Handbuch GUS

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Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Die Regierungskonferenz hat dem Vertrag nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, eine Bestimmung hinzugefügt, die die Berufung eines europäischen Staatsanwalts zum Schutz der finanziellen Interessen der EU erlauben würde. Dagegen wurde mit dem Vertrag von Nizza Artikel 31 EUV ergänzt durch die Nennung und Beschreibung der Aufgaben von ,,Eurojust``, einer Stelle, zu der die Mitgliedstaaten eigene Richter entsenden, deren Aufgabe im Rahmen der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen darin besteht, zu einer sachgerechten Koordinierung der nationalen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen beizutragen.


© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01
 
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