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Zusammensetzung

Die Regierungskonferenz hat beschlossen, die Begrenzung der Zahl der Kommissionsmitglieder zeitlich zu staffeln.

Ab dem Kollegium, das sein Amt am 1. November 2004 antritt, setzt sich die Kommission aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat zusammen.[*] Die bevölkerungsstärksten Mitgliedstaaten verlieren damit also die Möglichkeit, ein zweites Kommissionsmitglied vorzuschlagen, unabhängig davon, wie viele Mitgliedstaaten die EU zu diesem Zeitpunkt hat.

Ab der ersten Kommission, die ernannt wird, sobald die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, ist die Zahl der Kommissionsmitglieder geringer als die Zahl der Mitgliedstaaten.

Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt.

Konkret bedeutet dies, dass der Rat nach Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaates einstimmig Folgendes festlegt:

  • die Zahl der Mitglieder der Kommission;
  • die Modalitäten der gleichberechtigten Rotation, wobei alle Mitgliedstaaten vollkommen gleich behandelt werden und jedes Kollegium so zusammengesetzt sein muss, dass das demografische und geografisches Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.


© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01

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