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Ausdehnung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit

Mit dem Vertrag von Nizza wird die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bis zu einem gewissen Grad ausgedehnt. Der Anhang enthält die Liste der 27 Bestimmungen, für die ganz oder teilweise die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit eingeführt wird.

Die wichtigsten Bestimmungen, für die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit eingeführt wird, sind folgende:

  • die Bestimmungen zur Erleichterung der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union (Artikel 18 EGV);
  • die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Artikel 65 EGV);
  • der Abschluss internationaler übereinkünfte betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums (Artikel 133 EGV), mit Ausnahmen (siehe unten);
  • die Industriepolitik (Artikel 157 EGV);
  • die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel 181 EGV, neue Bestimmung für die Annahme von Maßnahmen, deren Rechtsgrundlage bisher Artikel 388 EGV war);
  • Zustimmung zu den Regelungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (Artikel 190 EGV), mit Ausnahme der Steuerregelung;
  • das Statut der europäischen politischen Parteien (Artikel 191 EGV, neue Bestimmung);
  • die Genehmigung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz (Artikel 223 und 224 EGV).
Es sei darauf hingewiesen, dass die Ernennungen der Mitglieder bestimmter Institutionen oder Organe künftig mit qualifizierter Mehrheit erfolgen (Präsident und Mitglieder der Kommission, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen; Hoher Vertreter/Generalsekretär und Stellvertretender Generalsekretär des Rates; GASP-Sonderbeauftragter).

Der Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit wurde bis 2007 verschoben für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds (Artikel 161 EGV) sowie für die Annahme der Haushaltsordnung (Artikel 279 EGV).

Für die Bestimmungen von Titel IV des EG-Vertrags (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) schließlich einigte sich die Regierungskonferenz auf einen partiellen und abgestuften Übergang zur qualifizierten Mehrheit mit unterschiedlichen Instrumenten (Änderung von Artikel 67 EGV, Protokoll oder politische Erklärung) und unter unterschiedlichen Bedingungen (entweder ab 1. Mai 2004 oder nach Annahme einer EU-Rechtsvorschrift, in der die gemeinsamen Regeln und grundlegenden Prinzipien festgelegt sind).

Daraus ergibt sich, dass für die fünf Bereiche, die von der Kommission als Schlüsselbereiche hervorgehoben worden waren, die Bilanz als gemischt zu bezeichnen ist:

Steuerwesen
(Artikel 93, 94 und 175 EGV): Beibehaltung der Einstimmigkeit für sämtliche Maßnahmen.
Sozialpolitik
(Artikel 42 und 137 EGV): Beibehaltung des Status quo. Allerdings kann der Rat einstimmig beschließen, das Mitentscheidungsverfahren in denjenigen Bereichen der Sozialpolitik einzuführen, die zurzeit noch der Einstimmigkeit unterliegen. Für die soziale Sicherheit kann dieser Weg aber nicht beschritten werden.
Kohäsionspolitik
(Artikel 161 EGV): Der Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit wurde zwar beschlossen, sie findet aber erst nach Annahme der ab 1. Januar 2007 geltenden mehrjährigen finanziellen Vorausschau Anwendung.
Asyl- und Einwanderungspolitik
(Artikel 62 und 63 EGV): Die Anwendung der qualifizierten Mehrheit wurde verschoben (2004) und wird auch nach ihrer Einführung für bestimmte wesentliche Elemente dieser Politik nicht gelten, etwa die ,,ausgewogene Verteilung der Belastungen`` (Artikel 63 Absatz 2 b) oder die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (Artikel 63 Absatz 3 a).
Gemeinsame Handelspolitik
(Artikel 133 EGV): Dazu gehören in Zukunft Aushandlung und Abschluss internationaler übereinkünfte betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums. Diese übereinkünfte werden mit qualifizierter Mehrheit geschlossen, es sei denn, das übereinkommen umfasst Bestimmungen, für die beim Erlass interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, oder es bezieht sich auf einen Bereich, in dem die EU ihre Zuständigkeiten noch nicht ausgeübt hat. Außerdem fallen übereinkünfte im Bereich der Harmonisierung von kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen weiterhin in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.
Mit dem Vertrag von Nizza wird der Anwendungsbereich des Mitentscheidungsverfahrens erweitert. Dieses Verfahren gilt künftig für sieben Bestimmungen, für die die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit eingeführt wird (Artikel 13, 62, 63, 65, 157, 159 und 191 EGV; diese betreffen respektive: Fördermaßnahmen gegen Diskriminierungen; einige Elemente im Bereich Justiz und Inneres sowie Grenzkontrollen und Maßnahmen den Bereichen Asyl, Flüchtlinge und Einwanderungspolitik; Elemente im Bereich der Industriepolitik; Regelungen bezüglich politischer Parteien auf europäischer Ebene; für den Artikel 161 EGV, der die Kohäsionspolitik betrifft, sieht der Vertrag das Zustimmungsverfahren vor). Somit werden die meisten legislativen Maßnahmen, die nach dem Vertrag von Nizza eine Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit erfordern, im Mitentscheidungsverfahren beschlossen. Dagegen hat die Regierungskonferenz das Mitentscheidungsverfahren nicht auf die legislativen Maßnahmen ausgedehnt, für die schon heute die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit gilt (etwa in der Agrar- oder in der Handelspolitik).
© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01

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