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Der Vertrag von Nizza

Der Vertrag von Nizza (PDF 330 KB) soll die instituionellen Voraussetzungen zur Erweiterung der EU schaffen. Zugleich wurden strittige Punkte innerhalb der EU geregelt, die beim Maastrichter Vertrag wie bei dessen Revision in Amsterdamm offen geblieben sind. Im Rahmen der Verhandlungen zum Vertrag von Nizza ist man davon ausgegangen, dass im Laufe weniger Jahre die ersten mittel- und osteuropäischen Staaten der EU beitreten.

Wirtschaftsleistung Beitrittskandidaten

Insgesamt haben 13 Länder einen Antrag auf Beitritt zu EU gestellt. Eine EU mit 25 oder mehr Mitgliedern kann aber nicht mehr auf die gleiche Weise funktionieren wie die Europäischen Gemeinschaften zu ihrer Gründung 1958 mit sechs Mitgliedsstaaten. Der Europäische Rat von Nizza hat die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die EU auch nach der bevorstehenden Erweiterung handlungsfähig bleibt. Daher wurde

  • eine Ausweitung des Mehrheitsprinzips bei EU-Ratsentscheidungen sowie
  • eine Neuregelung der Stimmengewichtung im Rat

    Tabelle 1: Stimmgewichtung im Rat nach dem Nizzavertrag
    Deutschland 29 Vereinigtes Königreich 29
    Frankreich 29 Italien 29
    Spanien 27 Polen 27
    Rumänien 14 Niederlande 13
    Griechenland 12 Tschechische Republik 12
    Belgien 12 Ungarn 12
    Portugal 12 Schweden 10
    Bulgarien 10 Österreich 10
    Slowakei 7 Dänemark 7
    Finnland 7 Irland 7
    Litauen 7 Lettland 4
    Slowenien 4 Estland 4
    Zypern 4 Luxemburg 4
    Malta 3 gesamt 345

  • der Sitze im Europäischen Parlament

    Tabelle 2: Verteilung der Sitze im Eur. Parlament nach dem Nizzavertrag
    Deutschland 99 Vereinigtes Königreich 72
    Frankreich 72 Italien 72
    Spanien 50 Polen 50
    Rumänien 33 Niederlande 25
    Griechenland 22 Tschechische Republik 20
    Belgien 22 Ungarn 20
    Portugal 22 Schweden 18
    Bulgarien 17 Österreich 17
    Slowakei 13 Dänemark 13
    Finnland 13 Irland 12
    Litauen 12 Lettland 8
    Slowenien 7 Estland 6
    Zypern 6 Luxemburg 6
    Malta 5 gesamt 732

  • und der Zusammensetzung der Europäischen Kommission beschlossen.
Stimmgewichtung
Die Neuregelungen zur Verteilung der Stimmen war insbesondere für Deutschland ein wichtiger Punkt, da Deutschlandd trotz des Beitritts der DDR keine zusätzlichen Stimmen erhalten hat. Die Stimmgewichtung nach dem Vertrag von Nizza entspricht einem Kompromiss, wobei man sich einerseits an der Bevölkerungszahl orientiert hat, andererseits aber den kleineren Staaten relativ mehr an Stimmen zugebilligte. Diese neue Stimmengewichtung ermöglicht viele Rechenbeispiele, wie die Mehrheit sich zusammensetzen könnte:

Für eine gestaltende Mehrheit sind nicht ausreichend:

  • die 13 größten Mitgliedstaaten, die ca. 88% der Bevölkerung repräsentieren
  • die jetzigen 15 Mitgliedstaaten auch nicht die jetzige EURO Gruppe; erst recht nicht die Gründungsmitglieder;
  • 23 Mitgliedstaaten mit kleinerem und mittlerem Bevölkerungsanteil;
  • die weniger wohlhabenden Staaten.
Für eine Sperrminorität genügen
  • 14 Mitgliedstaaten mit den geringsten Bevölkerungsanteilen, die zusammen 11.6% der EU-Bevölkerung repräsentieren;
  • die mittel- und osteuropäischen Staaten; also die jetzigen Beitrittskandidaten;
  • die weniger wohlhabenden Länder
  • Deutschland und zwei weitere große Mitgliedstaaten, die zusammen über mehr als 38% der EU-Bevölkerung repräsentieren würden; die drei weiteren Großen würden - ohne Deutschland - ein weiteres Land mit mindestens 4 Ratsstimmen zur Sperrminorität benötigen.
Über keine Sperrminorität verfügen
  • die Staaten des Ostseeraums es sei denn die Bundesrepublik Deutschland würde sich dieser Gruppe anschließen;
  • die Staaten des Mittelmeerraums es sei denn Frankreich würde mitstimmen;
  • die integrationsskeptischeren Staaten wenn man nur drei der Neumitglieder zu den bisherigen Staaten, die nicht Mitglied in der EURO-Gruppe sind, hinzuzieht.

Tabelle 3: Stimmgewichtung in Anteilen
Staat Bevölkerung Rat Stimmen EP Stimmen
Deutschland 17,06 % 8,41 % 13,52 %
Großbritannien 12,37 % 8,41 % 9,84 %
Frankreich 12,19 % 8,41 % 9,84 %
Italien 11,98 % 8,41 % 9,84 %
Spanien 8,18 % 7,83 % 9,84 %
Polen 8,03 % 7,83 % 6,83 %
Rumänien 4,67 % 4,06 % 6,83 %
Niederlande 3,30 % 3,77 % 3,42 %
Griechenland 2,18 % 3,48 % 3,01 %
Tschechien 2,14 % 3,48 % 2,73 %
Belgien 2,12 % 3,48 % 3,01 %
Ungarn 2,08 % 3,48 % 2,73 %
Portugal 2,08 % 3,48 % 3,01 %
Schweden 1,85 % 2,90 % 2,46 %
Bulgarien 1,7 % 2,90 % 2,32 %
Österreich 1,68 % 2,90 % 2,32 %
Slowakei 1,12 % 2,03 % 1,78 %
Dänemark 1,10 % 2,03 % 1,78 %
Finanland 1,08 % 2,03 % 1,78 %
Irland 0,79 % 2,03 % 1,64 %
Litauen 0,77 % 2,03 % 1,64 %
Lettland 0,50 % 1,16 % 1,09 %
Slowenien 0,42 % 1,16 % 0,96 %
Estland 0,29 % 1,16 % 0,82 %
Zypern 0,17 % 1,16 % 0,82 %
Luxemburg 0,08 % 1,16 % 0,82 %
Malta 0,08 % 0,87 % 0,68 %

Mehrheitsentscheidungen
Die Liste aller im Vertrag aufgeführten Beschlussverfahren, bei denen Einstimmigkeit vorausgesetzt wurde, ist um 28 reduziert worden. Elf davon betreffen Ernennungen und Verfahrensfragen, neun den Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts, die übrigen 18 betreffen Regeln des Binnenmarkts und einzelner Bereiche der Wirtschaftspolitik, z. B. der Industriepolitik (Art. 157 EGV). Künftig werden auch Entscheidungen zur Erleichterung der Freizügigkeit der Unionsbürger, in Teilen der Wirtschafts- und Währungspolitik und in der Industriepolitik einfacher zustande kommen können. Kein Übergang zu Mehrheitsentscheiden konnte hingegen im Bereich der europäischen Steuerpolitik erzielt werden und auch bei der Regional- und Strukturpolitik verschob man die Debatte auf das Jahr 2007.
Kommission
Bei der Zusammensetzung der Kommission ist der Rat nach erheblichen Kontroversen zwischen den kleinen und großen Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis gekommen, dass zunächst jeder Mitgliedstaat Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission hat. Erst bei einer Gesamtzahl von 27 Staaten wird eine gleichberechtigte Rotation vorgesehen, die der Rat nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitglieds einstimmig festlegt.
Parlament
Die Beteiligungsrechte des Europäischen Parlaments (EP) wurden erweitert.
  • In weiteren sechs Fällen wirkt das EP über das Mitentscheidungsverfahren mit.
  • Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das EP wurde zusätzlich in drei Fällen vorgesehen.
  • Dem Rat und der Kommission gleichgestellt ist das EP in seinem Klagerecht vor dem EuGH und beim Recht, ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vertragskonformität eines geplanten Abkommens einzuholen.

Weitere Informationen zum: Der Vertrag von Nizza


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