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Sonstige Änderungen

Artikel 191 EGV wurde durch eine Rechtsgrundlage für die Festlegung - im Mitentscheidungsverfahren - eines Statuts der europäischen politischen Parteien und insbesondere der Bestimmungen über ihre Finanzierung ergänzt.

Die Regelungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Steuerregelung betreffen (Artikel 190 EGV).

Künftig hat auch das Europäische Parlament wie der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage gegen Handlungen der Institutionen anzustrengen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen (Artikel 230 EGV) und ohne ein Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem Vertrag einholen zu müssen (Artikel 300 Absatz 6 EGV).

Wie nachfolgend noch genauer ausgeführt wird, wurden die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments ausgedehnt durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des Mitentscheidungsverfahrens (siehe Punkt 2.1 auf Seite [*]) und durch die Zustimmung, die notwendig sein wird, um eine verstärkte Zusammenarbeit in einem der Mitentscheidung unterliegenden Bereich einzuführen (siehe Punkt 2.2 auf Seite [*]). Das Europäische Parlament muss sich auch äußern, wenn der Rat das Vorliegen der eindeutigen Gefahr einer schweren Verletzung der Grundrechte festzustellen beabsichtigt (siehe Punkt 3.1 auf Seite [*] ).


© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01

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