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Schließlich kann der Rat auf der Grundlage des neuen Artikels 229 a einstimmig
beschließen, dem Gerichtshof die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
geistigen Eigentumsrechten zuzuweisen. Diese Bestimmung zielt im wesentlichen auf Streitsachen
zwischen Privatpersonen im Zusammenhang mit dem künftigen europäischen Patent ab. Dieser
Beschluss des Rates tritt erst nach seiner Annahme durch die Mitgliedstaaten (d. h. nach
seiner Ratifizierung) in Kraft.
© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01
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