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Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichtshof und Gericht erster InstanzIm Vertrag ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichtshof und Gericht erster Instanz festgelegt, die Abgrenzungen können aber im Rahmen der Satzung angepasst werden. Das Gericht erster Instanz ist die zuständige Rechtsprechungsinstanz für direkte Klagen, insbesondere für Anfechtungsklagen (Artikel 230 EGV), Untätigkeitsklagen (Artikel 232 EGV), Schadensersatzklagen (Artikel 235 EGV), mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden oder die laut Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. Beim Gerichtshof bleibt die Zuständigkeit für die anderen Klagen (insbesondere die Vertragsverletzungsklagen, Artikel 226 EGV), jedoch können in der Satzung künftig dem Gericht erster Instanz auch andere Klagenkategorien als die in Artikel 225 EGV aufgeführten zugewiesen werden. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass dem Gerichtshof als oberstem Rechtsprechungsorgan der EU die Rechtsprechung in den grundlegenden Fragen des Gemeinschaftsrechts vorbehalten bleiben soll. Zu diesem Zweck hat die Regierungskonferenz den Gerichtshof und die Kommission ersucht, so bald wie möglich eine umfassende überprüfung der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz vorzunehmen, damit nach Inkrafttreten des Vertrags von Nizza geeignete Vorschläge geprüft werden können. Der Gerichtshof, der für die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in der Union zuständig ist, behält im Grundsatz die Zuständigkeit für Anträge auf Vorabentscheidung; allerdings kann gemäß Artikel 225 EGV künftig in der Satzung dem Gericht erster Instanz die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf bestimmten Gebieten übertragen werden.
Last modified: 2003-03-01 |
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