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Der neu formulierte Artikel 217 EGV stärkt die Befugnisse des Präsidenten: er/sie
entscheidet über die interne Organisation der Kommission; weist den Mitgliedern der Kommission
ihre Zuständigkeiten zu und kann sie im Laufe der Amtszeit ändern; ernennt nach Billigung durch
das Kollegium die Vizepräsidenten, deren Zahl im Vertrag nicht mehr festgelegt ist; ein
Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch
das Kollegium dazu auffordert.
© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01
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