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ErnennungDie Regierungskonferenz hat beschlossen, das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten der Kommission zu ändern (Artikel 214 EGV). Künftig entscheidet der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit über die Ernennung des Präsidenten. Diese Ernennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Anschließend nimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Diese letzte Formulierung zielt ausschließlich darauf ab, sicherzustellen, dass der Rat keine Persönlichkeit als Mitglied der Kommission designieren kann, die nicht von der Regierung des Mitgliedstaats vorgeschlagen wurde, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person hat. Die Praxis, dass der designierte Präsident, bevor er dieser Liste zustimmt, politische Kontakte mit den einzelnen Regierungen aufnimmt, um eine harmonische und ausgeglichene Zusammensetzung des neuen Kollegiums zu gewährleisten, wird dadurch nicht berührt. Schließlich werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Last modified: 2003-03-01 |
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