages über die Europäische Union (Maastricht) gestimmt folgendes: ,,Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.''
Der Europäische Rat nimmt in der Entscheidungsstruktur der Europäischen Union eine Sonderstellung ein. Diese ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die ersten Verträge, die ausdrücklich die Einsetzung der Europäischen Kommission, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes vorsahen, Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs keinen Platz einräumten. Der Europäische Rat ist rechtlich gesehen keine Institution der Europäischen Gemeinschaft, spielt aber nichtsdestoweniger eine maßgebliche Rolle in allen Bereichen der Europäischen Union, und zwar sowohl für die Erteilung von Impulsen und die Festlegung allgemeiner politischer Zielvorstellungen als auch für Koordinierung, Schlichtung und Lösung schwieriger Dossiers.
Der Rat der Europäischen Union - Ministerrat - setzt sich Ministern der Regierungen zusammen und bildet das eigentliche Machtzentrum der Gemeinschaften. Einen fest bestimmeten Rat gibt es allerdings nicht, denn je nach behandeltem Sachthema treffen sich dort die zuständigen europäischen Fachminister. Er ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Union. Er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene, die regelmäßig zusammentreten.
Der Rat hat mehrere wesentliche Aufgaben:
- Er ist das Gesetzgebungsorsgan der Union; in einer Vielzahl von Gemeinschaftsbereichen nimmt er seine Gesetzgebungsbefugnis zusammen mit dem Europäischen Parlament wahr.
- Er sorgt für die Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten.
- Er schließt im Namen der Gemeinschaft internationale Verträge zwischen ihr und einem oder mehreren Staaten oder weltweiten Organisationen.
- Er teilt die Haushaltsbefugnis des Parlaments.
- Er erlässt die notwendigen Entscheidungen zur Festlegung und Durchführung der Außen- und Sicherheitspolitik anhand der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Orientierungen.
- Er koordiniert das Vorgehen der Mitgliedstaaten und verabschiedet Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist er für die Legislative der Union zuständig. Die Minister können jedoch nur über die von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwürfe und Vorschläge beraten, die ihre Arbeit ohne nationalstaatliche Einflussnahme verrichtet. Die Abstimmungen im Rat erfolgen entweder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit oder einstimmig, je nach Gegenstand der Abstimmung. Bei Abstimmungen, bei denen es auf die qualifizierte Mehrheit ankommt, werden die Stimmen der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichtet. Die Spannweite reicht hierbei von zwei Stimmen (Luxemburg) bis zu jeweils zehn Stimmen für die vier stärksten Mitglieder (Deutschland, Großbritannien, Italien und Frankreich).
Anmerkung zu dem Begriff europäische Gesetze
Nach Artikel 249 des EU-Vertrags in der konsolidierten Amsterdammer Fassung (pdf hier) können von den Organen der Europäischen Union Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen erlassen werden sowie Empfehlungen ausgesprochen und Stellungnahmen abgegeben werden. Hierzu wird folgendes bestimmt:
- Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
- Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
- Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
- Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Der Begriff im folgenden verwendete Begriff europäische Gesetze für Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen ist nur bedingt mit der Wirkung der europäischen Rechtssetzungeakte übereinstimmend, da Gesetze normalerweise allgemeine Wirkung haben.
Verordnungen haben die Wirkung von Gesetzen, da sie allgemeine und unmittelbare Geltung haben.
Richtlinien sind hingegen für die Bürger der europäischen Union nicht verbindlich und haben deshalb keine allgemeine und unmittelbare Wirkung. Sie geben vielmehr ein legislatorisches Ziel vor, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten mit den nationalen Rechtssetzungsmitteln umsetzen müssen. Zumeist wird den Mitgliedstaaten eine Frist eingeräumt, innehalb derer sie die Richtlinie in nationale Recht umzusetzen haben.
Entscheidungen sind hingegen nur für die konkret Bezeichneten verbindlich und würden im deutschen Recht eher als Verwaltungsakte eingestuft werden.
Stellungnahmen und Empfehlungen sind mangels Verbindlichkeit keine Rechtssetzungsakte.
Das Parlament hatte lange Zeit keinerlei nennenswerte Kompetenzen. Es setzte sich aus von den nationalen Parlamenten entsandten Parlamentarieren zusammen und wurde zu Beginn auch als "Versammlung" bezeichnet.
Erstmals 1971 über die Beteiligung an der Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltes, sodann im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte (1986) und mit dem Maastricht-Vertrag bekam das Parlament nennenswerte Kompetenzen. Im Juni 1979 wurde das Europäische Parlament erstmals in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt.
Das Parlament hat folgende wesentliche Aufgaben:
- Es teilt in einem gewissen Rahmen die Gesetzgebungsfunktion des Rates, also die Annahme europäischer Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen).
Sind der Rat und das Parlament sich einig, wird der Rechtsakt bereits in erster Lesung angenommen; ist dies nicht der Fall, ist die Annahme des betreffenden Rechtsakt erst nach einer erfolgreichen Vermittlung möglich. Durch diese Mitwirkung an der Gesetzgebung wird die demokratische Rechtmäßigkeit der angenommenen Texte gewährleistet.
- Es teilt die Haushaltsfunktion des Rates und kann demnach Einfluss auf die Gemeinschaftsausgaben ausüben. Es nimmt den Gesamthaushalt in letzter Instanz an.
- Es übt eine demokratische Kontrolle über die Kommission aus. Seit dem Maastrichter Vertrag ist die Ernennung der Kommissionsmitglieder von der vorherigen Zustimmung des Parlaments abhängig. Das Parlament kann einen Misstrauensantrag gegen Kommissionsmitglieder einbringen.
- Außerdem übt es über sämtliche Institutionen eine politische Kontrolle aus. Das Europäische Parlament ist befugt, im Falle der Vertragsverletzung durch ein anderes Organ Klage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben. Im Rahmen einer Untätigkeitsklage kann es ein Organ beim Gerichtshof wegen Verletzung des Vertrags verklagen. Das Parlament kann eine Nichtigkeitsklage anstrengen, wenn es um die Wahrung seiner Vorrechte geht. Es kann im Falle einer Beschwerde gegen einen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angenommenen Rechtsakt bzw. dann, wenn seine Maßnahmen gegenüber Dritten Rechtswirkung haben, als Kläger auftreten.
Die Europäische Kommission vertritt das Allgemeininteresse der Union. Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden von den Mitgliedstaaten mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments ernannt.
Die Kommission ist der Motor des institutionellen Systems der Gemeinschaft: Sie besitzt das Initiativrecht und schlägt Gesetzestexte vor, die dem Parlament und dem Rat unterbreitet werden. Als Exekutivorgan sorgt sie für die Ausführung der europäischen Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen), des Haushalts und der Programme, die vom Rat und vom Parlament angenommen werden. Als Hüterin der Verträge sorgt sie gemeinsam mit dem Gerichtshof für die Befolgung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Union auf weltweiter Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus.
Der europäische Gerichtshof sorgt für die Befolgung und einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Er entscheidet über Streitigkeiten, an denen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, Unternehmen und Einzelpersonen beteiligt sein können. 1989 wurde das Gericht erster Instanz geschaffen.
Der Europäische Rechnungshof überprüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union und soll für ein effizientes Finanzengagement auf europäischer Ebene sorgen. Die Unabhängigkeit des Rechnungshofes gegenüber den anderen Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten gewährleistet die objektive Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion. Der Rechnungshof entscheidet frei über die Organisation und den Zeitplan seiner Kontrollarbeiten sowie über die Veröffentlichung seiner Berichte.
- Die Europäische Zentralbank (EZB)
- legt die europäische Geldpolitik fest und führt diese aus. Sie führt Devisengeschäfte durch und sorgt für ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungssysteme. Nach der Einführung des Euro hat die EZB die Aufgaben der nationalen Zentralbanken übernommen. Sie liegt etwa die Geldmenge fest, führt Devisengeschäfe aus und hat über die Veränderung der Zinssätze für Preisstabilität zu sorgen. Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken aller 15 EU-Mitgliedstaaten.
Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die nicht am Euro-Währungsgebiet teilnehmen, sind also auch Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), haben allerdings einen besonderen Status: Sie dürfen ihre jeweilige nationale Geldpolitik durchführen, sind im Gegenzug aber nicht am Entscheidungsprozess hinsichtlich der einheitlichen Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet und der Umsetzung dieser Entscheidungen beteiligt.
- Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuß
- vertritt gegenüber der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament als beratendes Organ die Gesichtspunkte und Interessen der organisierten Zivilgesellschaft (Meinungsaustausch der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens). Er setzt sich aus 222 Mitgliedern zusammen, die u.a. Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Landwirte, kleine und mittlere Unternehmen, Handel und Handwerk, Genossenschaften und Vereinigungen auf Gegenseitigkeit, freie Berufe, Verbraucher, Umweltschützer, Familien, Vereine und Nichtregierungsorganisationen (NGO) mit sozialer Ausrichtung vertreten. Er muß zu Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik gehört werden und kann darüber hinaus Stellungnahmen abgeben zu Fragen, die ihm wichtig erscheinen.
- Der Ausschuss der Regionen
- sorgt für die Wahrung der lokalen und regionalen Identitäten und Vorrechte. Er muss in Bereichen wie denen der Regionalpolitik, des Umweltschutzes und der Ausbildung gehört werden. Er besteht aus Vertretern der Gebietskörperschaften.
- Die Europäische Investitionsbank
- (EIB) ist die Finanzinstitution der Europäischen Union. Sie finanziert Investitionsvorhaben, um zu einer Integration und ausgewogenen Entwicklung der Mitgliedsstaaten der Union beizutragen.
- Der europäische Bürgerbeauftragte
- kann von allen in der Union ansässigen natürlichen (Bürger) und juristischen Personen (Einrichtungen, Unternehmen) befasst werden, wenn diese meinen, dass sie von den Gemeinschaftsinstitutionen oder -organen nicht korrekt behandelt wurden. Er soll Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft - mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse - aufdecken und Empfehlungen im Hinblick auf ihre Abstellung zu geben. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.
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