|
|
Gemäß Artikel 7 EUV kann der
Europäische Rat feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Grundrechte
vorliegt. Nach einer derartigen Feststellung kann der Rat bestimmte Rechte des betreffenden
Staates aussetzen. Mit dem Vertrag von Nizza wurde dieses Verfahren durch eine präventive
Regelung ergänzt. Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Parlaments oder der
Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung
des Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der
Grundrechte durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete
Empfehlungen berichten. Der Gerichtshof ist zuständig (Artikel 46 EUV) für die Regelung
von Streitigkeiten über die Verfahrensanforderungen nach Artikel 7, nicht aber für die
Beurteilung der Begründetheit oder Angemessenheit der nach dieser Bestimmung gefassten
Beschlüsse.
© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01
|
|