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Weiterentwicklung der Institutionen während des ErweiterungsprozessesDer Vertrag beschränkt sich darauf, die Grundsätze und Methoden festzulegen, nach denen sich das institutionelle System entsprechend der Erweiterung der Union weiterentwickelt. Die Zahl der Sitze der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament, ihre Stimmenzahl im Rat und insbesondere die künftig geltende Schwelle für die qualifizierte Mehrheit müssen juristisch verbindlich in den Beitrittsverträgen festgelegt werden. Die im Vertrag von Nizza vorgesehenen Änderungen der Zusammensetzung der Kommission und der Stimmengewichtung werden erst ab dem 1. November 2004 gelten, die neue Zusammensetzung des Europäischen Parlaments erst ab den Wahlen im Jahr 2004. Für die Staaten, die der EU davor beitreten, müssen daher, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, in den Beitrittsverträgen auch die Zahl der europäischen Abgeordneten, die Zahl der Kommissionsmitglieder, die zugeteilte Stimmenzahl im Rat und die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit festgelegt werden. Diese provisorischen Bestimmungen müssen den Grundsätzen entsprechen, die bisher in Beitrittsverhandlungen galten, d. h. Umsetzung des gegenwärtigen Systems unter Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten vergleichbarer Größe.
Last modified: 2003-03-01 |
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