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Grundrechte

Gemäß Artikel 7 EUV kann der Europäische Rat feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Grundrechte vorliegt. Nach einer derartigen Feststellung kann der Rat bestimmte Rechte des betreffenden Staates aussetzen. Mit dem Vertrag von Nizza wurde dieses Verfahren durch eine präventive Regelung ergänzt. Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundrechte durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen berichten. Der Gerichtshof ist zuständig (Artikel 46 EUV) für die Regelung von Streitigkeiten über die Verfahrensanforderungen nach Artikel 7, nicht aber für die Beurteilung der Begründetheit oder Angemessenheit der nach dieser Bestimmung gefassten Beschlüsse.


© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01

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