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ÜbergangsregelungenZwar gilt für die Beitrittsverhandlungen der Grundsatz, dass die Bewerberländer ab dem Beitritt den Besitzstand rechtswirksam anwenden müssen, aber es wurde auch eine Reihe von begründeten Übergangsmaßnahmen vereinbart, die mit den hierfür festgelegten Prinzipien in Einklang stehen. Danach muss jede Übergangsregelung nach Dauer und Umfang begrenzt sein und durch einen Plan ergänzt werden, in dem die Stufen für die Anwendung des Besitzstands eindeutig festgelegt sind. Außerdem dürfen die Übergangsregelungen nicht dazu führen, dass die Vorschriften und Politiken der Union geändert werden, ihr reibungsloses Funktionieren gestört wird oder spürbare Wettbewerbsverzerrungen auftreten. Es wurden auf Wunsch sowohl der Bewerberländer (bislang 190 angenommene Anträge) als auch der Union (bislang 28 angenommene Anträge) Übergangsregelungen vereinbart. Der Umfang dieser Maßnahmen ist je nach Sektor und Land unterschiedlich. Auf Wunsch der Bewerberländer wurden z. B. Übergangsmaßnahmen in den Bereichen vereinbart, in denen vor der rechtswirksamen Anwendung des Besitzstands erhebliche finanzielle Investitionen erforderlich sind, etwa beim Bau von städtischen Kläranlagen oder beim Anlegen von Ölsicherheitsvorräten. In diesen Fällen wurden Investitionspläne und detaillierte Strategien für eine schrittweise Angleichung an den Besitzstand genehmigt. Ebenso wurde der freie Kapitalverkehr aus den jetzigen in die neuen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Kauf von Grundstücken oder Zweitwohnsitzen vorübergehend eingeschränkt. Auf Wunsch der Union wurden einige genau festgelegte und begrenzte Übergangsvereinbarungen mit dem Ziel getroffen, den regionalen oder sektorspezifischen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken, die bei einer uneingeschränkten Anwendung des Besitzstands in der erweiterten Union auftreten könnten. So wurde die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den neuen in die jetzigen Mitgliedstaaten vorübergehend eingeschränkt, der Schutz des gewerblichen Eigentums an Arzneimitteln und den Gemeinschaftsmarken aus der EU verstärkt und der Zugang zu den einheimischen Straßengüterverkehrsmärkten (Kabotage) zwischen den jetzigen und bestimmten neuen Mitgliedstaaten zeitweise begrenzt.
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