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Der Rat

Definition der qualifizierten Mehrheit

Ab 1. November 2004 wird das System der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit geändert. Ab diesem Zeitpunkt gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

Auf einen Beschluss entfällt eine bestimmte Stimmenzahl (die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit) und dem Beschluss stimmt die Mehrheit der Mitgliedstaaten zu.

Die jedem Mitgliedstaat zugewiesene Stimmenzahl wurde geändert. Zwar wurde die Stimmenzahl für alle Mitgliedstaaten erhöht, aber für die Mitgliedstaaten mit den größten Bevölkerungszahlen stärker als für die anderen. Die fünf bevölkerungsstärksten Mitgliedstaaten werden in der Fünfzehner-Gemeinschaft 60 % der Stimmen stellen (heute 55 %).

Die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit beherrschte die Diskussionen in den letzten Stunden der Regierungskonferenz. Der letztlich erreichte Kompromiss ist komplex. Auf jeden Fall wird die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit jeweils in den Beitrittsverträgen festgelegt entsprechend den im Vertrag von Nizza (insbesondere in der Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit) formulierten Grundsätzen.

Auf dieser Grundlage und für den Beitrittsvertrag im Hinblick auf die Erweiterung um zehn neue Länder ist die folgende Tabelle beschlossen worden. Diese Regelung wird im November 2004 in Kraft treten. Eine qualifizierte Mehrheit erfordert 232 Stimmen[*]

MITGLIEDSTAATEN STIMMEN
Deutschland 29
Vereinigtes Königreich 29
Frankreich 29
Italien 29
Spanien 27
Polen 27
Niederlande 13
Griechenland 12
Tschechische Republik 12
Belgien 12
Ungarn 12
Portugal 12
Schweden 10
Österreich 10
Slowakei 7
Dänemark 7
Finnland 7
Irland 7
Litauen 7
Lettland 4
Slowenien 4
Estland 4
Zypern 4
Luxemburg 4
Malta 3
EU GESAMT 321

Außerdem sieht der Vertrag die Möglichkeit vor, dass ein Mitglied des Rates eine überprüfung beantragen kann, ob die qualifizierte Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union entspricht. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande. Allerdings kommt diese Bedingung nur zum Tragen, wenn eine überprüfung verlangt wird.

© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01

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