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Erste BeitritteDer Abschluss der Beitrittsverhandlungen wird in einem Beitrittsvertrag konkrete Gestalt erhalten, in dem - voraussichtlich wie bei den letzten Beitritten in einem einzigen Rechtsdokument - die Ergebnisse der getrennten Beitrittskonferenzen festgehalten sind. Der Entwurf der Rechtstexte verlangt besondere technische Vorbereitungen, mit denen bereits begonnen wurde. Bei der letzten Erweiterung war dieses Rechtsdokument - das aus einem kurzen Vertrag und einer längeren Beitrittsakte bestand - hauptsächlich den technischen Angleichungen des Sekundärrechts gewidmet, die für den Beitritt der vier betretenden Länder notwendig waren. Darin war auch eine einfache Vertragsanpassung für den Fall vorgesehen, dass ein Bewerberland den Vertrag nicht ratifizieren würde. So konnte der Vertrag später in Kraft treten, obwohl die Ratifizierung in Norwegen abgelehnt worden war. Mit den Vorarbeiten für den nächsten Beitrittsvertrag dürfte im ersten Halbjahr 2002 im Rat und auf den Beitrittskonferenzen begonnen werden. Die Kommission wird daran durch Unterbreitung der notwendigen technischen Vorschläge mitwirken. Sie wird auch feststellen, welche Teile des Besitzstandes eine technische Anpassung erfordern, und dem Rat unter Berücksichtigung der von jedem Bewerberland übermittelten Informationen eine Auflistung all dieser technischen Anpassungen zuleiten. Die Erweiterung muss auf Seiten der Union vom Rat und vom Europäischen Parlament genehmigt werden, wobei die endgültige Stellungnahme der Kommission zu den Verhandlungsergebnissen berücksichtigt wird. Anschließend wird der aus den Beitritts- verhandlungen hervorgehende Vertrag von den betreffenden Parteien (Mitgliedsstaaten und Bewerberländer) förmlich unterzeichnet und bedarf der Ratifizierung durch die Vertragstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
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